Wirtschaftsrecht | Tschechische Republik

Recht kompakt Tschechische Republik

Der Länderbericht Recht kompakt Tschechische Republik bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt Tschechische Republik mit einem Wert von 0,74 im weltweiten Ranking Platz 20.

Vorteile

  • Einfache Unternehmensgründung über ein One-Stop-Shop
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Relativ niedrige Unternehmenssteuer im EU-Vergleich
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative
  • Novellierung des Arbeitsrechts

Herausforderungen

  • Regulatorische Unsicherheit aufgrund häufiger und kurzfristiger Änderungen
  • Komplexe Umsetzung von EU-Regelung (zusätzliche nationale Vorgaben)
  • Kostenintensive und langsame Justizverfahren
  • Komplexe Mehrwertsteuerregelungen
  • Arbeitsmigration stark reguliert

Aktuelle Informationen zur Wirtschaft in der Tschechischen Republik bietet die GTAI-Länderseite Tschechische Republik.

  • Das Rechtssystem der Tschechischen Republik zeichnet sich durch Stabilität aus. Zudem ist das Land in zahlreiche internationale Organisationen eingebunden. (Stand: 12.06.2025)

    Die Tschechische Republik ist ein demokratischer Staat. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Parlament, das aus zwei Kammern besteht: dem Abgeordnetenhaus (Poslanecká sněmovna) und dem Senat.

    Staatsoberhaupt ist der Präsident, der die Gesetze unterzeichnet, Richter ernennt und überwiegend repräsentative Funktionen wahrnimmt.

    Die tschechische Rechtsordnung bietet ein hohes Maß an Schutz für individuelle Grundrechte. Grundlage hierfür ist unter anderem die Charta der Grundrechte und -freiheiten (Listina základních lidských práv a svobod), die als Verfassungsgesetz im Rang der Verfassung gleichgestellt ist.

    Aufbau der Rechtsordnung

    Die tschechische Rechtsordnung folgt einem klaren hierarchischem Aufbau: An oberster Stelle stehen Verfassung und Verfassungsnormen, gefolgt von Gesetzen und ausführenden Verordnungen. Völkerrechtlich ratifizierte Verträge, die im Gesetzblatt verkündet worden sind, sind integraler Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung und genießen Vorrang vor nationalen Gesetzen bei einer Normenkollision.

    Internationale Mitgliedschaften

    Die Tschechische Republik ist in zahlreiche Organisationen eingebunden, was insbesondere für exportorientierte Unternehmen von Vorteil ist. Dazu zählen unter anderem:

    • Europäische Union (EU) - Zugang zum Binnenmarkt und EU-Förderprogrammen
    • Welthandelsorganisation (WTO) - Sicherung fairer Handelsbeziehungen
    • Organisationen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) - Förderung von Investitionssicherheit
    • Vereinte Nationen (UN) - garantiert die Menschenrechte 
    • NATO - sicherheitspolitische Stabilität
    • Europäische Freihandelszone (EFTA) - über bilaterale Abkommen
    • Zahlreiche bilaterale Investitionsschutz- und Doppelbesteuerungsabkommen.

    Insbesondere die WTO-Mitgliedschaft trägt dazu bei den internationalen Austausch von Gütern und Dienstleistungen zu erleichtern. Im Rahmen von konkreten Regeln möchte die WTO zunehmenden Handelshemmnissen entgegenwirken. Einen ersten Überblick über die WTO und weiteres Informationsangebot bietet die GTAI-Webseite zur Welthandelsorganisation.

    Gesetze

    Gesetze und Rechtsvorschriften werden im Gesetzblatt der Tschechischen Republik “Sbirka zákonu“ (Sb.) veröffentlicht.

    Die konsolidierten Fassungen, die bereits Änderungen enthalten, sind über das offizielle Verwaltungsportal abrufbar oder über die elektronische Ausgabe des Gesetzesblattes e-Sbírka und die Plattform e‑Legislativa.

    Falls kein Datum des Inkrafttretens angegeben ist, tritt ein Gesetz 15 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des tschechischen Rechts und findet auf internationale Verträge Anwendung, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. (Stand: 05.06.2025)

    UN-Kaufrecht

    Das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 (CISG) gilt in der Tschechischen Republik im Wege der Rechtsnachfolge ihrer Vorgängerrepubliken ČSSR (bis 1990) und ČSFR (1990-1992). Geltung hat auch das UN-Verjährungsübereinkommen vom 14. Juni 1974 in der Fassung des Anpassungsprotokolls an das UN-Kaufrecht vom 11. April 1980.

    Internationales Privatrecht

    Es ist die ROM-I-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu beachten, die unter anderem die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Rechtswahl vorsieht. Im deutsch-tschechischen Dienstleistungsverkehr haben die nationalen Gesetze zum Internationalen Privatrecht (Deutschland: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche; Tschechien: Zákon ze dne 25.ledna 2012 o mezinárodním právu soukromém) durch die ROM-I-Verordnung nahezu an Bedeutung verloren.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr zum tschechischen Vertragsrecht. (Stand: 06.06.2025)

    Vertragsarten

    Das Zivilrecht ist im Zivilgesetzbuch (Zákon občanský zákoník 89/2012 Sb; im Folgenden: ZGB) geregelt, welches seit 2014 in Kraft ist und regelmäßig angepasst wird. In den letzten Jahren 2022 und 2024 wurden insbesondere Regelungen zur digitalen Vertragsabwicklung neu hinzugefügt.

    Das tschechische Zivilrecht ähnelt in seinen Grundzügen dem deutschen Recht. Wie im deutschen Recht unterscheidet das tschechische Zivilrecht verschiedene Vertragstypen, darunter:

    • Kaufvertrag (kupní smlouva);
    • Werkvertrag (smlouvou o dílo); 
    • Dienstleistungsvertrag (smlouva o poskytování služeb);
    • Bauvertrag (stavba jako předmět díla).

    Hinweis: Das ZGB sieht keine eigenständigen Regelungen für den Dienstleistungsvertrag vor, die allgemeinen Regelungen zum Kauf- und Werkvertrag sind aber analog anwendbar. Der Bauvertrag ist in Tschechien ein Unterfall des Werkvertrages. Allerdings mit besonderen Anforderungen an Dokumentation, Abnahme und Mängelrügen, die in §§ 2623 ff. ZGB geregelt sind.

    Auch im ZGB gilt der Grundsatz der Privatautonomie – die Vertragsparteien können Verträge oder Rechtsverhältnisse frei gestalten, sofern sie nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder den Schutz von schwächeren Parteien (Verbraucher:innen oder Minderjährigen) umgehen.

    Vertragsgestaltung: Anwendbares Recht, Schriftform, AGB

    Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsparteien eine beliebige Vertragsform wählen können, sofern es nicht dem Gesetz widerspricht.

    Anwendbares Recht

    Deutsche Unternehmen können durch eine Rechtwahlklausel im Vertrag das für sie günstigere Recht bestimmen etwa das deutsche oder das tschechische Recht. Wenn eine solche Klausel fehlt oder nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen wurde, kann automatisch das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommen.

    Hinweis zu UN-Kaufrecht (CISG)

    • Gilt nur für grenzüberschreitende Kaufverträge und bestimmte Werklieferungsverträge zwischen Unternehmen.
    • Wird automatisch angewendet, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wird.
    • Regelt zum Beispiel: Mängelrechte, Rügepflichten und Gewährleistung – nicht aber Verzugszinsen oder Verjährung. Hierfür gilt nationales Recht.
    • Ausgenommen sind Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller wesentliche Materialien selbst stellt.

    Ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar oder wurde keine Rechtswahl getroffen, greift bei vertraglichen Schuldverhältnissen die Rom-I Verordnung der EU. Die Verordnung bestimmt zum Beispiel, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Für Dienstleistungsverträge gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Schriftformerfordernis

    Mit wenigen Ausnahmen schreibt das Gesetz ein Schriftformerfordernis (písemná forma) für bestimmte Verträge, wie zum Beispiel § 561 ZGB (Kaufvertrag), vor.

    Wurde ein Schriftformerfordernis vereinbart, gibt es dennoch die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Nichteinhaltung des Erfordernisses zu ändern, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden. Bei einem gesetzlichen Formerfordernis ist eine Änderung nicht möglich.

    Bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ist der Vertrag nicht automatisch nichtig. Sondern die Nichtigkeit muss durch eine der Vertragsparteien gerügt werden.

    Das tschechische Zivilrecht sieht eine notarielle Beglaubigung nur in Ausnahmefällen vor. Bei Kapitalgesellschaften hingegen muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (všeobecné obchodní podmínky) sind zulässig und müssen in Übereinstimmung mit §§ 1751 ff. ZGB geschlossen werden. Sie müssen insbesondere:

    • Transparent und verständlich formuliert sein;
    • AGB müssen dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden;
    • überraschende Klauseln (§ 1753) sind unwirksam, wenn sie nicht besonders hervorgehoben werden;
    • bei Verbraucherverträgen gelten strengere Anforderungen an die Verständlichkeit und Fairness. 

    Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen reicht es aus, wenn auf die geltenden allgemeinen AGB verwiesen wird, welche von Fach- oder Interessenorganisationen erstellt wurden.

    Wenn AGBs im Widerspruch stehen, so gilt der Vertrag in dem Umfang abgeschlossen, in dem sich die AGB nicht widersprechen. Der Widerspruch muss im Einzelfall betrachtet werden; im Zweifel tritt an die stelle der widerstreitenden AGB-Bestimmungen eine gesetzliche Regelung.

    Ferner sind einseitige Änderungen möglich. Allerdings nur wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Änderung wird im Voraus vereinbart,
    • die Ablehnung der Änderung und Rücktritt muss möglich sein und
    • die Änderung ist angemessen.

    Die Änderungen sind allerdings nur bei langfristigen Verträgen möglich, bei denen sich schon aus der Vertragsverhandlung ergibt, dass ein Bedürfnis zur späteren Änderung besteht.

    Verjährungsfrist

    Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Vertragsparteien können die Verjährungsfrist jedoch auf ein Jahr verkürzen oder auf bis zu fünfzehn Jahren verlängern. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn die schwächere Partei dadurch benachteiligt wird.

    (Bau-)Subunternehmen

    Insbesondere bei Bauunternehmen werden regelmäßig Subunternehmen eingesetzt. Dies ist auch in Tschechien möglich.

    Ein Subunternehmen hat keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner, sondern muss sich stets an das Generalunternehmen halten. Der Vertragspartner kann sich einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Subunternehmerwahl einräumen lassen.

    Bei Mängeln haftet das Generalunternehmen gesamtschuldnerisch mit dem Subunternehmen, außer sie beweisen, dass der Mangel durch eine alleinige Entscheidung des Generalunternehmens oder des aufsichtführenden Unternehmens entstanden ist.

    Das Generalunternehmen haftet ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Ersteller der Baupläne, falls der Mangel durch fehlerhafte Baupläne entstanden ist und mit dem aufsichtführenden Unternehmen, falls der Mangel durch eine fehlerhafte Aufsicht zustande gekommen ist. Sollte der Ersteller der Baupläne oder das aufsichtführende Unternehmen durch den Vertragspartner ausgesucht worden sein, muss das Generalunternehmen für durch sie verursachte Mängel nicht haften.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Im Allgemeinen gilt im tschechischen Recht der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung für Leistungsstörungen im Kauf- und Werkvertragsrecht. (Stand: 03.06.2025)

    Die Gewährleistungsrechte, die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich bei Mängeln einer Kaufsache (práva z vadného plnění) aus den § 2099 ff. und bei Mängeln an einem Werk (vady díla) aus den § 2615 ff. des tschechischen Zivilgesetzbuches (Zákon občanský zákoník 89/2012 Sb; im folgenden: ZGB).

    Zentrales Prinzip ist die verschuldensunabhängige Haftung

    Das tschechische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörungen vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Leistungserbringer den Schaden verursacht hat oder nicht.

    Auslösung der Gewährleistung durch Mangel

    Wie in Deutschland können Gewährleistungsrechte nur durch einen Mangel ausgelöst werden. Eine Sache gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sie für den Vertragszweck nicht geeignet ist oder allgemein zum Gebrauch nicht geeignet ist. Auch bei Unvollständigkeit oder wenn eine nicht vereinbarte Qualität geliefert wurde, besteht ein Mangel. Konnte der Käufer den Mangel vor Vertragsschluss erkennen, erlischt sein Recht auf Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer ihm versichert hat, die Sache sei mangelfrei oder ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    Mangelbegriff im Werkvertragsrecht ist anders

    Das Werkvertragsrecht hat einen anderen Mangelbegriff als das Kaufrecht: Jede Abweichung von der Vereinbarung ist ein Mangel. Im Übrigen werden die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht analog auf das Werkvertragsrecht angewandt. Der Auftraggeber kann kein neues Werk fordern, wenn dies nicht wiederholt werden kann. Auch hier besteht die Pflicht, den Mangel beim Werkunternehmer rechtzeitig zu melden. Das Recht auf Gewährleistung erlischt spätestens nach zwei Jahren.

    Bei versteckten Mängeln an Bauwerken beträgt der Gewährleistungszeitraum maximal fünf Jahre.

    Welche Rechte hat der Käufer?

    Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung, Rücktritt

    Zu den Gewährleistungsrechten im Kaufrecht gehören die Nachlieferung und Nachbesserung, die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Vertrag. Die Gewährleistung darf dem Käufer keine unangemessenen Kosten verursachen.

    Bei einem Mangel hat der Käufer den Verkäufer über den Mangel zu informieren und ihm mitzuteilen, ob er eine Nachlieferung oder eine Nachbesserung wünscht. Kommt der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Käufer entweder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Informiert der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig über den Mangel, verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel, hat der Käufer nur das Recht zur Nacherfüllung oder Minderung.

    Im Falle der Nachlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzugeben. Betrifft der Mangel nur einen Teil der Kaufsache, kann der Käufer auch nur eine teilweise Nachlieferung verlangen.

    Die Nachlieferung und der Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in der er sie erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

    • sich die Beschaffenheit der Sache durch die Inspektion auf Mängel geändert hat,
    • der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels ordnungsgemäß genutzt hat,
    • der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verursacht hat oder
    • der Käufer die Sache vor der Entdeckung des Mangels verkauft hat oder sie durch eine normale Verwendung verbraucht oder verarbeitet wurde. Ist dies nur teilweise geschehen, kann der Käufer für den unverarbeiteten Teil Gewährleistung verlangen.

    Schadensersatz

    Das tschechische Schadensersatzrecht (náhrada újmy) ist in den §§ 2894 - 2971 ZGB zu finden. Es folgt in seinen Grundzügen dem deutschen Recht: Es wird zwischen vertraglichem und deliktischem Schadensersatzanspruch unterschieden. Eine Pflichtverletzung beziehungsweise Rechtsgutverletzung und eine Kausalität zwischen dieser und dem Schaden müssen stets vorliegen. Ob darüber hinaus auch ein Verschulden erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten gesetzlichen Regelung.

    Grundsätzlich ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ist dies nicht möglich oder ist der Geschädigte einverstanden, kann eine finanzielle Entschädigung erfolgen. Entgangener Gewinn ist ebenfalls zu ersetzen.

    Eine Besonderheit besteht bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen: Diese entstehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde. Nur wenn ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindert, welches außerhalb des Machtbereichs des Schuldners liegt, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

    Immaterielle Schäden werden nur ersetzt, wenn dies entweder vorher vereinbart wurde oder das Gesetz dies explizit vorsieht. Trägt der Geschädigte ein Mitverschulden, wird der deliktische Schadensersatzanspruch entsprechend gekürzt. Strafschadensersatz (punitive damages) kennt das tschechische Recht nicht.

    Wann verjähren die Ansprüche?

    Maßgeblich ist die Regelung in § 609 des ZGB: Wird das Recht innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeübt, verjährt es und der Schuldner ist nicht zur Leistung verpflichtet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 629 Abs. 1). Es gibt aber auch besondere Fristen, kürzere oder längere. Auch sind Vereinbarungen über abweichende Verjährungsfristen möglich, § 630.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • In diesem Abschnitt erfahren Sie welche Sicherungsmittel bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Tschechien zur Auswahl stehen. (Stand: 06.06.2025)

    Die in Tschechien am meisten verbreiteten Sicherungsmittel sind der Eigentumsvorbehalt, das Pfandrecht sowie die Bürgschaft.

    Eigentumsvorbehalt (výhrada vlastnického práva)

    Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (§§ 2132 bis 2134 des tschechischen Zivilgesetzbuches (Zákon občanský zákoník; im Folgenden: ZGB)) bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer die Sache in seinem Besitz, trägt er die Gefahr des Untergangs. Ist der Käufer bei einer Ratenzahlung mit mehr als einem Zehntel des Kaufpreises in Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Auch bei einem Betrag unter einem Zehntel des Kaufpreises kann der Verkäufer zurücktreten, wenn der Käufer den verzögerten Betrag nicht mit der nächsten Rate begleicht.

    Hinweis: Der Eigentumsvorbehalt kann mündlich vereinbart werden, bei Immobilien muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Der Eigentumsvorbehalt wirkt nur dann gegen Dritte, wenn er entweder behördlich oder notariell beglaubigt wurde.

    Pfandrecht (zástavní právo)

    Das Pfandrecht (§§ 1309 bis 1394 ZGB) räumt dem Gläubiger das Recht ein, sich bei Zahlungsausfall aus der Pfandsache zu befriedigen. Als Pfandsache kann alles dienen, was veräußert werden kann.

    Die Pfandrechte können sowohl vereinbart, als auch gerichtlich bestellt werden. Die Vereinbarung eines Pfandrechts ist sowohl

    • mündlich, 
    • schriftlich
    • als auch mittels einer öffentlichen Urkunde möglich. 

    Ein Schriftformerfordernis besteht regelmäßig bei Immobilien. Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei der Verpfändung von Immobilien, die nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen) kann auch die Eintragung in ein Pfandregister (Rejstřík zástav) notwendig sein, welches bei der Notarkammer (Notářská komora) elektronisch geführt wird.

    Hinweis:  Eine Besonderheit ist das zukünftige Pfandrecht. Hierbei verspricht der Pfandschuldner die Einräumung eines Pfandrechts an einer Sache, deren Eigentümer er noch nicht ist. Es entsteht erst, wenn die Pfandsache in das Eigentum des Pfandschuldners gelangt. Ein zukünftiges Pfandrecht kann sowohl in ein öffentliches Register als auch in ein Pfandregister eingetragen werden.

    Bürgschaft (finanční záruka)

    Die Bürgschaft (§§ 2029 bis 2039 ZGB) im tschechischen Recht folgt im Prinzip dem deutschen Recht. Der Bürge verspricht die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, soweit dies in der Bürgschaftserklärung vorgesehen ist, wenn der Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak

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  • Der folgende Abschnitt vermittelt einen Überblick über das Vertriebsrecht in Tschechien. (Stand: 10.06.2025)

    Das Vertriebsrecht wird im tschechischen Zivilgesetzbuch (Občanský zákoník, Nr. 89/2012 Sb.; im Folgenden: ZGB) geregelt. Es umfasst verschiedene Gruppen von Regelungen, darunter die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Kommissionärs, die Vergütung, das Ende des Vertrages und die nachvertragliche Bindung.

    Das nationale Recht ist stark geprägt durch die EU-Richtlinie 86/653/EWG. Die Richtlinie koordiniert die Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten betreffend selbständige Handelsvertreter.

    Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

    Die Bestimmungen über den Handelsvertreter (Obchodní zastoupení) finden sich in den §§ 2483 ff. ZGB. Dort sind die Pflichten des Handelsvertreters, Provisionsregelungen, Vertragsdauer und -kündigung sowie die Wettbewerbsabrede geregelt.

    Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Seine Haupttätigkeit besteht in der dauerhaften Geschäftsvermittlung namens und für Rechnung des Vertretenen zum Geschäftsabschluss im Namen des Vertretenen ist dessen ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich. Demnach ist zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertreten ein Vertrag erforderlich. Der Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform (§ 2483 Abs. 2 ZGB).

    Vergütung des Handelsvertreters

    Dem Handelsvertreter steht für seine Tätigkeit zur Kundengewinnung eine Provisionsvergütung (Provize) zu, die sich nach der Parteivereinbarung, anderenfalls nach dem ortsüblichen Lohn richtet (§ 2499 ZGB).

    Im Hinblick auf den bei Vertragsbeendigung bestehenden Ausgleichsanspruch dürfen vor Vertragsablauf keine Vereinbarungen getroffen werden, die den Handelsvertreter schlechter stellen. Die Höhe des Ausgleichanspruchs ist grundsätzlich auf den Jahresdurchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Der Anspruch entfällt jedoch nach § 2507 ZGB sofern:

    • der Vertretene Rücktrittsgründe geltend macht und den Vertrag beendet,
    • der Handelsvertreter den Vertrag aus anderen als den gesetzlich aufgezählten Gründen beendet oder
    • wenn die Vertragsrechte und Pflichten im beiderseitigen Einvernehmen auf einen Dritten übertragen werden.

    Dem Handelsvertreter steht jedoch ein Recht auf Ausgleichszahlung zu, wenn nach Beendigung des Vertragsverhältnisses der Vertretene weiterhin erhebliche Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden zieht, die der Handelsvertreter geworden hat.

    Handelsvertretervertrag beenden

    Der Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der festgelegten Zeit. Ist ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, betragen die Kündigungsfristen:

    • ein Monat im ersten Jahr,
    • zwei Monate im zweiten Jahr und
    • drei Monate ab dem dritten Jahr des Bestehens, regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres (§ 2510 ZGB).

    Rechte und Pflichten des Kommissionärs

    Auch die Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft (Komise) finden sich im ZGB. In den §§ 2455 bis 2470 ZGB kann man die Pflichten des Kommissionärs, die Vergütungsregelungen sowie den Widerruf nachlesen.

    Durch den Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, für den Kommittenten auf dessen Rechnung und im eigenen Namen ein bestimmtes Geschäft zu besorgen. Der Kommittent verpflichtet sich, ihm dafür eine Vergütung zu bezahlen (§ 2455 ZGB). Der Kommittent ist nur berechtigt, den Auftrag zu widerrufen, solange eine Verbindlichkeit des Kommissionärs gegenüber Dritten nicht entstanden ist (§ 2470 ZGB). Die Vergütung des Kommissionärs wird im Vertrag vereinbart. Wurde die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, gebührt dem Kommissionär eine Vergütung, welche der erbrachten Tätigkeit und dem erreichten Ergebnis entspricht (§ 2468 ZGB).

    Gesetzliches und vertragliches Wettbewerbsverbot

    Handelsvertreter: Verbot gesetzlich geregelt

    Ein Wettbewerbsverbot im Handelsvertreterrecht ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Handelsvertreter untersagt, während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Auftraggeber zu treten.

    Gemäß § 2518 ZGB können die Parteien vereinbaren, dass nach der Beendigung der Handelsvertretung der Vertreter keine Tätigkeit im Bezug auf einen bestimmten Personenkreis oder ein Gebiet ausüben darf, die einen Wettbewerbscharakter zur ursprünglichen Vertretertätigkeit aufweist. Das Verbot darf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht überschreiten.

    Darüber hinaus darf das Konkurrenzverbot den Handelsvertreter nicht übermäßig, über das erforderliche Maß hinaus einschränken. In diesem Fall kann ein Gericht das Konkurrenzverbot einschränken oder aufheben.

    Kommissionär: Verbot muss vertraglich vereinbart werden

    Das ZGB enthält keine ausdrückliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot für Kommissionäre. Die Regeln für den Handelsvertreter können nicht analog angewendet werden, da die rechtliche Stellung unterschiedlich ist und das tschechische Recht eine solche Analogie nicht vorsieht.

    Es kann jedoch ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Bei der vertraglichen Gestaltung kann man sich an den oben beschrieben Regelungen orientieren. Insbesondere, was Umfang, Dauer und geografische Reichweite des Verbots betrifft.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über das tschechische Gesellschaftsrecht. (Stand: 26.05.2025)

    Die rechtlichen Grundlagen für die Handelsgesellschaften finden sich im Handelsgesetzbuch (Nr. 90/2012 Sb. Zákon o obchodních korporacích; fortfolgend: HGB) und dem Zivilgesetzbuch (Zákon občanský zákoník; fortfolgend: ZGB) wieder. Das tschechische Handelsgesetzbuch enthält Regelungen zu der Form von Handelsgesellschaften, ihrer Errichtung, ihren Organen und ihrer Stellung im Rechtsverkehr.

    Nachfolgende Tabelle stellt die Gesellschaftsformen nach dem HGB vor:

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Eine s.r.o. (GmbH), die auch nur durch einen Gesellschafter durch eine Gründungsurkunde gegründet werden kann, erfordert ein Stammkapital von 1 CZK. Wollen mehrere Gesellschafter eine GmbH gründen, bedarf es eines Gesellschaftervertrages in Form einer notariellen Beurkundung. Jeder Gesellschafter muss zum Gründungszeitpunkt mindestens 30 Prozent seines Anteils eingebracht haben.

    Eine Eintragung der GmbH ins tschechische Handelsregister (obchodní rejstřík) kann frühestens dann erfolgen, wenn 30 Prozent des geplanten Stammkapitals auf ein Bankkonto eingezahlt worden sind. Wenn die Höhe der Einlagen bis 20.000 CZK reicht, muss für die Einzahlung kein Bankkonto mehr eröffnet werden.

    Die Handelsfirma muss die Bezeichnung "polečnost s ručením omezeným" bekommen. Die Abkürzungen "s.r.o." oder "spol.s.r.o." reichen ebenfalls aus.

    Gesellschaftsorgane nach tschechischem Recht sind:

    • Gesellschafterversammlung (valná hromada, §§ 167 bis 193 HGB): Sie stellt das oberste Organ einer tschechischen GmbH dar. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn auf Seiten der anwesenden Gesellschafter mindestens die Hälfte der Stimmen repräsentiert wird.
    • Geschäftsführung (jednatelé, §§ 194 bis 200 HGB): Eine tschechische GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Existieren mehrere Geschäftsführer, so kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Geschäftsführer zu einem einheitlichen Kollektivorgan zusammengefasst werden.
    • Aufsichtsrat (dozorčí rada, § 201 HGB): Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist nicht zwingend vorgeschrieben.

    Aktiengesellschaft

    Die a.s. (AG), die gleichfalls als Einpersonengesellschaft möglich ist, sofern der Alleingründer eine juristische Person ist, bedarf eines Mindestgrundkapitals von 2.000.000 CZK. Zur Gründung einer AG bedarf es der Annahme einer Satzung. Die Satzung muss folgende Angaben enthalten: Handelsfirma, Grundkapital, Anzahl der Aktien sowie Nennwert und Art (§ 250 Abs. 2 HGB).

    Im Hinblick auf die Organe einer tschechischen Aktiengesellschaft unterscheidet das tschechische Recht zwischen einem dualistischen und monistischen Organisationssystem.

    Dualistisches System:

    • Vorstand (představenstvo, §§ 435 bis 445 HGB): Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, setzt sich der Vorstand einer tschechischen Aktiengesellschaft aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, aus deren Mitte heraus ein Vorsitzender (předseda) zu wählen ist.
    • Aufsichtsrat (dozorčí rada, §§ 446 bis 455 HGB): Auch der Aufsichtsrat einer tschechischen Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

    Monistisches System:

    • Verwaltungsrat (správní rada, §§ 457 bis 463 HGB): Anstelle eines Vorstandes und Aufsichtsrates als zwei voneinander getrennten Geschäftsführungs- und Kontrollorganen kann alternativ ein einziges Organ eingesetzt werden, der sogenannte Verwaltungsrat.
    • Hauptversammlung der Aktionäre (valná hromada, §§ 398 bis 434 HGB): Die Hauptversammlung besitzt nur eine Grundlagenkompetenz.

    Checkliste Gesellschaftsgründung in Tschechien

    Die Checkliste zeigt die wesentlichen Schritte zur Gründung einer Handelsgesellschaft.

    Checkliste Gesellschaftsgründung in Tschechien 

    1. Wahl der Rechtsform (v.o.s, k.s., s.r.o, a.s.) 
    2. Erstellung des Gesellschaftsvertrages oder der Gründungsurkunde 
    3. Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages (falls erforderlich)
    4. Einzahlung des Stammkapitals auf ein tschechisches Bankkonto (falls erforderlich)
    5. Bestellung der Gesellschafterorgane (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) 
    6. Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister (obchodní rejstřík)
    7. Einreichung der erforderlichen Unterlagen beim Registergericht (krajský soud)
    8. Veröffentlichung der Eintragung im Handelsregister
    9. Anmeldung beim Gewerberegister (falls erforderlich) 
    10. Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur (falls erforderlich)

    Niederlassungen

    Ferner besteht die Möglichkeit eine Niederlassung in Form einer Tochtergesellschaft oder Repräsentanz zu eröffnen. Dabei bietet sich die Tochtergesellschaft insbesondere dann an, wenn man auf dem lokalen Markt tätig sein und an lokalen Förderprogrammen, Ausschreibungen und EU-Mitteln teilhaben möchte. Eine Repräsentanz bietet sich hingegen für die ersten Schritte auf dem tschechischem Markt an. Sie ist gut geeignet für die Marktbeobachtung und Kontaktpflege. Folgende Grafik fasst die wesentlichen Merkmale dieser beiden Niederlassungsformen zusammen.

    Registrierung

    Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen werden in Tschechien in das dortige Handelsregister (obchodní rejstřík) gemäß dem Gesetz Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen eingetragen. Das Handelsregister wird bei den Handelsgerichten (rejstříkový soud) geführt, welche bei den Landgerichten (krajský soud) angesiedelt sind. Einblicke in das tschechische Handelsregister und Urkundsregister können auch über die durch das tschechische Justizministerium betriebene Registerseite (Veřejný rejstřík a Sbírka listin) abgerufen werden.

    Das Antragsformular zur Eintragung in das Handelsregister ist in tschechischer Sprache auf der Registerseite abrufbar. Auch die Anmeldung im Gewerberegister (Živnostenský rejstřík) ist in Tschechien online bei der zentralen elektronischen Annahmestelle des Gewerbezentralregisters möglich. Dabei wird eine elektronische Signatur verlangt.

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer

    Am 1. Juni 2021 trat das Gesetz über die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern (Zákon sb. 37/2021 Sb. o evidenci skutečných majitelů) in Kraft. 

    Die Eintragungen in das Register (Evidenci skutečných majitelů) erfolgen entweder durch:

    •  das zuständige Registergericht oder
    •  durch einen Notar. 

    Zur Eintragung verpflichtet sind juristische Personen (Unternehmen, Tochtergesellschaften) mit Sitz in der Tschechischen Republik. Zweigniederlassungen müssen nicht eingetragen werden, da es sich um keine juristische Personen handelt. 

    Das Register ist teilweise für die Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich. Auszüge können in elektronischer Form bezogen werden. Einzelheiten sind in der Rubrik Allgemeine Informationen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer zusammengefasst.

    Gesellschaft abwickeln

    Die Abwicklung (ikvidace) einer tschechischen Gesellschaft ist im ZGB und dem HGB geregelt. Das folgende Schaubild zeigt einen verschlankten Prozess der Abwicklung einer Gesellschaft.

    Zu beachten ist, dass bei einer Insolvenz der Gesellschaft das Insolvenzgesetz Nr. 182/2006 Sb (Insolvenční zákon) vorrangig anzuwenden ist. Eine Übersicht über das Insolvenzrecht bieten Portal 21 Tschechische Republik und der Abschnitt Insolvenzrecht.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Die Forderungsanmeldung ist nur noch mittels eines elektronisch zur Verfügung gestellten Formulars möglich. (Stand: 04.06.2025)

    Das tschechische Insolvenzrecht ist im Insolvenzgesetz (Insolvenční zákon Nr. 182/2006 Sb.) und im Gesetz über den Insolvenzverwalter (Zákon o insolvenčních správcích Nr. 312/2006 Sb.) geregelt. Zum 1. Oktober 2024 trat eine Novellierung des Gesetzes in Kraft. Das Gesetz gewährleistet unter anderem die Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1023, bekannt als Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie. Die Änderung betreffen insbesondere die Schuldenregulierung von Privatpersonen; juristische Personen werden von den Änderungen kaum berührt, mit Ausnahme der Restrukturierung. Tschechien hat das Gesetz Nr. 284/2023 zur präventiven Restrukturierung (Zákon o preventivní restrukturalizaci) mit einer einjährigen Verspätung verabschiedet.

    Insolvenzverfahren

    Das tschechische Insolvenzrecht kennt drei Insolvenzverfahren: 

    • das Konkursverfahren (konkurs),
    • das Reorganisationsverfahren (reorganizace) und
    • die Restschuldbefreiung bei Privatpersonen (oddlužení). 

    Wie finde ich das zuständige Gericht?

    Für natürliche Personen sind die Bezirksgerichte (Okresní soud) zuständig. Die Kreisgerichte (Krajský soud) sind für juristische Personen zuständig. Das zuständige Gericht kann über das Insolvenzregister (s.u.) anhand des Aktenzeichens gefunden werden. Folgende Tabelle stellt eine Auswahl an Gerichtskürzeln dar:

    KürzelGericht
    MSPHMěstský soud v Praze (Prag)
    KSBRKrajský soud v Brně (Brünn)
    KSPHKrajský soud v Praze (außerhalb Stadt Prag)
    KSULKrajský soud v Ústí nad Labem
    KSCBKrajský soud v Českých Budějovicích
    KSHKKrajský soud v Hradci Králové
    KSOSKrajský soud v Ostravě
    KSPAKrajský soud v Pardubicích
    KSPKKrajský soud v Plzni
    Quelle: Tschechisches Insolvenzregister, offene Daten des Justizministeriums der Tschechischen Republik

    Ferner kann das örtlich zuständige Gericht über den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen gefunden werden. 

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die erste Phase des Insolvenzverfahrens, also die Eröffnung, darf nur aufgrund eines vom Schuldner oder einem seiner Gläubiger gestellten Antrag eröffnet werden. In den §§ 193 ff. Insolvenzgesetz sind die Anforderungen an den Antrag gelistet.

    Das Insolvenzgericht entscheidet auf Grundlage des Antrags über die Art und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von drei Monaten und bestellt einen Insolvenzverwalter. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Kreisgericht am Sitz des Schuldners. Wenn der Schuldner keinen Sitz hat, dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des Schuldners.

    Prüfung von Forderungen

    In der zweiten Phase wird die Gläubigerversammlung einberufen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen gegen den Schuldner anmelden.

    Nicht geltend gemacht werden können:

    • Zinsen, Verzugszinsen, andere Verzugskosten, die vor der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung entstanden, aber nach der Entscheidung angefallen sind oder erst nach der Entscheidung fällig geworden sind;
    • Ansprüche aus Schenkungsverträgen;
    • außervertragliche Sanktionen, mit der Ausnahme von Geldbußen für bestimmte Verstöße;
    • Vertragsstrafen, wenn sie erst nach der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung fällig geworden sind;
    • Verfahrenskosten der am Insolvenzverfahren Beteiligten.

    Die Gläubiger müssen die Forderung beim zuständigen Gericht binnen dreißig Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses anmelden.

    Hinweis: Seit 2012 ist in der Tschechischen Republik die Forderungsanmeldung nur noch mittels eines elektronisch zur Verfügung gestellten Formulars möglich, das unter dem Stichwort "Přihláška pohledávky" abgerufen werden kann. Seit 2023 ist die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises (zum Beispiel: eObčanka) verpflichtet.

    Verwertung der Insolvenzmasse

    In der letzten, der dritten Phase bestehen drei Möglichkeiten:

    1. Konkurs: Die Gläubiger werden anteilsmäßig aus dem Erlös der Verwertung die festgestellten Forderungen befriedigt.
    2. Reorganisation: Das Geschäft wird fortgeführt und die Forderungen der Gläubiger werden laufend befriedigt (alles wird auf den Reorganisationsplan abgestimmt); das Reorganisationsverfahren kann nur bei Unternehmen mit mindestens 50 Angestellten oder mindestens 50.000.000 CZK Umsatz in dem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags durchgeführt werden.
    3. Restschuldbefreiung: Sie kommt bei natürlichen Personen in Betracht, sowie bei juristischen Personen, die keine Unternehmer sind.

    Insolvenzregister

    Das Insolvenzregister kann kostenlos eingesehen werden. In dem Registereintrag wird die Frist veröffentlicht, in der Forderungen anzumelden sind. Sie beträgt maximal zwei Monate, danach kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden.

    Das Insolvenzregister wird über ein Insolvenzrecht-Internetportal des tschechischen Justizministeriums zugänglich gemacht. Dort gibt es auch ein getrennt geführtes Verzeichnis mit Entscheidungen ausländischer Gerichte über tschechische Firmen (Evidence údajů o cizozemském rozhodnutí), falls über letztere ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Der Beitrag vermittelt einen Überblick über das tschechische Steuerrecht: Von Steuersätzen über das Reverse Charge-Verfahren bis zur Besteuerung bei der Entsendung. (Stand: 21.05.2025)

    Zum 1. Januar 2024 trat das tschechische Gesetz zur Steuer- und Haushaltsreform (Zákon č. 349/2023 Sb.) in Kraft. Mit verschiedenen Steuer- und Haushaltsmaßnahmen sollen bis zum Jahr 2026 das Haushaltsbudget des Landes krisenfest gemacht und Zusatzeinnahmen erzielt werden. Für Unternehmen bedeutet dies eine Erhöhung der bisherigen Steuersätze.

    Körperschaft- und Einkommensteuer

    Sowohl die Einkommensteuer für natürliche Personen (Daň z příjmu fyzických osob) als auch die Besteuerung juristischer Personen Körperschaftsteuer (Daň z příjmu právnických osob) sind im tschechischen Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Sb. (Zákon o daních z příjmů; im Folgenden: EStG) geregelt.

    Einkommensteuer für natürliche Personen

    Einkünfte von natürlichen Personen werden besteuert, unter anderem aus:

    • Selbständiger Tätigkeit (zum Beispiel: Freiberufler, Einzelunternehmer),
    • nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter),
    • Kapitalvermögen,
    • Vermietung und Verpachtung und
    • sonstigen Einkünften.

    Es gelten zwei Steuersätze: Der Grundsteuersatz und der progressive Steuersatz.

    • Der Grundsteuersatz beträgt 15 Prozent auf das sogenannte Superbruttogehalt, welches sich aus dem Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung zusammensetzt.
    • Der progressiver Steuersatz beträgt 23 Prozent und wird seit dem 1. Januar 2024 ab dem 36-fachen des Durchschnittslohns (ca. 1.452.000 CZK) erhoben.

    Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der Einkommensteuerpflicht nur bei Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit in Tschechien, die länger als 183 Tage innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten dauert; die Einzelheiten sind dem Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmen.

    Körperschaftsteuer von juristischen Personen

    Gemäß § 21 EStG beträgt die Körperschaftsteuer 21 Prozent. Als Besteuerungszeitraum kann wahlweise das Kalenderjahr oder das Fiskaljahr festgelegt werden. Die Steuerbarkeit ergibt sich aus § 18 EStG, Befreiungen von der Körperschaftsteuer enthält § 19 EStG und die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 20 EStG (Základ daně a položky snižující základ daně).

    Umsatzsteuer

    Die tschechische Umsatzsteuer (Daň z přidané hodnoty -DPH) ist im Gesetz Nr. 235/2004 Sb. über die Mehrwertsteuer (Zákon o dani z přidané hodnoty) geregelt und entspricht im Wesentlichen der europäischen MwStSystRL.

    Der Basis-Steuersatz beträgt 21 Prozent. Mit der Reform wurde das Umsatzsteuersystem vereinfacht und die bisher geltenden ermäßigten Steuersätze von 15 und 10 Prozent zu einem einheitlichen Steuersatz von 12 Prozent zusammengefasst.

    Reverse Charge-Verfahren

    Das tschechische Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Sb (Zákon o dani z přidané hodnoty) sieht eine Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens zunächst für steuerbare sonstige Leistungen (vgl. Art. 44 MwStSystRL, § 3a UstG) vor, die von ausländischen Unternehmen erbracht werden. Dabei kann vertraglich vereinbart werden, dass das Reverse Charge-Verfahren unabhängig vom Wert der Waren Anwendung findet. Dazu zählen allerdings nicht Dienstleistungen in Zusammenhang mit Abfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Bau- und Montagearbeiten und Elektronikartikel.

    Ausländische Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind:

    • Dienstleistungserbringer, die keinen Sitz in Tschechien haben, auch wenn er umsatzsteuerlich in Tschechien registriert ist; dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung durch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Dienstleisters in Tschechien erbracht wurde;
    • der Dienstleistungsempfänger in Tschechien ansässig ist oder zumindest über eine umsatzsteuerliche Registrierung verfügt.

    Reverse Charge-Verfahren innerhalb der EU

    Innerhalb der EU besteht bei nicht-elektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Grundsatz, dass die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert wird (reverse charge). Zu beachten ist, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen.

    Bei Fragen rund um Registrierung zur Umsatzsteuer, MwSt.-Erstattung, Lohnbuchhalten berät die Deutsch-Tschechische Industrie und Handelskammer deutsche Unternehmen. Und der Dienstleistungskompass Tschechische Republik des Außenwirtschaftsportal Bayern enthält zusätzliche Informationen zur Rechnungsstellung. Bei der Prüfung, ob eine Mehrwertsteuer abzuführen ist oder auf eine Rechnung auszuweisen ist, hilft die EU-Plattform your.europe mit einem Frage-Antwort-Tool weiter. 

    Besteuerung des entsandten Mitarbeiters

    Zwischen Deutschland und Tschechien besteht seit 1982 ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.

    Von diesem Grundsatz, nämlich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, macht das deutsch-tschechische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat, wenn:

    1.  der Mitarbeiter sich in Tschechien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält;
    2.  die Vergütungen von einer Person gezahlt werden, die nicht in Tschechien ansässig ist und
    3.  die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte in Tschechien getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, hat.

    Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.

    Bei freien Berufen werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, der Freiberufler verfügt in Tschechien regelmäßig über eine feste Einrichtung. In diesem Fall werden allerdings nur diese Einkünfte in Tschechien versteuert, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

    Was gilt als Betriebstätte nach tschechischem Recht?

    Unter "Betriebsstätte“ wird eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Werkstätte, Fabrikationsstätte, ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur als Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von 12 Monaten überschreitet. Wird die Tätigkeit in Tschechien nur durch einen Makler oder Kommissionär ausgeübt, reicht dies für die Begründung einer Betriebsstätte nicht aus.

    Steuerpraktische Hinweise

    Die erforderlichen Steuerformulare werden mittels eines Internetportals der Steuerverwaltung als elektronische Formulare für eine elektronische Steuererklärung (elektronické podání) bereitgestellt.

    Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über das tschechische Steuersystem finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Wirtschafts- und Investitionsförderung oder auf dem Offiziellem Unternehmens-Infoportal Tschechiens.

    Weitere Informationen zur Steuer- und Haushaltreform bieten die GTAI-Berichte Tschechiens Steuer- und Haushaltsreform für das Jahr 2024 und Tschechien schnallt den Gürtel enger.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über das tschechische Arbeitsrecht. (Stand: 08.05.2025)

    Grundlagen des tschechischen Arbeitsgesetzbuches

    Die gesetzliche Grundlage ist das tschechische Arbeitsgesetzbuch Nr. 262/2006 Sb. (Zákon zákoník práce). Das tschechische Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und umfasst verschiedene Aspekte wie Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen und Mindestlohn. Seit Herbst 2023 arbeitet die tschechische Regierung an der Flexibilisierung des Arbeitsrechts ("Flexi-Novelle"). Die umfangreichen Änderungen sollten zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, allerdings verspätet sich die Verabschiedung. 

    Weitere Informationen zum Arbeitsvertrag sowie Rechten und Pflichten der Parteien bietet die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Tschechien.

    Mindestlohn

    In der Tschechischen Republik gibt es einen einheitlichen Mindestlohn, der jährlich neu bestimmt wird.

    Kein "garantierter Mindestlohn" mehr

    Zum 1. Januar 2025 schaffte die tschechische Regierung den "garantierten Mindestlohn", der sich nach der Komplexität der Arbeit (Tätigkeitsklassen) richtete, durch das Gesetz Nr.230/2204 ab. Die Bestimmung des Mindestlohn wird künftig anhand der Inflation und der allgemeinen Wirtschaftslage getätigt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí) wird die Höhe des indexierten Mindestlohns spätestens am 30. September für das Folgejahr bekanntgeben. Dadurch soll eine Lohnsteigerung bis 2029 um mindestens 47 Prozent des Durchschnittslohns erreicht werden. Zudem wurden die Tätigkeitsklassen von acht auf vier gestrafft.

    Höhe und Zusammensetzung des Mindestlohns

    Für das Jahr 2025 bezogen auf eine 40-Stunden-Woche beträgt der Mindestlohn 20.800 CZK im Monat (ca. 820 Euro) beziehungsweise 124,40 CZK pro Stunde (ca. 4,98 Euro) in der untersten Tätigkeitsklasse. Wenn mit der Vergütung nicht mindestens der Mindestlohn erreicht wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu gewähren. Der Lohn für Überstunden und Feiertags-, Nacht- sowie Wochenendzuschläge und Zuschläge für Arbeiten im erschwerten Arbeitsumfeld werden bei der Festlegung des Mindestlohns nicht berücksichtigt.

    Die Lohnnebenkosten setzen sich aus den Krankenkassenbeiträgen und den Sozialversicherungsbeiträgen zusammen. Zu letzteren gehören die Rentenversicherung, die Krankengeldversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

    Mindestlohn bei Entsendung 

    Bei einer Entsendung muss beachtet werden, dass in einigen Sektoren der Mindestlohn durch Tarifverträge ausgehandelt wird. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist.

    Arbeitsschutz

    Werden Dienstleistungen in der Tschechischen Republik ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz wird dabei von den jeweils acht regionalen Arbeitsinspektoraten wahrgenommen. Diese überprüfen die Einhaltung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften. Bei Verstößen können Bußgelder auferlegt werden.

    Welche Vorschriften gelten?

    Die Anforderungen an die betriebliche Sicherheit und den Arbeitsschutz sind in dem Gesetz über die Arbeitssicherheit Nr. 309/2006 Sb. geregelt. Grundlegende Regelungen finden sich im tschechischen Arbeitsgesetz Nr. 262/2006 Sb..

    Europäische Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind auf der Internetseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (OSAHA) zu finden. 

    Bei einer Kollision mit deutschem Arbeitsschutzrecht gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

    Was ist zu beachten?

    Bei einer Arbeitnehmerentsendung sind die Bestimmungen zum Arbeitsschutz in Tschechien zu beachten. Zu den geforderten Voraussetzungen zählen: 

    • ausreichende und angemessene Auskünfte und Anweisungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz entsprechen der Arbeitstätigkeit;
    • Vermeidung von Risiken für Leib und Leben;
    • Gewährleistung von Erste-Hilfe-Leistung;
    • Sicherheitsschulungen;
    • persönliche Arbeitsschutzmittel wie entsprechende Berufskleidung.

    Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu bestehen und darüber hinaus auf ärztliche Untersuchungen vor Aufnahme einer Arbeitsverrichtung sowie auf präventive ärztliche Untersuchungen.

    Bei Selbständigen sind die Regelungen über den Arbeitsschutz im Arbeitsverhältnis analog anzuwenden. Das bedeutet Selbständige haben selbst die Voraussetzungen für ein sicheres Arbeitsumfeld zu erfüllen.

    Entsendung von Mitarbeitenden 

    Bei einer Mitarbeiterentsendung bestehen verschiedene Dokumentationserfordernisse. Die Entsendeunterlagen sollten vollständig sein und auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden können.

    Verpflichtende Angaben

    Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in die Tschechische Republik entsenden, sind verpflichtet unter anderem folgende Angaben zu erfassen und an das Registrierungsportal zu übermitteln:

    • Identifikationsdaten wie Geschlecht und Wohnsitz;
    • Reispassnummer und Name der ausstellenden Behörde;
    • Art der Tätigkeit;
    • Ort der Arbeitsausübung;
    • Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit;
    • Datum des Tätigkeitsbeginns und das Tätigkeitsende. 

    Mitzuführende Dokumente

    Folgende Dokumente sind während einer Entsendung mitzuführen:

    1. Arbeitsvertrag oder gleichwertige Dokumente (Zum Beispiel: Entsendevereinbarung)
    2. A1-Bescheinigung (Nachweis über die Sozialversicherungspflicht im Heimatland)
    3. Nachweis der Entsendemeldung über das tschechische Online-Portal
    4. Identitätsnachweis (z.B.: Beispiel: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
    5. Nachweis über die Lohnzahlung (z.B. Lohnabrechnungen)
    6. Nachweis über Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. Stundenzettel)
    7. Nachweis über Unterkunft (z.B.: Mietvertrag oder Hotelbuchung)
    8. Nachweis über Qualifikationen, falls für die Tätigkeit erforderlich (z.B.: Berufszertifikate)
    9. Kontaktperson in Tschechien (Name und Erreichbarkeit eines Verantwortlichen vor Ort)

    Die Unterlagen müssen in tschechischer Sprache oder mit tschechischer Übersetzung sein. Bei Bau- und Montagearbeiten sind weitere Unterlagen notwendig, wie zum Beispiel Sicherheitszertifikate.

    Hinweis: Bei einer Nichteinhaltung droht eine Strafe bis zu 500.000 Kc (rund 20.000 Euro).

    Weitere Informationen

    Einen Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die Entsendung von Mitarbeitenden nach Tschechien. (Stand: 11.06.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Von einer Arbeitnehmerentsendung ist grundsätzlich dann zu sprechen, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung erteilt, im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben. Dabei ist es möglich, den Arbeitnehmer zuvor mit dem Ziel einzustellen, diesen ins Ausland zu entsenden. Bei einem Auslandsaufenthalts sind spezielle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die folgende Checkliste bietet einen Überblick über die Entsendung in die EU-Staaten.

    Was ist nach deutschem Recht zu beachten?

    Die Entsendung hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beziehungsweise den inländischen Arbeitsvertrag.

    1. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht durch sein Direktionsrecht einem Arbeitnehmer auferlegen, ins Ausland zu gehen. Es muss eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Dann liegt eine Entsendung aufgrund einer Zusatzvereinbarung vor. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Deswegen ist bei einer Entsendedauer von über einem Monat der Arbeitgeber verpflichtet, neben den wesentlichen Vertragsbedingungen wie Kündigungsfristen und Arbeitsentgelt laut dem Nachweisgesetz zusätzliche Angaben schriftlich niederzulegen.
    2. Eine Entsendemöglichkeit kann auch bereits ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, meistens bei den klassischen Montagefällen.
    3. Eine dritte Möglichkeit ist der Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags. Dies bietet sich an, wenn zum Beispiel ohne einen lokalen Arbeitsvertrag kein Visum oder keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Der inländische, deutsche Arbeitsvertrag wird für die Zeit der Auslandstätigkeit ruhend gestellt.

    Wenn ein Arbeitnehmer länger als einen Monat entsendet wird, ist der Betriebsrat anzuhören, da es sich in diesen Fällen um ein Versetzung handelt (§ 99 und § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Wenn es um das anwendbare Recht auf die Arbeitsverträge geht, muss man im Grundsatz davon ausgehen, dass das deutsche Arbeitsrecht gilt. Man kann auch dank der Rom-I-Verordnung eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht Anwendung finden soll. Dabei darf man nicht vergessen, dass es zwingende nationale Vorschriften gibt, die die Vereinbarung überlagern, wie zum Beispiel: Regelungen über eine notwendige Arbeitserlaubnis, vorgeschriebene (Höchst-)Arbeitszeiten, Mindestlöhne oder aber auch zwingendes deutsches Recht wie unter anderem Regeln über Massenentlastung.

    Faustregel: Grundsätzlich gilt deutsches Arbeitsrecht, es sei denn es gibt zwingende Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, zum Beispiel im Bereich Arbeitsschutz oder Mindestlohn. Seit der Reform der Entsenderichtlinie wird das komplette Arbeitsrecht des Ziellandes nach 12 Monaten, in begründeten Ausnahmefällen nach 18 Monaten, Anwendung finden.

    Was gilt nach tschechischem Recht?

    In den tschechischen Rechtsvorschriften wird die Entsendung entsprechend der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG und durch das Arbeitsgesetzbuch sowie das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 geregelt. Daher müssen vertragliche Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub unter Umständen angepasst werden.

    Hinweis: Tschechien hat Gebrauch von der Möglichkeit einer Ausnahme von der Entsenderichtlinie gemacht. Danach werden die nationalen Bestimmungen hinsichtlich de Mindestlohns und der Urlaubsdauer nicht angewendet, wenn die Entsendung weniger als einen Monat im Kalenderjahr beträgt und sich hierbei nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

    Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung in die Tschechische Republik finden Sie auf der Internetseite der staatlichen Arbeitsaufsichtsamtes (Státní úřad inspekce práce) in deutscher Sprache.

    Einen Überblick über weitere für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    MockUp_Fact-Sheet_Mitarbeiterentsendung_in_der_EU Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU | © GTAI

    Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU

    Die Reform der Entsenderichtlinie hat vieles bewirkt. Jedoch ist nach wie vor einiges unklar.

    Zum PDF

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Vor der Entsendung eines Mitarbeiters in die Tschechische Republik muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts schriftlich informieren. (Stand: 02.07.2025)

    Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen 

    Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Tschechien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

    Bei einem Aufenthalt von über 30 Tagen muss innerhalb von 30 Tagen eine Meldung bei der Fremdenpolizei (odboru cizinecké policie) vorgenommen werden. Wird dieser Zeitraum während eines Aufenthalts in einem Hotel überschritten, erfolgt die Meldung automatisch. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten kann eine temporäre Aufenthaltserlaubnis (potvrzení o přechodném pobytu občana EU) beantragt werden. Diese ist für EU-Bürger jedoch nicht verpflichtend.

    Arbeitsgenehmigungsrecht

    Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Tschechien ist für EU-Bürger sowie Staatsbürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz nicht erforderlich.

    Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht aus der EU (einschließlich EWR und Schweiz) kommen, hat Tschechien durch die Einführung eines sogenannte green card (Zelená karta)-Programms durch das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 (Zákon o zaměstnanosti) geregelt; auch die sogenannte EU blue card für erleichterten Arbeitsmarktzugang für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige (außerhalb von EU/EWR) hat unter dem Namen Modrá karta Eingang in die tschechische Rechtsordnung gefunden.

    Eine Ausnahme sieht das tschechische Beschäftigungsgesetz vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist, zur Erbringung von Dienstleistungen entsandt wird. In diesem Fall braucht der Entsandte keine Arbeitserlaubnis (ausführlich dazu im Merkblatt der Staatlichen Arbeitsinspektion und unter Punkt IV. Entsendung von Bürgern aus Drittstaaten durch in der EU ansässige Unternehmen).

    Diese Ausnahme gilt seit dem 1. Juli 2024 auch für Staatsangehörige ausgewählter Länder:

    • Australien,
    • Japan,
    • Kanada,
    • Republik Korea,
    • Neuseeland,
    • Vereinigtes Königreich,
    • USA,
    • Singapur,
    • Israel.

    Diese Staatsangehörigen bedürfen keiner Arbeitserlaubnis mehr. Allerdings muss nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ausführliche Informationen stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre zur Verfügung.

    Entsendung und Meldepflichten

    Bei einer Arbeitnehmerentsendung nach Tschechien sind gemäß § 319 des Arbeitsgesetzbuches (Zákoník práce) gewisse nationale Vorgaben zu beachten was beispielsweise Arbeitszeiten und gesetzliche Mindestlohnbestimmungen anbelangt.

    Meldung bei der Agentur für Arbeitsaufsicht

    Bevor ein Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsendet wird, muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts über die Entsendung informieren (spätestens an dem Tag, an dem diese Personen ihre Stellen zur Arbeitsverrichtung antreten). Diese Informationspflicht (Meldepflicht) findet sich in § 87 des Beschäftigungsgesetzes.

    Die Informationspflicht ist unabhängig von der Entsendungsdauer zu erfüllen. Das heißt auch kurzfristige Entsendungen zur Montage oder Erbringung von Dienstleistungen müssen gemeldet werden. Die einzige Ausnahme stellen Arbeitnehmer im internationalen Transportverkehr dar, deren Entsendung in die Tschechische Republik nicht gemeldet werden muss.

    Entsendungen, die nach dem 30. Juni 2024 beginnen, müssen über das neue Registrierungsportal gemeldet werden. Bisher wurden die Entsendemeldungen an die Regionalstellen des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik übermittelt. Das hierfür zu verwendende Online-Formular ist seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Ministerstva práce a sociálních věcí) verfügbar.

    Darüber hinaus bringt die Einführung des neuen Portals eine Reihe von Vorteilen für die Unternehmen mit sich:

    • Es ist nur eine Behörde zuständig.
    • Die Meldung kann ohne eine elektronische Signatur übermittelt werden.
    • Die Entsendemeldung ist in vier Sprachen möglich: Deutsch, Englisch, Tschechisch, Polnisch.
    • Die im Meldeportal einzutragenden Angaben wurden auf ein Mindestmaß reduziert.

    Zur Übermittlung der Meldung muss der Arbeitgeber zunächst ein Benutzerkonto auf dem neuen Portal eröffnen. Nur über dieses Portal eingereichte Meldungen sind gültig. Das Registrierungsportal und weitere Informationen sind auf der Internetseite der tschechischen staatlichen Aufsichtsbehörde abrufbar.

    Wenn die Entsendung früher beendet werden muss, als zum ursprünglich gemeldeten Termin, ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen über die Beendigung der Arbeitstätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ebenfalls zu informieren.

    Bei Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 100.000 CZK verhängt werden (§§ 139 und 140 des Beschäftigungsgesetzes).

    Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung in die Tschechische Republik finden Sie auf der Internetseite des staatlichen Arbeitsaufsichtsamtes (auf Deutsch).

    Weitere Informationen

    Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    Weitere wichtige Informationen finden Sie im GTAI-Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU":

    MockUp_Fact-Sheet_Mitarbeiterentsendung_in_der_EU Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU | © GTAI

    Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU

    Die Reform der Entsenderichtlinie hat vieles bewirkt. Jedoch ist nach wie vor einiges unklar.

    Zum PDF

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Bei der Entsendung und der Ausübung reglementierter Berufe vor Ort sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten. (Stand: 12.06.2025)

    Deutsche Dienstleister, die in Tschechien nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den dort reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört. In Abhängigkeit von dem Berufszweig sind unterschiedliche Pflichten zu beachten.

    Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung in Land

    Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, so muss vor der Dienstleistungserbringung in Tschechien eine Anzeige (Formulare) an das tschechische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfolgen. Von dort aus wird die Anzeige ohne Verzögerung an die zuständige Behörde weitergeleitet.

    Dies betrifft insbesondere das handwerkliche Gewerbe. Eine Liste der Berufe stellen die technischen Behörden zur Verfügung: UOK (msmt.cz). So ist zum Beispiel für Montagen im Bereich Elektrohandwerk (Installation oder Montage von Elektroanlagen) eine vorherigen Erlaubnis bei der tschechischen Technikaufsichtsbehörde einzuholen.

    Bei Ärzten, Apothekern, Zahnärzten, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten und Architekten erfolgt eine automatische Anerkennung. Bei anderen Berufen muss eine Anerkennung erfolgen, wenn durch die Ausübung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit besteht.

    Eine Datenbank der in Tschechien reglementierten Berufe steht auf der Internetseite des tschechischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung. Die Datenbank über in der Europäischen Union reglementierte Berufe bietet ebenfalls eine Recherchemöglichkeit.

    Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, bedarf es keiner vorherigen Anzeige.

    Bei einer dauerhaften Niederlassung findet bei den oben aufgelisteten Berufsgruppen ebenfalls eine automatische Anerkennung statt. Bei den übrigen Berufen wird die deutsche Ausbildung mit der tschechischen abgeglichen. Ist der Standard vergleichbar, erfolgt die Anerkennung.

    Gewerberechtliche Voraussetzungen

    Gemäß der tschechischen Gewerbeordnung Nr. 455/1991 Sb. (Zákon o živnostenském podnikání živnostenský zákon) ist ein Gewerbe: Eine selbständige systematische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die im eigenem Namen und mit eigener Haftung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wird. Ausnahmen gelten für künstlerische, landwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten.

    Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person ausgeübt werden. Für die Ausübung eines Gewerbes muss die jeweilige Person grundsätzlich geschäftsfähig sein und darf keine vorsätzlichen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen haben.

    Je nach Art des ausgeübten Gewerbes bedarf es entweder einer Anzeige oder einer Erlaubnis. Für die meisten anzeigebedürftigen Gewerbe (Annex 1 und 2 der Gewerbeordnung) bedarf es einer Anerkennung der Berufsqualifikation. Eine Genehmigung ist vor allem für sicherheitsrelevante Gewerbe notwendig (Annex 3 der Gewerbeordnung). Die Genehmigung kann bei jedem Gewerbeamt (Živnostenský úřad) auch online oder beim sogenannten CZECH-point beantragt werden.

    Möchte sich ein deutscher Dienstleister dauerhaft in Tschechien niederlassen, kann er dort ein Unternehmen gründen. Weitere Informationen zu Gesellschaftsformen und der Registrierung bietet der GTAI-Rechtsbericht Tschechische Republik: Gesellschaftsrecht.

    Weitere Informationen

    Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken. (Stand: 12.06.2025)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 883/04 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit).
    2. Der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos.
    3. Es handelt sich um eine Entsendung.

    Um eine Entsendung handelt es sich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandstätigkeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.
    • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).
    • Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern.

    Der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

    Entsendenachweis (A1-Bescheinigung)

    Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird in der Tschechischen Republik durch die Bescheinigung A1 dokumentiert.

    Beantragung hängt von der Art des Arbeitsverhältnis ab

    Je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich die Zuständigkeit bei der Beantragung:

    • Bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt.
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in der tschechischen Republik eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
    • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

    Recht auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen im Ausland

    Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Digitale Beantragung und A1-Bescheinigung

    Die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Papierform zu stellen, ist seit dem 1. Juli 2019 entfallen. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe - sv.net.

    Durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 Änderungen, wie zum Beispiel: ein Ausdruck der A1-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese dem Arbeitnehmer elektronisch übersenden. Dies gilt auch für A1-Bescheinigungen im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen. Wie die Beantragung der A1-Bescheinigung funktioniert, wird auch im GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU beschrieben.

    Länderspezifische Informationen der DVKA und lokaler Stellen

    Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in der Tschechischen Republik erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die nationalen zuständige Stellen für die Beantragung der A1-Bescheinigung in den jeweiligen Mitgliedstaat unterscheiden sich. 

    Weitere Informationen

    Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Ein zentrales Element des tschechischen Umwelt- und Nachhaltigkeitsrechts ist die Förderung der erneuerbaren Energien. (Stand: 10.06.2025)

    Das tschechische Umweltschutzrecht ist stark durch das EU-Recht geprägt und befindet sich im Wandel, insbesondere im Kontext der europäischen Klimaziele. Das spiegelt sich in neuen Gesetzesinitiativen. 

    Nationale Regelungen

    Das nationale Recht ist eng mit EU-Recht verzahnt, weist jedoch nationale Besonderheiten auf. Die wichtigsten Rechtsquellen:

    Diese Gesetze regeln zentrale Bereiche wie Emissionsgrenzwerte, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallvermeidung und Ressourcenschonung.

    Nationale Strategie und Pläne

    Ein weiteres zentrales Dokument ist der Nationale Energie- und Klimaplan (NECP). Der Plan definiert die Ziele der Republik Tschechien in den Bereichen Treibhausgasreduktion, Energieeffizienz, Ausbau erneuerbarer Energien und Energiesicherheit. Er sieht unter anderem vor:

    • eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990;
    • einen beschleunigten Ausbau von erneuerbaren Energiequellen;
    • Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in Industrie und Gebäuden.

    Umsetzung europäischer Vorgaben

    Ein zentrales Element der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung erneuerbarer Energien (RED II) wird in der Tschechischen Republik durch ein geplantes "Beschleunigungsgesetz" konkretisiert. Das geplante Gesetz aus März 2025 zur Beschleunigung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen soll Genehmigungsverfahren für Wind- und Solaranlagen vereinfachen und sogenannte Beschleunigungszonen einführen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.

    Darüber hinaus setzt Tschechien mehrere EU-Richtlinien und Verordnungen um:

    • EU-Taxonomie-Verordnung zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten;
    • die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    • die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht,
    • sowie den CBAM-Mechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism), der ab 2026 schrittweise eingeführt wird.

    Ansprechpartner vor Ort

    Ministerium für Industrie und Handel

    Ein relevanter Ansprechpartner für Unternehmen vor Ort ist das Ministerium für Industrie und Handel (Ministerstvo průmyslu a obchodu). Es ist zuständig für die Energiepolitik, Förderung erneuerbaren Energien und Industrieprojekte.

    Einheitliche Ansprechpartner (Points of Single Contact)

    Speziell für ausländische Unternehmen existieren einheitliche Ansprechpartner, die Dienstleistungen erbringen, die den Geschäftseintritt im Land vereinfachen. Einheitliche Ansprechpartner sind bei 15 Gewerbeämtern in allen Regionen der Tschechischen Republik angesiedelt. Eine Kontaktliste stellte das MPO zur Verfügung.

    Ministerium für Umwelt und regionale Ämter

    Das Ministerium für Umwelt (Ministerstvo životního prostředí – MZP) ist unter anderem für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) verantwortlich. Es führt die Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz durch. 

    Regionale Bau- und Umweltpartner sind hingegen für konkrete Genehmigungsverfahren von zum Beispiel Bau von Wind- oder Solaranlagen zuständig. Sie arbeiten eng mit dem MZP zusammen, insbesondere bei der Durchführung der UVP-Prüfungen. Die folgende Infobox vermittelt einen Überblick über das Genehmigungsverfahren.

    Checkliste Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien

    1. Standortwahl und Vorprüfung
    2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch Ministerium für Umwelt
    3. Baugenehmigung über das zuständige regionale Bauamt
    4. Energiebezogene Genehmigungen, zum Beispiel für Netzanschlüsse, Förderfähigkeit über das Ministerium für Handel und Industrie 
    5. Eintragung in das nationale Energieanlagenregister

    Weitere Informationen

    Die Länderseite Tschechische Republik vermittelt einen Überblick über die Wirtschaft im Land. Einen Überblick über Gesetzesinitiativen zur Förderung von erneuerbaren Energien und Förderung geben folgende Beiträge:

    13 Juni 2024

    Webinaraufzeichnung l EU l CBAM
    CBAM – Bilanz und Ausblick

    GTAI und die Deutsche Emissionshandelsstelle, die für CBAM zuständige Behörde, informieren über den aktuellen Stand. Die Webinaraufzeichnung sowie Präsentation zum Thema "CBAM – Bilanz und Ausblick" stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

    Termin speichern

    Yevgeniya Rozhyna

    Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

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  • In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in der Tschechischen Republik durchsetzen können. (Stand: 06.06.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Gerichtsystem: Aufbau, Zuständigkeit, Besonderheiten

    Das tschechische Gerichtssystem kennt keine gesonderte Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit wie in Deutschland. Das Gerichtssystem ist vierstufig gegliedert mit einem Zweiinstanzenzug.

    Die unterste Ebene bilden in Zivil- und Strafsachen:

    • die 75 Kreisgerichte (Okresní soud),
    • die 10 Prager Stadtbezirksgerichte (Obvodní soud) und
    • das Stadtgericht (Městský soud) in Brno (Brünn).

    Die zweite Ebene besteht im zweiten Instanzenzug aus: acht Landgerichten (Krajsky soud) und dem Stadtgericht der Hauptstadt Prag (Městský soud).

    Zwischen dem Obersten Gericht (Nejvyšší soud NS) der Tschechischen Republik (Straf-, Zivil- und Handelskammer) und der zweiten Ebene steht das Obergericht (Vrchní soud) in Prag mit seiner Zuständigkeit für Böhmen beziehungsweise in Olomouc (Olmütz) mit seiner Zuständigkeit für Mähren.

    Daneben wurde zum 1. Januar 2003 das Oberste Verwaltungsgericht (Nejvyšší správní soud NSS) in Brünn als höchste verwaltungsgerichtliche Instanz ins Leben gerufen.

    Das ebenfalls in Brünn angesiedelte Verfassungsgericht (Ústavní soud ÚS) zählt nicht zum System der ordentlichen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne, obgleich dorthin gerichtete Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen möglich sind, soweit Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffen sind.

    Digitaler Verfahrenszugang

    Tschechien trieb durch die Reformen der letzten Jahre die Digitalisierung schnell voran. Die Register, die Gerichte sowie die interne Gerichtsorganisation im Allgemeinen wurden digitalisiert. Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über digitale Dienstleistungen:

    PortalZweck
    infosoud

    Einsicht in den Stand des eigenen Gerichtsverfahrens unter Eingabe des Aktenzeichens

    Hinweis: Das Portal enthält keine Entscheidungen oder Daten über Teilnehmende. Um weitere Informationen über den Ablauf des Verfahrens zu erhalten, muss die Partei vor Gericht erscheinen, um Akteneinsicht zu nehmen.

    eSbírkaZentrale elektronische Sammlung von Gesetzen und internationalen Verträgen
    Geplant 
    eMatrikaFür 2027 geplantes zentrales Registerinformationssystem für Personendaten, das auch gerichtliche Verfahren indirekt betrifft (wie zum Beispiel Namensänderungen) 

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

    Die Vollstreckung eines tschechischen vollstreckbaren Titels (exekuční titul) innerhalb der Tschechischen Republik richtet sich nach tschechischem Recht. Es kommt dabei einerseits eine Zwangsvollstreckung im Wege der gerichtlichen Vollziehung nach der tschechischen Zivilprozessordnung (Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb.) in Betracht. Andererseits ist eine Inanspruchnahme privater Gerichtsvollzieher im Wege der sogenannten Exekution (Exekuce) möglich. Die zweite Alternative findet ihre Rechtsgrundlage im tschechischen Gerichtsvollziehergesetz (Exekuční řád, Gesetz Nr. 120/2001 Sb.).

    Bei ausländischen Gerichtsentscheidungen und Titeln kommt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, bekannt auch als EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-Ia-Verordnung, zur Anwendung. Da die Verordnung in der Tschechischen Republik unmittelbar anwendbar ist, wird die jeweilige Entscheidung ohne besonders Verfahren anerkannt.

    Hinweis: Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst jegliche gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid.

    Europäische Rechtsquellen der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen

    Wo stelle ich einen Vollstreckungsantrag?

    Der Vollstreckungsantrag ist an das zuständige tschechische Kreisgericht zu stellen. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Tschechien kann auf den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen oder auf eine Übersicht der Gerichte des tschechischen Ministerium der Justiz zurückgegriffen werden. Eine Auswahl an Gerichten zeigt die folgende Tabelle:

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das Schiedsrecht ist im Gesetz Nr. 216/1994 Sb. über das Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen (Zákon o rozhodčím řízení a o výkonu rozhodčích nálezů) geregelt. Der tschechische Gesetzgeber hat sich an das UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 angelehnt, das Modellgesetz jedoch nicht vollständig umgesetzt. Das bekannteste nationale Schiedsgericht ist das seit 1949 bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Tschechischen Agrarkammer mit dem Hauptsitz in Prag. Auf der Internetseite des Schiedsgerichts sind die Musterschiedsklausel und die Verfahrensordnung in mehreren Sprachen sowie eine aus 577 Namen bestehende Schiedsrichterliste abrufbar. Tschechien ist Mitgliedstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie des Europäischen Übereinkommens vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

    Anwält:innen vor Ort

    Rechtsanwaltszwang besteht lediglich in privatrechtlichen Revisionsverfahren, in verwaltungsrechtlichen Sachen sowie vor dem Verfassungsgericht in Brünn. Die tschechische Rechtsanwaltschaft ist gut organisiert und durch das Gesetz Nr. 85/1996 Sb. (Zákon o advokacii) geregelt. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach den Erlassen des Justizministeriums Nr. 177/1996 Sb.. Eine Übersicht findet sich auf der Internetseite der tschechischen Rechtsanwaltskammer. Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Tschechien ist nicht Teil der Währungsunion. Gesetzliches Zahlungsmittel ist die Tschechische Krone (Stand: 26.05.2025)

    Devisenrecht

    Der aktuelle Wechselkurs ist auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (Česká národní banka – ČNB) abrufbar.

    Die rechtliche Grundlage für das Devisenrecht in der Tschechischen Republik ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 6/1993 Sb. über die Tschechische Nationalbank (Zákon o České národní bance) sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen zur Kapitalverkehrskontrolle und Finanzaufsicht. Das frühere Devisengesetz Nr. 219/1995 Sb. (Devizový zákon) wurde 2016 aufgehoben.

    Für gewerbsmäßige Geschäfte mit Devisenwerten und für Finanzdienstleistungen bedürfen die sogenannten Devisenstellen (zum Beispiel Banken, Wechselstuben) einer Lizenz der ČNB. Die ČNB führt als staatliche Aufsichtsbehörde ferner ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis lizensierten Stellen sowie ausgewählter Einzelpersonen, die zum Devisenhandel berechtigt sind. Zudem veröffentlicht sie jährlich einen Bericht über die Aktivitäten und strategischen Pläne der Devisenaufsicht.

    Zahlungsbedingungen

    Zahlungsfrist

    Die tschechischen Verzugsregeln für Verträge zwischen Unternehmern sind ein Resultat der Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU):

    • Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen bei B2B-Geschäften kann nur vereinbart werden, wenn dies den Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt.
    • Bei Lieferungen an öffentliche Stellen beträgt die zulässige Zahlungsfrist 30 Tage. Ausnahmen sind nur begrenzt und maximal bis zu 60 Tagen möglich.
    • Wenn keine Zahlungsfrist vereinbart ist, gilt wieder die 30-Tage-Frist.

    Die Frist beginnt mit dem Eingang der Rechnung beziehungsweise der Zahlungsaufforderung oder der Lieferung der Waren, je nachdem welches Ereignis später eintritt. Ist die Annahme oder Überprüfung der Waren vereinbart, beginnt die Frist zu diesem Zeitpunkt.

    Sanktionen bei Zahlungsverzug

    Bei Zahlungsverzug gelten folgende Sanktionen:

    • Verzugszinsen bei Forderungen betragen 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Tschechischen Nationalbank.
    • Bei Verträgen zwischen Unternehmern gibt es zusätzlich einen pauschalierten Schadensersatz für die Eintreibung der Forderung in Höhe von 1.200 CZK.

    Barzahlungsverbot

    Das tschechische Gesetz über die Beschränkung von Barzahlungen Nr. 254/2004 Sb., sieht ein Verbot von Bargeldzahlungen ab einer Summe von 270.000 CZK vor (§ 4). Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 5 Millionen CZK fällig werden.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Im folgenden Beitrag erfahren Sie welche Ansprechpartner wie etwa die Handelskammer, Investitionsagentur oder Anwälte vor Ort vertreten sind. (Stand: 02.07.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Tschechischer Republik.

    BezeichnungInternetadresse
    Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer

    Die AHK Tschechien ist Ihr Ansprechpartner vor Ort zu allen Fragen der Markterschließung und Marktbearbeitung.

    Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen-DE

    Das Europäische Justizportal ist eine elektronische zentrale Anlaufstelle im Bereich der Justiz. Es werden Informationen über die Justizsysteme in der gesamten EU bereitgestellt.

    Deutsche Auslandsvertretungen in Prag

    Diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Tschechischen Republik

    Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin

    Diplomatische Vertretung der Tschechischen Republik in Deutschland

    Onlineportal des Justizministeriums zur Verfolgung des Verfahrensstandes und der Gerichtsverhandlungen

    Das Portal enthält keine Entscheidungen oder Daten über Teilnehmer. Um weitere Informationen über den Ablauf des Verfahrens zu erhalten, muss die Partei vor Gericht erscheinen, um Akteneinsicht zu nehmen.

    Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer und der Agrarkammer

    Ständiges Schiedsgericht zur außergerichtlichen Streitbeilegung

    Oberstes Gericht

    Das Oberste Gericht mit Sitz in Brünn ist das oberste rechtsprechende Organ in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilverfahren und in Strafverfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe fallen.

    Übersicht der Gerichtsbezirke

    Recht kompakt zur Durchsetzung der Ansprüche in der Tschechischen Republik

    Übersicht über Urkunde- und Geweberegister

    Recht kompakt zum tschechischen Gesellschaftsrecht

    Deutsch-Tschechische Juristenvereinigung e.V.

    Die Deutsch-Tschechische Juristenvereinigung dient dem wissenschaftlichen und praktischen Austausch zwischen deutschen und tschechischen Juristen.

    Tschechische Rechtsanwaltskammer

    Die Rechtsanwaltskammer ist eine selbstverwaltete Berufsorganisation für praktizierenden Rechtsanwälte in Tschechischer Republik.

    Öffentliche Verwaltung online

    Portal der öffentlichen Verwaltung für staatliche Dienstleistungen

    Liste der Gewerbeämter 

    Liste und Informationen über die Arbeitsweise der Einheitlichen Ansprechpartner in der Tschechischen Republik

    Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte 

    Die Deutsche Botschaft in Prag stellt eine Liste deutschsprachiger Anwalts- und Steuerbürokanzleien zur Verfügung.

    Czech Business Web Portal

    Informations-Plattform für kleine und mittlere Unternehmen sowie Exporteure. 

    EURES-Portal

    Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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