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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Bügelbretter mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662. Nun gibt sie das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 3. Oktober 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Januar 2024.

Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 3. Oktober 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung der bisherigen Antidumpingmaßnahmen, die bereits 2007 in Kraft traten und 2013 verlängert wurden.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei- oder nicht freistehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
UnternehmenZoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode
Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan34,9A782
Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou39,6A783
Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou35,8A784
Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan18,1A785
Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou26,5A786
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong22,7A953
Alle übrigen Unternehmen42,3A999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.  

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