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Zollbericht Kanada Warenbegleitpapiere

Warenbegleitpapiere

Eine Zollfaktura (Canada Customs Invoice) wird nicht mehr zwingend verlangt.

Von Susanne Scholl | Bonn

Der Importeur oder sein Zollagent haben anlässlich der Warenabfertigung folgende Warenbegleitpiere beziehungsweise Anmeldeformulare an die Canada Border Service Agency (CBSA) zu übermitteln:

  • Den internationalen Frachtbrief, See-B/L oder AWB oder die Frachtdeklaration A6A Freight/Cargo Document beziehungsweise das Cargo Control Document A8A / Document de Contrôle du Fret in zweifacher Ausfertigung,
  • Vordruck B3 - Canada Customs Coding Form (Zollanmeldung) in zweifacher Ausfertigung,
  • für alle Warensendungen mit einem Warenwert ab 2.500 kanadischen Dollar (1 kanadischer Dollar = rund 0,69 Euro; Stand: 16. Februar 2024) eine Handelsrechnung in englischer oder französischer Sprache mit detaillierten Angaben oder eine Zollfaktura (Canada Customs Invoice / Facture des Douanes Canadiennes - CI 1 in zweifacher Ausfertigung. Alternativ wird auch beides akzeptiert.
  • Einfuhrgenehmigungen, Gesundheitszertifikate oder andere Bescheinigungen, die von weiteren kanadischen Bundesbehörden gefordert werden,
  • falls erforderlich, Ursprungsnachweise für Waren, denen Kanada Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen oder des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer gewährt,
  • eine unterschriebene detaillierte Packliste.

Zollfaktura nicht zwingend

Gemäß Memorandum D1-4-1 der CBSA vom 1. März 2013 wird die "Canada Customs Invoice" nicht mehr in jedem Falle zwingend verlangt.

Für Warensendungen mit einem Zollwert von mehr als 2.500 kanadischen Dollar akzeptiert die CBSA sowohl die Canada Customs Invoice (CCI) als auch auf Firmenbogen aufgemachte oder mit dem Computer erstellte Handelsrechnungen. Die Handelsrechnungen müssen dann sämtliche in der Canada Customs Invoice aufgeführten Punkte beinhalten.

Als dritte Alternative ist auch die Option möglich, eine Handelsrechnung mit Angaben zum Käufer, Verkäufer, Ursprungsland, dem gezahlten Preis und einer detaillierten Warenbeschreibung und zusätzlich eine Zollfaktura mit den übrigen gemäß Vordruck CI1 verlangten Angaben vorzulegen. Alle in der Zollfaktura verlangten Angaben sind in Appendix A des Memorandums D1-4-1 der CBSA aufgeführt.

Die Verantwortung für die korrekte Ausstellung aller für die Verzollung notwendigen Unterlagen liegt beim kanadischen Importeur, der gegebenenfalls selbst eine Zollfaktura erstellen muss. Daher ist es für den deutschen Exporteur ratsam, sich mit dem Importeur über die Frage der Rechnungsart frühzeitig zu verständigen.

In den Rechnungen sollte zum Ausdruck gebracht werden, ob eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Waren besteht, die in irgendeiner Form den Preis der gelieferten Waren beeinflusst. Besteht eine solche Beziehung nicht, so sollte dies in der Rechnung deutlich in folgender Form erklärt werden: "Transaction between not related parties".

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