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Rechtsbericht EU Internationales Privatrecht
Jenseits der Fragen "Kann ich mich auf "höhere Gewalt" berufen? Was sind die Voraussetzungen?" ist vor allem entscheidend, welches Recht welchen Landes zur Anwendung kommt.
07.04.2020
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Spätestens wenn Probleme entstehen ist es sehr wichtig zu ermitteln, nach welchem Recht die Verträge beurteilt werden, die Sie mit Geschäftspartnern aus einem anderen Land geschlossen haben.
Wichtigster Grundsatz hierbei: als Erstes sollten Sie den betroffenen Vertrag gründlich studieren. Häufig wird eine Rechtswahlklausel enthalten sein. Und in den allermeisten Fällen wird diese Rechtswahl von den relevanten Rechtsordnungen und Gerichten auch akzeptiert werden. Übrigens: Falls es keine Rechtswahlklausel gibt, kann eine solche in aller Regel nachträglich ergänzt werden.
Bitte achten Sie auf eine Besonderheit für Kaufverträge: Wenn in einem Kaufvertrag mit einem ausländischen Vertragspartner die Geltung des deutschen Rechts vereinbart ist, gilt nicht deutsches Recht, sondern UN Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - "CISG"). Der Grund hierfür ist, dass deutsches Kaufrecht für internationale Kaufverträge auf das UN Kaufrecht verweist. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nur dann, wenn ausdrücklich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts vereinbart ist.
Aber was passiert, wenn keine Rechtswahlklausel vereinbart ist? Wenn ein innereuropäischer Sachverhalt vorliegt, spricht sehr viel dafür, dass die sogenannte Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht bestimmt.
Für seit dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge mit Geschäftspartnern aus der Europäischen Union - bis auf Weiteres inklusive des Vereinigten Königreichs, aber mit Ausnahme Dänemarks - gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (die sogenannte Rom-I-Verordnung).
Wenn keine ausdrückliche Rechtswahl erfolgt ist, nimmt Artikel 4 dieser Verordnung für einige Sachverhalte wichtige Weichenstellungen vor. Für Kaufverträge gilt beispielsweise das Recht desjenigen Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht es um die Miete einer unbeweglichen Sache, zum Beispiel eines Büros im europäischen Ausland, gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.
Auf diese Art und Weise kann für viele Fallgestaltungen das geltende Recht ermittelt werden. Wenn nicht, dann gibt es eine allgemeinere Regel: Im Zweifel gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die Partei, die die vertragstypische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Und die vertragstypische Leistung ist - außer beim Darlehen - fast nie die Zahlung einer Geldsumme. Sondern es ist zum Beispiel die Erbringung einer Dienstleistung, die Übergabe einer Kaufsache oder die Bereitstellung einer Mietsache zur Benutzung durch den Mieter. Wer also zum Beispiel eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, dessen Vertrag richtet sich im Zweifel nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erbringer der Dienstleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die nach den beschriebenen Regeln gewonnenen Erkenntnisse gelten allerdings nicht, wenn der Vertrag zu einem anderen Land eine engere Verbindung aufweist. Eine solche kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Vertrag zwischen zwei deutschen Unternehmen über ein im Ausland gelegenes Büro in deutscher Sprache verfasst ist und zahlreiche Verweise auf Regelungen des BGB enthält. In einem solchen Fall könnte ein Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass deutsches Recht anwendbar ist, obwohl die Mietsache im Ausland gelegen ist.
Für vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, und für mit dänischen Geschäftspartnern geschlossene Verträge, ermittelt sich das anwendbare Recht nach den Regeln des Übereinkommens von Rom (EVÜ).
Zunächst: die Regelungen der Rom-I-Verordnung können durchaus auch dann anwendbar sein, wenn Ihr Vertragspartner aus dem Nicht-EU-Ausland kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Streitfall ein deutsches Gericht entscheiden würde. Denn es gilt der Grundsatz, dass jedes Gericht immer sein eigenes internationales Privatrecht anwendet. Und das deutsche internationale Privatrecht verweist ausdrücklich auf die Rom-I-Verordnung.
Würde denn ein deutsches Gericht entscheiden? Die Frage, welches Gericht im Streitfall entscheiden würde, ist recht kompliziert zu beantworten. Allerdings: genau wie bei dem anwendbaren Recht haben Parteien - jedenfalls bei B2B-Verträgen - auch hinsichtlich des Gerichtsstands eine relativ weitgehende Freiheit zu vereinbaren, welches Gericht eventuelle Rechtsstreitigkeiten entscheiden soll. Auch hier sollte also zunächst der Vertrag studiert werden.
Deutlich schwieriger wird die Situation, wenn ein Gericht aus dem Nicht-EU-Ausland im Streitfall entscheiden müsste. Es würde hierzu, dem oben erwähnten Grundsatz folgend, wohl die Regelungen seines eigenen internationalen Privatrechts anwenden - und diese können unter Umständen von den oben beschriebenen europäischen Regelungen abweichen. Eine - auch nur ansatzweise - Darstellung würde den Rahmen dieser Publikation leider sprengen.
Zum Schluss noch einige kurze Hinweise, die fast immer relevant sind, gleich welche vertragliche oder gesetzliche Regelung zur höheren Gewalt (force majeure) gilt: zum einen Ihre Pflicht zur Minderung des Schadens wo immer dies möglich ist. Zum anderen, und eng damit zusammenhängend, die Pflicht zur möglichst zeitnahen Mitteilung, wenn sich ein Problem bei der Erfüllung abzeichnet. Und schließlich sollten Sie daran denken, dass Sie darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen der höheren Gewalt sind, auf die Sie sich berufen. Daher dokumentieren Sie nach Möglichkeit alles, was zu den Schwierigkeiten geführt hat - es mag sich als äußerst nützlich erweisen.
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