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Recht kompakt | Tschechische Republik | Vetriebsrecht

Vertriebsrecht in der Tschechischen Republik

Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Ein Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Handelsvertreter

Die Bestimmungen über den Handelsvertreter (Obchodní zastoupení) finden sich im tschechischen BGB (Gesetz Nr. 89/2012 Sb.). So werden  in den § 2483 bis 2520 die Pflichten des Handelsvertreters, Provisionsregelungen, Vertragsdauer und -kündigung, sowie die Wettbewerbsabrede  geregelt.

Demnach bedarf der Handelsvertretervertrag der Schriftform(§ 2483 Abs. 2). Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Seine Haupttätigkeit besteht in der dauerhaften Geschäftsvermittlung namens und für Rechnung des Vertretenen; zum Geschäftsabschluss im Namen des Vertretenen ist dessen ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich. Dem Handelsvertreter steht für seine Tätigkeit zur Kundengewinnung eine Provisionsvergütung (Provize) zu, die sich nach der Parteivereinbarung, anderenfalls nach dem Ortsüblichen richtet (§ 2499). Im Hinblick auf den bei Vertragsbeendigung bestehenden Ausgleichsanspruch dürfen vor Vertragsablauf keine Vereinbarungen getroffen werden, die den Handelsvertreter schlechter stellen. Die Höhe des Ausgleichanspruchs ist grundsätzlich auf den Jahresdurchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Der Anspruch entfällt jedoch nach § 2507, sofern der Vertretene Rücktrittsgründe geltend macht und den Vertrag beendet, der Handelsvertreter den Vertrag aus anderen als den gesetzlich aufgezählten Gründen beendet oder wenn die Vertragsrechte und Pflichten im beiderseitigen Einvernehmen auf einen Dritten übertragen werden. Der Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der festgelegten Zeit. Ist ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, betragen die Kündigungsfristen ein Monat im ersten Jahr, zwei Monate im zweiten Jahr und drei Monate ab dem dritten Jahr des Bestehens, regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres (§ 2510).

Kommissionär

Auch die Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft (Komise) finden sich im tschechischen BGB (Gesetz Nr. 89/2012 Sb.). In den § 2455 bis 2470 kann man die Pflichten des Kommissionärs, die Vergütungsregelungen, sowie den Widerruf nachlesen.

Durch den Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, für den Kommittenten auf dessen Rechnung und im eigenem Namen ein bestimmtes Geschäft zu besorgen und der Kommittent verpflichtet sich, ihm dafür eine Vergütung zu bezahlen (§ 2455). Der Kommittent ist nur berechtigt, den Auftrag zu widerrufen, solange eine Verbindlichkeit des Kommissionärs gegenüber Dritten nicht entstanden ist (§ 2470). Die Vergütung des Kommissionärs wird im Vertrag vereinbart. Wurde die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, gebührt dem Kommissionär eine Vergütung, welche der erbrachten Tätigkeit und dem erreichten Ergebnis entspricht (§ 2468).

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