Zollbericht Japan Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan (JEFTA)

Der Handel zwischen der EU und Japan wird durch den großzügigen gegenseitigen Zollabbau liberalisiert.

Bonn

Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Japan und der EU ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

Erleichterter Zugang für EU-Waren

Für rund 97 Prozent der japanischen Zolltarifpositionen entfallen die Zölle entweder unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens oder werden gemäß einem festgelegten Abbauzeitplan schrittweise abgebaut.

Im Handelsteil bringt das Abkommen insbesondere für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für Schweinefleisch gilt in Japan das sogenannte Gate Price System. Es legt einen Mindestimportpreis fest. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Gate Price, erhebt Japan einen Ausgleichszoll. Liegt der Preis über dem Gate Price, fällt nur der Wertzoll an. Der Wertzoll sinkt mit Inkrafttreten des Abkommens von 4,3 auf 2,2 Prozent und wird anschließend in neun gleichen Jahresstufen vollständig abgeschafft. Ab dem 1. April 2027 sind Produkte, die über dem Importpreis von 393 Yen/kg liegen, zollfrei. Die Zölle für Schweinefleisch unterhalb des Gate Prices werden ebenfalls stufenweise abgebaut. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 auf 9 Prozent. Ausführliche Informationen zu den Zollsenkungen für Fleisch finden Sie im FactSheet Meat Products.

Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (vorher 15 Prozent). Ausführliche Informationen können Sie dem FactSheet Wine Products entnehmen.

Bei einigen Agrarwaren wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Dies gilt vor allem für Milchprodukte. Eine Übersicht der betroffenen Produkte mit ihren Quoten können Sie dem FactSheet Dairy Products entnehmen.

Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei, so dass ein Zollabbau hier nicht zu verhandeln war. Bei Schuhen entfällt das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in elf Jahresschritten vollständig abgebaut.

Erleichterter Zugang für japanische Waren 

Im Gegenzug senkt auch die EU ihre Zölle für japanische Ursprungswaren.

Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte werden meist in 16 Jahresschritten stufenweise zollfrei. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfällt nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge bleiben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kommt es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.

Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über drei bis sieben Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über 12 Jahre. Pkw und Lkw werden innerhalb von sieben Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von fünf Jahren.

Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens. Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, werden mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei.

Ursprungsregeln

Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden. Details ergeben sich aus dem Ursprungsprotokoll in Kapitel 3 des Abkommens

Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.

Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. 

Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ex-works-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat (bezogen auf den Free on Board (FOB)-Preis) kann erforderlich sein. 

Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk (Anlage 3-B-1 zu Anhang 3-B):

  • vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 3. Jahres: MaxNOM 55 Prozent (EXW) oder RVC 50 Prozent (FOB)
  • vom 4. Jahr bis zum Ablauf des 6. Jahres: MaxNOM 50 Prozent (EXW) oder RVC 55 Prozent (FOB)
  • ab dem 7. Jahr: MaxNOM 45 Prozent (EXW) oder RVC 60 Prozent (FOB)
Freihandelsabkommen EU - Japan (JEFTA)
Kapitel im ZolltarifZollabbau (Einfuhrland) EUUrsprungsregeln
Kap. 28/29meist mit InkrafttretenTarifsprung oder Herstellen durch chemische Reaktion, Reinigen, Produktion von Standardmaterialien, Trennung von Isomeren oder max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland 
Kap. 30mit Inkrafttretenwie Kap. 28/29
Kap. 84meist mit Inkrafttreten oder in 3, 5 oder 7 JahresschrittenTarifsprung oder max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder
mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland 
Kap. 85wie Kap. 84wie Kap. 84 
Kap 87meist in 7 oder 12 Jahresschritten 

bis zum dritten Jahr ab Inkrafttreten:
max. 55 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
oder mindestens 50 Prozent regionale Wertschöpfung

Jahr 4 bis 7 nach Inkrafttreten:
max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
oder mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland

danach: max. 45 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
oder mindestens 60 Prozent regionale Wertschöpfung 

Quelle: EU-Japan Economic Partnership Agreement, https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1684

Ursprungsnachweis

Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen (Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:

 "Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier  bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“

In der EU kann der Ursprungsnachweis entweder von einem im REX-System registrierten Ausführer oder bei Sendungen bis zu 6.000 Euro von jedem Ausführer ausgestellt werden.

Nichttarifäre Handelshemmnisse

Im Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen.

Über den Warenhandel hinausgehende Themen des Abkommens

Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.

Das Abkommen enthält noch Vereinbarungen zum Öffentlichen Auftragswesen, Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerbsrecht, Subventionen, Staatseigene Unternehmen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Streitbeilegung, Nachhaltigkeit und zu kleinen und mittleren Unternehmen.

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