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Zoll
Zollmeldung Algerien Coronavirus
Ausnahmeregelung gilt für die Zeit der Coronakrise
20.05.2020
Die algerische Zollverwaltung hat mitgeteilt, dass sie bei der Einfuhr von Waren vorübergehend auch Kopien der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 anstelle des Originals akzeptiert. Dabei verpflichtet sich der Wirtschaftsbeteiligte, das Original spätestens nach drei Monaten vorzulegen. Diese vorübergehende Maßnahme bezieht sich nur auf Bescheinigungen, die im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen Algerien und der EU nach dem 1. März 2020 ausgestellt wurden und gilt für die Zeit der Coronakrise.
Für Waren mit Ursprung in der EU können grundsätzlich bei Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED begünstigte Zölle oder Zollfreiheit aufgrund der Regelungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der EU und Algerien geltend gemacht werden.
Weitere Informationen:
Kommuniqué der algerischen Zollverwaltung
Amtsblatt der EU: Europa-Mittelmeer-Abkommen
GTAI-Themenspecial Coronavirus: Über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sowie damit verbundene rechtliche und zollrechtliche Fragestellungen berichten wir in unserem Themenspecial.