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Rechtsmeldung Rumänien Registerrecht

Änderungen im Geldwäschegesetz

Eine wichtige Änderung ist die Rückkehr zur jährlichen Vorlage der Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner - UBO).

Von Marcelina Nowak | Bonn

Am 27. April 2021 wurde das Gesetz Nr. 101/2021 zur Genehmigung und Änderung der Notstandsverordnung Nr. 111/2020 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 129/2019 über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie andere spezifische Rechtsvorschriften im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht. Seit Ende April 2021 ist es in Kraft. 

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Wiedereinführung der bisherigen Verpflichtung, die endgültige Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers (UBO) jährlich vorzulegen (Nr. 12 des Änderungsgesetzes 101/2020). Die jährliche Erklärung ist in dem Handelsregister, in dem die juristische Person eingetragen ist, innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses zu hinterlegen, und wenn sich die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer geändert haben, ist die Erklärung innerhalb von 15 Tagen nach der Änderung einzureichen.

Wird die Erklärung nicht abgegeben, dann kann eine Geldbuße zwischen 5.000 und 10.000 Rumänische Leu (RON) (1.000 bis 2.000 Euro) verhängt werden. Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung nach Aufforderung nicht nach, kann das zur Auflösung des Unternehmens führen.

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