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Zollbericht Marokko Kennzeichnungsvorschriften

Vorschriften zur Produktkennzeichnung

Für den Vertreib einiger Waren sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Bei Warenlieferungen nach Marokko ist auf eine möglichst seefeste, sichere und stoßfeste Verpackung zu achten. Für Verpackungsmaterial aus Holz ist grundsätzlich ein phytosanitäres Zertifikat vorzulegen. Marokko hat den internationalen Standard ISPM 15 angenommen. Die übliche Markierung der Packstücke mit Angaben von Warenbezeichnung, Nettogewicht, Fabrikname, Ursprungsland und Anschriften ist ausreichend. Hinweise auf besondere Behandlung der Packstücke sollten in Arabisch angebracht werden.

Bei der Einfuhr von abgepackten Lebensmitteln, Getränken und Tiernahrung gelten besondere Etikettierungsvorschriften. Diese sind in den Dekreten Nr. 2-12-389 vom 22. April 2013, Nr. 2-15-21 vom 19. Mai 2015 und Nr. 2-18-44 vom 29. Mai 2018 geregelt. Die neuesten Änderungen betreffen das Haltbarkeitsdatum und sollen zu einer Angleichung an die Verordnung 1169/ 2011 über die Information über Lebensmittel für Verbraucher der Europäischen Union führen. Die Beschriftung in arabischer Sprache ist grundsätzlich erforderlich, Französisch als Zweitsprache empfehlenswert. Folgende Angaben müssen auf der Verpackung enthalten sein:

- Name des Produkts.

- Liste der Inhaltsstoffe inklusive Allergene und Zusatzstoffe, wie künstliche Aromastoffe

- Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol

- Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum

- Hinweise zur Aufbewahrung und Anwendung

- Nettogewicht

- Name und Sitz des Importeurs

- Ursprungsland oder Herkunftsort

- besondere Nährwerteigenschaften

- Chargennummer

- falls zutreffend, Hinweis auf Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Sterilisierung, Pasteurisierung etc.

Einige Lebensmittel wie alkoholische Getränke, Zusatzstoffe, Muster und Proben für Messen und Ausstellungen und Lebensmittel, die für Hotels und Restaurants sowie für diplomatische Vertretungen importiert werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie dürfen demnach auch in einer anderen Sprache etikettiert werden.

Seit 1. Februar 2019 gilt für bestimmte elektrische Geräte und Spielzeug eine besondere Kennzeichnungspflicht „CMim“. Diese wird nach dem Rundschreiben Nr. 5902/311 vom 18. Januar 2019 umgesetzt.

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