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Freihandelsabkommen und WTO-Recht

Sowohl bilaterale als auch multi- und plurilaterale Abkommen erleichtern mit ihren einheitlichen und transparenten Regeln den Marktzugang und eröffnen zahlreiche Chancen. Von welchen Handelsabkommen Unternehmen profitieren können und welche Rolle die WTO im internationalen Handel einnimmt, erläutern wir hier.

Protektionismus im Lichte des WTO-Rechts

Straf-, Schutz-, Vergeltungszölle: Diese Begriffe prägen seit geraumer Zeit handelspolitische Diskussionen.

Dabei entsteht zuweilen der Eindruck, dass die Staaten völlig frei darin sind, ihre Zölle zu erhöhen. Soweit sie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, ist dies jedoch nicht der Fall.

Die WTO, gegründet am 1. Januar 1995, ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie administriert verschiedene internationale Handelsübereinkommen und bildet dadurch den institutionellen Rahmen für den Welthandel. Von besonderer Bedeutung ist das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) in der Fassung von 1994. Es strebt den weltweiten Abbau von Handelsschranken sowie die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen an. Gemäß Art. II GATT verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat gegenüber jedem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bestimmter Maximalzölle, die in einer Liste aufgeführt sind.

Das WTO-Recht gestattet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, davon abzuweichen. Zollerhöhungen oder neue Zölle sind daher nicht per se unzulässig. Sie müssen jedoch die von der WTO gesetzten rechtlichen Vorgaben beachten.

Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen

Zu diesen Ausnahmen gehören Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen.

Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Importe zu verhängen, die zu einem ernsthaften Schaden bei einem konkurrierenden Wirtschaftszweig führen, sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Verbindung mit Art. XIX GATT vor. Entscheidend ist hier der deutliche Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware, durch den ein bedeutender Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Art. XIX GATT besteht die Möglichkeit, einvernehmlich Kompensationen zu vereinbaren, die den durch die Schutzmaßnahmen eingetretenen wirtschaftlichen Verlust wieder ausgleichen. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, können die betroffenen Mitgliedstaaten Handelskonzessionen gemäß dem GATT bis zu der Höhe aussetzen, die dem durch die Schutzmaßnahmen entstandenen Verlust entspricht. Häufig sind die sogenannte Vergeltungszölle Ausgleichsmaßnahmen in diesem Sinne.

Erhöht eine WTO-Mitgliedstaat die Zölle für Waren mit Ursprung aus einem bestimmten Land, verstößt dies gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. Dieser Grundsatz besagt, dass Vorteile und Befreiungen, die einem bestimmten Land gewährt werden, auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren sind. Gemäß Art. XX GATT können jedoch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Moral sowie des Lebens und der Gesundheit von Tieren, Menschen und Pflanzen ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn sie gegen andere Regeln des GATT verstoßen.

Schließlich ist noch auf Art. XXI GATT hinzuweisen, der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit ermöglicht.

Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen

Von diesen Schutzmaßnahmen zu unterscheiden sind solche zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen.

Ist der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert), können die WTO-Mitglieder gemäß dem WTO-Antidumpingübereinkommen darauf in der Weise reagieren, dass sie Antidumpingzölle erheben.

Die Zulässigkeit von Subventionen regelt das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Auf subventionierte eingeführte Waren kann ein Staat Ausgleichzölle erheben. Voraussetzung ist, dass die in Art. 10 ff. des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit Art. VI GATT erhobenen Kriterien erfüllt sind. Wesentlich ist, dass die subventionierten Waren des Drittlandes ursächlich sind für eine Schädigung der heimischen Wirtschaft.

Strafzölle als ultima ratio

Strafzölle beziehungsweise Zusatzzölle als Sanktionen indes setzen ein erfolgloses WTO-Streitbeilegungsverfahren voraus.

Ist ein Mitgliedstaat der Überzeugung, dass ein anderes Mitglied WTO-Recht verletzt, hat er für ein solches Streitbeilegungsverfahren zunächst einen Antrag auf Konsultationen zu stellen, um die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Gelingt dies nicht, untersucht ein Streitschlichtungsgremium (Panel) den Fall ähnlich einem Gericht. Das Panel stellt in Form einer Empfehlung fest, ob tatsächlich ein Verstoß gegen WTO-Recht vorliegt und gibt in diesem Fall der unterlegenen Partei auf, das betreffende Verhalten abzustellen. Legt eine Partei dagegen Rechtsmittel ein, kommt der Fall vor den Appellate Body - das ständige Berufungsgremium der WTO. Nur wenn die unterlegene Partei die Empfehlung nicht umsetzt und die Streitigkeit auch nicht anders einvernehmlich beigelegt wird, kann die obsiegende Partei die Aussetzung von Pflichten nach den WTO-Übereinkommen, wie etwa die Bindung an die Maximalzölle, beantragen. Erst wenn hierzu eine Ermächtigung erfolgt, dann - und zwar erst dann - sind Strafzölle als Sanktionen zulässig.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Freihandelsabkommen und -zonen bieten zahlreiche Chancen

Freihandelsabkommen ermöglichen einen verbesserten Marktzugang, berücksichtigen zunehmend über den Warenhandel hinausgehende Themen und sorgen für weniger Bürokratie.

Freihandelsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei (bilateral) oder mehreren (multilateral) Staaten, die auf einen freien Handel abzielen und den Abbau von tarifären (Zölle) und nichttarifären (zum Beispiel Exportbeschränkungen) Handelshemmnissen anstreben. 

Der Kern der Freihandelsabkommen besteht noch immer in der Liberalisierung des Warenhandels, wobei sich Abkommen der neuen Generation nicht nur mit einem Abbau von Zöllen befassen, sondern auch beispielsweise mit Regelungen zum Investitionsschutz, zum Urheberrecht, zur Integration von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) auf dem Markt oder zur Harmonisierung von Standards enthalten.

Freihandelsabkommen eröffnen zahlreiche Chancen

Rechtssicherheit dank transparenter und einheitlicher Regeln, ein verbesserter Marktzugang durch den Abbau von Handelshemmnissen oder die Berücksichtigung von nachhaltigen Konzepten sind dabei nur einige Beispiele.

  1. Ausweitung des internationalen Handels
    Die Vertragsparteien bauen ihre Zölle auf Ursprungswaren nach einem Stufenplan ab. Dies ermöglicht einen fairen Handel zwischen den Vertragspartnern, was wiederum zu einer optimalen Güterverteilung und einer Steigerung des Außenhandels und der Wohlfahrt führt. Freihandelsabkommen setzen sich für den Abbau von Protektionismus ein und ermöglichen Unternehmen, über die Grenzen hinweg Handel zu treiben.
  2. Produktionssteigerung und neue Arbeitsplätze
    Ein freier Handel ohne Barrieren senkt den Preis der Importgüter, sodass die Nachfrage nach diesen Produkten steigt. Hieraus entsteht zugleich eine Produktionssteigerung, die durch neue Arbeitskräfte gedeckt werden muss. Mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze gehen ein erhöhtes Einkommen der Haushalte und eine Steigerung des Konsums (oder Sparens) einher. 
  3. Einheitliche und transparente Regeln
    Die im Handelsabkommen festgelegten und transparenten Regeln vereinfachen und beschleunigen die Zollabwicklung und führen zu weniger Bürokratie und folglich zu einer Kostensenkung. 
    Freihandelsabkommen können zudem Standards und Normen vereinheitlichen. Einheitliche Standards führen zu weniger Missverständnissen, zu mehr Qualitätssicherung, Wiedererkennung und Kostenersparnissen.

Abkommen fördern durch ihre inhaltliche, auf die Zukunft gerichtete Ausgestaltung das Wirtschaftswachstum eines Landes, stärken die Friedenssicherung, schaffen Arbeitsplätze, vermehren den volkswirtschaftlichen Wohlstand der Gesellschaften und schaffen für Unternehmen einen Rahmen für ihre internationalen Aktivitäten untereinander. Das Resultat: weniger Bürokratie, schnellere Zollverfahren und weniger Zölle.

Freihandelsabkommen können auch zu Herausforderungen werden

Trotz der zahlreichen Chancen können sich Freihandelsabkommen auch negativ auswirken und zu einer Herausforderung werden. 

Einheitliche und harmonisierte Regeln können erhebliche Auswirkungen auf den Verbraucherschutz und die Sicherheit haben, wenn sie zum Beispiel die Standards einer Vertragspartei im Bereich der Lebensmittelindustrie, Technik oder Gesundheit senken. Dies kann als Kompromiss erforderlich sein, um überhaupt eine Einigung zu erreichen. Des Weiteren schließen Freihandelsabkommen die Staaten aus, die nicht Vertragspartner des jeweiligen Abkommens sind. Demnach haben Handelsabkommen nicht nur eine Integrationsfunktion, sondern ebenso eine Ausschlussfunktion gegenüber den nicht teilnehmenden Staaten.

Die EU reagiert auf die geringe Präferenznutzungsrate

Freihandelsabkommen ermöglichen nur dann wirtschaftliche Chancen, wenn die Unternehmen auch auf die in den Abkommen eingeräumten Präferenzzölle zurückgreifen. Diese strategischen Potenziale der Freihandelsabkommen werden bereits genutzt. Luft nach oben ist dennoch44 Prozent des gesamten Außenhandels der EU entfielen 2022 auf EU-Präferenzhandelspartner.

Gründe, weshalb Unternehmen nicht auf Freihandelsabkommen zurückgreifen, sind durchaus unterschiedlich. Hohe Kosten durch Bürokratie, geringe Gewinnmargen, unterschiedliche Vorschriften und Vorgehensweisen in den EU-Abkommen, fehlende Kenntnisse sowie hohe Haftungsrisiken bei Fehlern in der Ursprungsbestimmung sind im Wesentlichen einige Gründe, weshalb zahlreiche Unternehmen von der Nutzung eines Abkommens absehen.

Die EU reagiert darauf und nutzt seit 2007 vermehrt bilaterale Freihandelsabkommen der „neuen Generation“ (WTO plus-Abkommen), die nicht nur auf tarifäre Fragen eingehen, sondern auch Aspekte, die lediglich mit dem Handel im Zusammenhang stehen, beinhalten. Solche Abkommen sollen unter anderem die Ursprungsregeln vereinfachen sowie bessere und produktspezifischere Informationen enthalten. Weiterhin sollen die zuständigen Stellen gezielter und praxisnäher über Freihandelsabkommen informieren, um potenzielle Probleme rechtzeitig zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten.

Aus Freihandelsabkommen können Freihandelszonen entstehen

Freihandelszonen sind Gebiete, in denen die Mitglieder untereinander aufgrund entsprechender Freihandelsabkommen keine Zölle erheben und auch keine anderweitigen Handelshemmnisse erlassen. Dank einer Freihandelszone kann somit ein unbeschränkter Warenaustausch in der Freihandelszone gesichert werden. Gegenüber Drittstaaten behält dabei jedes Mitglied dieser Zone seine jeweilige Zollautonomie und betreibt somit eine eigenständige Zollpolitik. In einer Freihandelszone herrschen im Vergleich zu einer Zollunion folglich keine einheitlichen Regelungen gegenüber Drittstaaten. Beispiele für Freihandelszonen sind etwa die European Free Trade Association (EFTA) oder auch die südamerikanische Freihandelszone (MERCOSUR).

Um von den Zollerleichterungen zu profitieren, muss die Ware den Ursprung in einem der Vertragsstaaten eines Freihandelsabkommens haben. Die Freihandelsabkommen formulieren spezifische Prozentsätze für die Mindestwertschöpfung eines Mitgliedlandes. Können diese Mindestwerte nachgewiesen werden, dürfen die Waren zollfrei innerhalb der Freihandelszone zirkulieren.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Der präferenzielle Ursprung – was ist das und wie entsteht er?

Zollvergünstigungen bieten zwar Chancen, erfordern zuweilen aber auch einen nicht unerheblichen Aufwand, um diese auch zu nutzen.

Relevanz der Ursprungseigenschaft von Waren

Die Ursprungseigenschaft von Waren ist unter zwei Gesichtspunkten relevant.

Zum einen können an diese zollverschärfende oder zumindest nicht zollbegünstigende Rechtsfolgen geknüpft werden. Das ist insbesondere bei Schutzmaßnahmen wie etwa Antidumpingzöllen der Fall. Bestimmte Produkte, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern haben und die ihre Produkte zu Dumpingpreisen anbieten, unterliegen dann Antidumpingzöllen. Maßgeblich ist der nicht-präferentielle, oder handelspolitische Ursprung. Dies ist in der Regel das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.

Zum anderen können an den Ursprung aber auch Zollvergünstigungen geknüpft werden. In der Regel wird dies in Form von völkerrechtlichen Abkommen statuiert und ist ein zentraler Bestandteil in Freihandelsabkommen. Der Ursprung in diesen Fällen ist ein (in Anlehnung an den lateinischen Begriff für bevorzugen ("praeferre“)) sogenannter Präferenzursprung beziehungsweise präferenzieller Ursprung.

Der präferenzielle Ursprung

Der präferenzielle Ursprung richtet sich danach, ob die Ware in einem Land "vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet“ worden ist. Die vollständige Herstellung kommt vor allem für Agrarprodukte in Betracht, während die "ausreichende Be- oder Verarbeitung“ für die meisten übrigen Produkte entscheidend ist. In Anhängen zu Präferenz- oder Freihandelsabkommen (den sogenannten Ursprungsprotokollen) ist in teilweise komplizierten Regelungen geregelt, wann von einer solchen ausreichenden Be-oder Verarbeitung auszugehen ist. Auch die Frage, wie denn ein solcher Ursprung nachzuweisen ist, beantworten die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen. Zu beachten ist, dass auch Kumulierungen innerhalb einer Präferenzzone möglich sind. In diesem Fall wird dem Produktionsvorgang in einem Land ein Vorgang in einem anderen Land hinzugerechnet (kumuliert).

Die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen verfolgen unterschiedliche Ansätze. In älteren Abkommen war der sogenannte Positionswechsel weit verbreitet. Das heißt: Eine ausreichende Be- oder Verarbeitung liegt vor, wenn sämtliche Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in dem Herstellungsland des Fertigerzeugnisses hatten, nach der Behandlung in eine andere Position des HS (harmonisiertes System) einzureihen sind. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass ein Positionswechsel in der Regel einen intensiven Arbeits- und Kapitaleinsatz erfordert. Problematisch ist allerdings, dass der Zolltarif nicht mit den Regelungen über den Präferenzursprung abgestimmt ist. Dies kann dazu führen, dass erhebliche Bearbeitungen stattfanden, ohne, dass ein Positionswechsel erfolgte oder dass umgekehrt ein Positionswechsel vorliegt, obwohl die zugrunde liegende Be- oder Verarbeitung nur unwesentlich ist.

Aus diesem Grunde gehen neuere Abkommen hier einen anderen Weg. In den Ursprungsprotokollen der Abkommen werden sämtliche Waren in Listen erfasst, innerhalb derer für die jeweiligen Waren bestimmte Ursprungsregeln aufgeführt sind, die sich unterscheiden können. Teilweise stellt man auch insoweit auf Positionswechsel ab. Besonders gebräuchlich sind Wertklauseln, wonach die Zollwerte der Vormaterialien drittländischen Ursprungs (also eines anderen Landes als diejenigen der  Vertragsparteien des Präferenzabkommens) eine bestimmte Höchstgrenze des Ab-Werk-Preises des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten dürfen. Mitunter wird auch auf einen Mindestanteil des Zollwertes der Vormaterialien, die ihren Ursprung in einem Land einer Vertragspartei des Präferenzabkommens haben, abgestellt. Darüber hinaus legen manche Regeln auch fest, dass Vormaterialien drittländischen Ursprungs mehrere Produktionsstufen durchlaufen haben müssen, damit das Fertigprodukt den Präferenzursprung erhält. Schließlich sind auch die erläuternden Bemerkungen zu beachten, die den Listen vorangestellt sind.

Die erforderlichen Ursprungsnachweise 

Auch für die Regeln über die erforderlichen Ursprungsnachweise steckt "der Teufel“ häufig "im Detail“. So legt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan fest, dass derjenige, der als Nachweis eine Erklärung zum Ursprung angibt, in dieser den in einem Codierungssysstem hinterlegten Code für die einschlägige Ursprungsregel angeben muss.

Fazit

Die in den Abkommen geregelten Zollvergünstigungen bieten daher zwar Chancen, erfordern zuweilen aber auch einen nicht unerheblichen Aufwand, um diese auch zu nutzen. Umso wichtiger sind daher verständliche Handreichungen, die es den Unternehmern erlauben, sich schnell einen Überblick über die wichtigsten Ursprungsregeln in für sie relevanten Freihandelsabkommen zu verschaffen.

Mit der GTAI-Publikation Zollfrei durch die Welt steht ein entsprechender Überblick zur Verfügung.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die wichtigsten EU-Freihandelsabkommen im Überblick

Mit knapp 80 Ländern hat die Europäische Union (EU) bereits Handelsabkommen abgeschlossen. Mit weiteren Ländern verhandelt die EU derzeit Abkommen der neuen Generation.

Das Abkommen mit der Schweiz vom 1. Januar 1973 ist das erste Abkommen, das die Europäische Union (EU) als Staatenverbund geschlossen hat. Dabei blieb es jedoch nicht: Die EU erkannte die zahlreichen Vorteile der bilateralen Handelsabkommen und verhandelte Schritt für Schritt weitere Abkommen. Heute kann die EU auf Handelsabkommen mit 78 Ländern zurückblicken. Die meisten Abkommen sind vollständig, einige jedoch erst vorläufig in Kraft.

Moderne Freihandelsabkommen sind im Trend

Im Vergleich zum Handelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz decken die Abkommen der letzten 15 Jahre weitaus mehr Themen ab. Sie sind individueller auf den jeweiligen Handelspartner zugeschnitten und fördern Freihandel flächendeckender.

Moderne Abkommen gehen über den Abbau von Handelsbarrieren hinaus

Der Kern der Freihandelsabkommen besteht noch immer in der Liberalisierung des Warenhandels. Abkommen der neuen Generation (auch WTO plus-Abkommen genannt) setzen sich jedoch nicht nur mit dem Abbau tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse auseinander. Sie enthalten auch Regelungen zum Investitionsschutz, Urheberrecht, zur Integration von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) auf dem Markt oder zur Harmonisierung von Standards. Freihandelsabkommen bieten demnach zahlreiche Chancen auf verschiedenen Ebenen.

Weitere Informationen zu den Chancen und Herausforderungen von Freihandelsabkommen sowie Vorteilen für Unternehmen

Moderne Abkommen sollen die Nutzung der Freihandelsabkommen erleichtern

Freihandelsabkommen sind mittlerweile ein gern genutztes Mittel vieler Staaten, um die stockende Handelsliberalisierung auf multilateraler Ebene (WTO) zu umgehen und individuellere Abkommen zu schließen, die über den WTO-Rahmen hinausgehen.

Unternehmen greifen gerne auf Freihandelsabkommen zurück, um beispielsweise von den Präferenzen zu profitieren. Dennoch liegt die Nutzungsrate weiterhin hinter ihren Möglichkeiten. Der Bericht der Kommission über die Umsetzung und Durchsetzung von Handelsabkommen der EU zeigt, dass im Jahr 2021 lediglich 44 Prozent des EU-Handels im Rahmen von Handelsabkommen abgewickelt wurden. Die Gründe, weshalb Freihandelsabkommen wenig oder sogar gar nicht genutzt werden, sind vielfältig: Hohe Kosten durch Bürokratie, geringe Gewinnmargen, unterschiedliche Vorschriften und Vorgehensweisen in den einzelnen Abkommen, fehlende Kenntnisse sowie hohe Haftungsrisiken bei Fehlern in der Ursprungsbestimmung.

Die EU reagiert darauf und nutzt seit 2007 vermehrt bilaterale Freihandelsabkommen der neuen Generation. Solche Abkommen regeln nämlich nicht nur Themen außerhalb des Warenverkehrs, sondern sollen unter anderem die Ursprungsregeln vereinfachen sowie bessere und produktspezifischere Informationen enthalten. Ziel ist außerdem eine bessere Informationspolitik durch die zuständigen Stellen. So sollen potenzielle Probleme bei der Umsetzung rechtzeitig erkannt und Lösungen erarbeitet werden.

Dank der Freihandelsabkommen der neuen Generation kann die EU die wirtschaftlichen Vorteile der modernen Abkommen gezielter nutzen und noch stärker als einheitlicher Wirtschaftsraum auftreten. Derzeit kann die EU auf Handelsabkommen mit 78 Ländern zurückgreifen.


Vier Freihandelsabkommen der neuen Generation im Fokus

Nachfolgend stellen wir Ihnen vier Freihandelsabkommen der neuen Generation vor, die weit über die WTO-Inhalte hinausgehen und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Integration der Verhandlungsparteien anstreben. Darüber hinaus informieren wir Sie gerne über weitere EU-Handelsabkommen.

Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA)

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist seit dem 1. Mai 2021 in Kraft (vorläufige Anwendung: 1. Januar 2021). Es ist das jüngste Freihandelsabkommen der EU.

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EUVFTA)

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam ist seit dem 1. August 2020 in Kraft. Es ist das umfassendste Freihandelsabkommen zwischen der EU und einem Entwicklungsland. 

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA)

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Singapur ist seit dem 21. November 2019 in Kraft.

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA)

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

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