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Zollbericht Ägypten Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zollgesetz

Die ägyptischen Zollvorschriften sind im Zollgesetz (ZG), Nr. 207/2020, sowie in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen geregelt (Dekret des Finanzministers Nr. 430 aus 2021). Darüber hinaus finden sich Einfuhrbestimmungen in einer Vielzahl weiterer Präsidial- und Ministerialdekrete.

Das Zollgesetz aus 2020 ersetzt das Gesetz Nr. 63 aus dem Jahr 1966. Es soll Zollverfahren standardisieren und vereinfachen. Außerdem soll es die Digitalisierung der Zollverwaltung vorantreiben. Die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem neuen Zollgesetz ergeben, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Zollanmeldung

Beantragt der Zollanmelder die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, gibt die ägyptische Zollbehörde diese nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Einhaltung der handelspolitischen Regelungen frei.

Eingeführte Waren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren überführt werden (Artikel 28 ZG, Art. 128 f. Durchführungsbest.). Das Dekret Nr. 482 vom 4. Oktober 2022 hat eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten vorübergehenden Zolllagern (Verwahrungslager) eingeführt. Waren können hier gebührenpflichtig bis zu zwei Monate verbleiben bevor sie in ein Zollverfahren überführt werden. Ausgenommen sind etwa leicht verderbliche Waren. Nahrungsmittel können vorübergehend bis zu vier Monate in ägyptischen Seehäfen gelagert werden, so die ägyptische Zollverwaltung im Rundschreiben Nr. 65/2022.

Mit einer Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Als Zollanmelder kann der Einführer oder ein von ihm beauftragter ägyptischer Zollagent auftreten. Dieser muss über eine Registrierung bei der ägyptischen Zollbehörde sowie über eine Genehmigung verfügen. Die Genehmigungen sind laut Artikel 52 des Zollgesetzes alle zwei Jahre zu erneuern.

Die Anmeldung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt laut Artikel 230 der Durchführungsbestimmungen zwingend elektronisch mit dem "Single Administrative Document" (SAD). Eine Zollanmeldung ist innerhalb einer Woche nach Ankunft der Ware in Ägypten einzureichen, auch wenn keine Zölle anfallen.

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen, wenn sie nicht bereits elektronisch in der Vorabregistrierung eingereicht wurden:

  • Bill of Lading,
  • detaillierte Handelsrechnung
  • Ursprungsnachweis/Präferenznachweis
  • Lieferauftrag (delivery order).

Je nach Art der Ware können weitere Dokumente gefordert werden, wie zum Beispiel ein Gesundheitszeugnis, ein Halal- oder ein Konformitätszertifikat.

Die Zollverwaltung kann die Waren nach eigenem Ermessen auch im Falle unvollständiger Zollanmeldungen freigeben. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer der Waren oder sein Zollagent eine Sicherheit in Form von Bargeld oder einer unwiderruflichen Bankbürgschaft in Höhe des Warenwerts der freigegebenen Waren hinterlegen. Die Bewertung der Waren erfolgt laut Import- und Exportgesetz Nr. 118 aus 1975. Außerdem verpflichten sie sich in diesem Fall, die fehlenden Dokumente innerhalb von sechs Monaten nach Freigabe der Waren nachzureichen.

Eine Legalisierung von Handelsdokumenten durch die ägyptische Botschaft ist für Direktlieferungen aus Ursprungsländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen, grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme von der Legalisierungspflicht ist in Artikel 12 der Ausführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Dekret Nr. 10/2006) festgelegt. Darauf verweist auch das ägyptische Zollrundschreiben Nr. 202/2015, das eine strengere Kontrolle der Einfuhrdokumente fordert.

Eine Packliste ist laut einer Mitteilung der ägyptischen Zollverwaltung vom 23. November 2019 nicht notwendig, wenn die Handelsrechnung alle Angaben aufweist, die üblicherweise in einer Packliste enthalten sind.

Präferenznachweis

Im Warenverkehr zwischen der EU und Ägypten ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung (das heißt der Zurechnung eines Produktionsschritts in einem Lande der Präferenzzone zu dem Fertigungsprozess in einem anderen Land der Präferenzzone) mit Teilnehmerländern des "Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" entsprechend die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Warensendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro genügt als Nachweis die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben.

Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

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