EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Garne aus Polyamiden mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 27. März 2026.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex. Die Ware umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht. 

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00. 

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

(in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

  • Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd.
  • Fujian Jingfeng Technology Co., Ltd.
  • Fujian Xinchuang Nylon Industrial Co., Ltd.
  • Fujian Jinyi High Performance Material Co., Ltd.

57,7

88BB

  • Fujian Highsun Synthetic Fiber, Technology Co., Ltd.
  • Fuzhou Liyuan Polyamide Industry Co., Ltd.
  • Fujian Liheng Polyamide Industry Co., Ltd.
  • Xinhui Dehua Nylon Chips Co., Ltd.
  • Nanchong Meihua Nylon Co., Ltd.

90,1

88BC

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

67,1

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

90,1

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/734

Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat ab Beginn des Verfahrens insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Da sie das Verfahren Ende Juli 2025 einleitete, muss sie es bis spätestens Ende September 2026 abschließen. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wird auf Antrag des Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden eingereicht.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 der Kommission vom 26. März 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; AB. L vom 27. März 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission vom 3. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 29. Juli 2025.