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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping –  Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein. Seit Juli 2022 galten bereits vorläufige Maßnahmen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im November 2021 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt die Europäische Kommission mit Wirkung vom 13. Januar 2023 endgültige Maßnahmen auf Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko ein. Seit Juli 2022 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Die endgültigen Antidumpingzölle sind höher als die vorläufigen Antidumpingzölle.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50).

Endgültige Antidumpingzölle

Es gilt ein Antidumpingzoll in Höhe von 17,5 Prozent (TARIC-Zusatzcode C999).

Für das Unternehmen HANDS 8 S.A. gilt ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von neun Prozent (TARIC-Zusatzcode C873). Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 17,5 Prozent Anwendung.

Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war unter den vorläufigen Maßnahmen eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. 

Quellen: 

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