Zollverfahren
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.
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Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.
Die Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Waren ist nur mit einem amtlichen Veterinär- oder Pflanzengesundheitszeugnis möglich.
Die Einfuhr bestimmter Waren ist verboten. Für andere Waren gelten Beschränkungen. Die Einfuhr ist möglich, wenn die besonderen Anforderungen der zuständigen Behörden erfüllt sind.
Für den Vertrieb von Waren in Senegal sind bestimmte Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.
Für den Vertrieb von Waren in Senegal sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Darunter auch technische Vorschriften und Normen.
Bei Wareneinfuhren aus Drittländern werden in der Regel Zölle und andere Abgaben erhoben.
Senegal ist Mitglied der westafrikanischen Zollunion ECOWAS und gehört der afrikanischen Freihandelszone AfCFTA an. Ein Abkommen zwischen ECOWAS und der EU ist nicht in Kraft.
Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
Die neuen nationalen Produktnormen treten am 8. Juni 2025 in Kraft.