EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - E-Autos mit Ursprung in China
Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle bekannt.
05.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Ausgleichszölle ein. Diese gelten mit Wirkung vom 5. Juli 2024.
Die vorläufigen Ausgleichszölle gelten für vier Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/"Range Extender“ (Hilfsstromaggregat). Ausgenommen sind Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Krafträder. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703801010).
Vorläufige Ausgleichszölle
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Ausgleichszölle nochmals ändern. Spätmöglichster Zeitpunkt zur Einführung endgültiger Maßnahmen ist der 2. November 2024.
Unternehmen | vorläufiger Ausgleichszoll in Prozent | Taric-Zusatzcode |
---|---|---|
BYD Gruppe:
| 17,4 | 89BL |
Geely Gruppe:
| 19,9 | 89BM |
SAIC Gruppe:
| 37,6 | 89BN |
alle anderen mitarbeitenden Unternehmen gemäß Anhang | 20,8 | |
alle anderen Unternehmen | 37,6 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Ausgleichszölle können rückwirkend erhoben werden
Während der Untersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Führt die EU nach Abschluss der Untersuchung Ausgleichszölle ein, können diese ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Elektroautos mit Ursprung in China werden seit 7. März 2024 zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet mit Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle.
Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet. Das bedeutet, dass die EU-Kommission das Antisubventionsverfahren selbst eröffnet und nicht wie in den meisten Fällen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges. Aus Sicht der Kommission liegen ausreichende Informationen und Beweise dafür vor, dass Hersteller von Elektrofahrzeugen mit Ursprung in China Subventionen erhalten. Dadurch werde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 4. Juli 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. März 2024
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. Oktober 2023, S. 160.