EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Garne aus Polyamiden mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
27.03.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 27. März 2026.
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex. Die Ware umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| 57,7 | 88BB |
| 90,1 | 88BC |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 67,1 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 90,1 | 8999 |
Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.
So sieht der weitere Zeitplan aus
Die Kommission hat ab Beginn des Verfahrens insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Da sie das Verfahren Ende Juli 2025 einleitete, muss sie es bis spätestens Ende September 2026 abschließen. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern.
Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.
Das Verfahren wird auf Antrag des Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden eingereicht.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 der Kommission vom 26. März 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; AB. L vom 27. März 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission vom 3. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Oktober 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 29. Juli 2025.