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Rechtsmeldung Rumänien Arbeitnehmerentsendung

Bei Entsendung ist ein neues Meldeformular zu beachten

Mit einem neuen Regierungsbeschluss haben sich die Regeln über Arbeitnehmerentsendung nach Rumänien geändert.  

Von Marcelina Nowak | Bonn

Die Umsetzung der reformierten Entsenderichtlinie ist nunmehr länger als ein Jahr her. In den Mitgliedstaaten haben sich dadurch neue Regelungen ergeben, die zwingend beachtet werden müssen.  

Mit dem neuen Regierungsbeschluss Nr. 654/2021 traten zahlreiche Vorschriften, die die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen auf rumänischem Territorium regeln, in Kraft. Das Meldeformular (auch bekannt als Entsendebescheinigung) hat sich geändert. Das neue Formular findet sich im Anhang I des Regierungsbeschlusses.

Zudem wurde ein weiteres Meldeformular eingeführt. Dieses  Formular findet sich im Anhang II des Regierungsbeschlusses und ist anzuwenden, wenn die Verlängerung einer Entsendung (zum Beispiel von 12 auf 18 Monate) im Raum steht. Dabei muss dieses an die zuständige Landesarbeitsaufsichtsbehörde gesendet und mit einer entsprechenden Begründung versehen werden. Spätestens am Tag der Ablauffrist der 12-monatigen Entsendung muss das Meldeformular versendet werden. Diese Meldung kann in Briefform, in elektronischer Form oder über die bereitgestellte Online-Plattform eingereicht werden. In der Liste der lokalen Arbeitsbehörden kann man die zuständige Arbeitsinspektion finden. 

Wichtige Informationen über das zu beachtende rumänische Arbeitsrecht während einer Entsendung kann auf der Homepage der rumänischen Landesarbeitsinspektion nachgelesen werden.  

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