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Ägypten: Investitionsrecht

In Ägypten ist stets eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. (Stand: 07.07.2025)

Von Sherif Rohayem | Bonn

Investoren, die in Ägypten ein Unternehmen gründen wollen, machen dies bei der General Authority for Investments and Freezones (GAFI). Bei der GAFI handelt es sich um die einheitliche Anlaufstelle, in der sämtliche Schritte einer Unternehmensgründung unternommen werden können unter anderem die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, die Einholung der Gewerbeerlaubnis oder etwaiger anderer Genehmigungen. Bei der GAFI handelt es sich allerdings um keine allzuständige Superbehörde, vielmehr vereint sie die im Einzeln zuständigen Behörden und anderen staatlichen Stellen unter einem Dach mit dem Ziel Gründer:innen den Gründungsprozess zu vereinfachen. Gemäß Art. 21 Gesetz Nr. 72/2017 über Investitionen (InvestG) werden innerhalb der GAFI sogenannte Dienstleistungszentren für Investoren eingerichtet, bei denen Investoren die im jeweiligen Fall notwendigen Anträge einreichen können. Ebenso ist die GAFI gemäß Art. 70 Abs. 1 InvestG für den Vollzug der Gesetze über Handelsgesellschaften zuständig.

Keine Gewerbefreiheit in Ägypten eine Erlaubnis ist stets erforderlich

Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Ägypten keine Gewerbefreiheit. Investoren, ganz gleich ob Ägypter oder Ausländer, benötigen stets eine Gewerbeerlaubnis, eine sogenannte commercial license, um sich wirtschaftlich zu betätigen. Dieses Erfordernis ergibt sich implizit aus dem InvestG, dem Handelsgesetzbuch sowie dem Gesetz über das Handelsregister, die allesamt eine generelle Erlaubnispflicht voraussetzen. Mit anderen Worten ist die Erlaubnis im Vorfeld einer wirtschaftlichen Betätigung derart selbstverständlich, dass eine explizite Erwähnung als überflüssig scheint. Bei der commercial license handelt es sich um eine allgemeine Erlaubnis. Einige Gewerbe erfordern eine besondere Erlaubnis so etwa das verarbeitende Gewerbe. Investoren, die im Bereich der Produktion tätig werden wollen, benötigen eine industrial license im Sinne des Gesetzes Nr. 15/2017. Wollen Unternehmen Waren nach Ägypten einführen (zum Beispiel Vorprodukte oder Rohstoffe), benötigen sie neben der Gewerbeerlaubnis zusätzlich eine Importerlaubnis, zu beantragen bei der General Organization for Export and Import Control (GOEIC).

Steuerliche Förderung für regionale Investitionen

Neben den oben genannten bürokratischen Elementen ist das Anreizsystem ein weiteres Kernelement des InvestG. Hervorzuheben sind insoweit die sogenannte besonderen Anreize (Special Incentives). Hierbei geht es um steuerliche Anreize. So gewährt Art. 11 InvestG eine Reduzierung der Besteuerungsgrundlage, die, je nach Projekt, entweder 50 oder 30 Prozent der Investitionskosten betragen kann. Das heißt, dass vom eigentlich zu versteuernden Nettoeinkommen ein Betrag entweder 50 oder 30 Prozent der Investitionskosten abgezogen wird und folglich steuerfrei ist.

Für den 50-prozentigen Steuerrabatt qualifizieren sich Investitionsvorhaben, die im sogenannten Sektor A aktiv sind (Art. 11 Nr. 1 InvestG). Der Begriff Sektor A bezeichnet besonders strukturschwache Regionen. Diese Regionen sind zuvor in einer Investitionskarte ausgewiesen (Art. 17 InvestG).

Die Investitionsvorhaben des Sektor B erhalten einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent. Der Sektor B gliedert sich nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten und nach strategisch wichtigen Branchen. Welche Projekte im Einzelnen unter Sektor B fallen zählt Art. 11 Nr. 2 InvestG auf:

  • arbeitsintensive Projekte,
  • Projekte kleinerer und mittlerer Unternehmen,
  • erneuerbare Energie-Projekte,
  • zuvor definierte strategische Projekte,
  • zuvor definierte Tourismus-Projekte,
  • zuvor definierte Projekte im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und -verteilung,
  • Projekte der Exportwirtschaft,
  • Projekte der Automobil- und Zuliefererindustrie,
  • Projekte in den Bereichen Druck, Holzverarbeitung, Verpackung, Chemie, Pharmazie (onkologisch und Antibiotika), Kosmetik, Nahrungsmittel, Agrarwirtschaft, Abfallentsorgung, Maschinenbau, Metallurgie sowie Textil- und Lederherstellung.

Das InvestG beschränkt diese besonderen Anreize in dreifacher Hinsicht: Zunächst ist die infolge der Steuerrabatte eingesparte Summe gekappt. Diese Kappungsgrenze verläuft immerhin bei 80 Prozent der Summe, die zu Beginn des Projekts investiert wurde (Art. 11 Abs. 2 InvestG). Artikel 11 Abs. 3 InvestG begrenzt die Steuerrabatte auf eine Dauer von sieben Jahren, beginnend ab Projektstart. Schließlich beträgt die Frist, innerhalb derer Investoren die Anreize in Anspruch nehmen können, drei Jahre. Diese Dreijahresfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Durchführungsverordnungen zum InvestG in Kraft getreten sind (Art. 12 Nr. 2 InvestG), also am 31. Oktober 2017.

Schließlich müssen Investoren zum Betrieb des geförderten Projekts eine neue Gesellschaft gründen (Art. 12 Nr. 1 InvestG).

Außer den besonderen Anreizen gewährt das InvestG noch allgemeine und zusätzliche Anreize (General-, Additional Incentives). Die allgemeinen Anreize gab es bereits vor dem neuen InvestG und stehen allen Investoren zu (Art. 9 InvestG). Bei diesen Anreizen handelt es sich erstens um einen ermäßigten Zollsatz von 2 Prozent für die Maschinen und die Ausrüstung, die für die Gründung des Betriebs benötigt werden, sowie zweitens um einen fünfjährigen Erlass von Stempelsteuern, Notar- und Registrierungsgebühren, die für Gesellschafts-, Hypotheken- oder Grundstücksverträge sonst anfallen würden (Art. 10 InvestG).

Zusätzliche Anreize (im Sinne des Art. 14 InvestG) gewährt auf Antrag die Allgemeine Behörde für Investitionen und Freizonen (GAFI). Diese Anreize umfassen beispielsweise die Bereitstellung privater Häfen oder die Rückerstattung einiger Projektkosten etwa die für Grundstücke, Einrichtungen oder Schulungen.

Zuständig für die Gewährung der oben genannten Investitionsanreize ist die GAFI (Art. 71 Nr. 4 InvestG).

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