EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Garne aus Polyamiden mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
11.08.2026
Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Ende März 2026 führte sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Nun gibt sie die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex. Die Ware umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| 60,0 | 88BB |
| 67,6 | 88BC |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 62,2 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 67,6 | 8999 |
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Juli 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 der Kommission vom 26. März 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; AB. L vom 27. März 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission vom 3. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Oktober 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 29. Juli 2025.