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Zollbericht Äthiopien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Waren können zum freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden.

Von Andrea Mack | Bonn

Überlassung zum freien Verkehr

Wenn die Ware endgültig im äthiopischen Zollgebiet verbleiben soll, erfolgt die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use). Die Zollverwaltung prüft, ob gegebenenfalls vorliegende Einfuhrbeschränkungen eingehalten werden, entsprechende Nachweise vorliegen und festgesetzte Einfuhrabgaben gezahlt wurden. Sind diese Bedingungen erfüllt, gibt der äthiopische Zoll die Waren frei und der Einführer kann ohne weitere Einschränkungen über sie verfügen. Bei Katastrophenfällen werden Nothilfesendungen (wie Fahrzeuge, Lebensmittel, Medikamente, Kleidung, Decken, Zelte, Wasseraufbereitungssysteme) vorrangig abgefertigt und auf Beschluss der zuständigen Regierungsstelle von Einfuhrabgaben befreit. Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden.

Versandverfahren

Das nationale Versandverfahren (customs transit and transhipment) ermöglicht den Warentransport von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle im Zollgebiet unter Aussetzung der zu zahlenden Einfuhrabgaben. Die Beförderung erfolgt unter Zollverschluss und erfordert eine Sicherheitsleistung. Diese wird bei fristgerechter Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle und deren Rückmeldung an die Eingangszollstelle zurückerstattet. Die Ladungsträger müssen mit einem Trackingsystem zur Sendungsverfolgung ausgestattet sein. 

Zolllager

Das Zolllagerverfahren (customs warehouse procedure) ermöglicht die abgabenfreie Einlagerung von Waren für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung. Einfuhrabgaben fallen erst an, wenn die Waren zum Verbleib im Zollgebiet aus dem Zolllager entnommen werden. Das äthiopische Zollgesetz unterscheidet drei Arten von Zolllagern.

Im Zollverwahrungslager (temporary customs storage) können Waren nach ihrer Ankunft vorübergehend verwahrt werden, bis sie in ein Zollverfahren überführt werden. Die Lagerfrist beträgt 15 Tage für See- und Landfracht sowie 10 Tage für Luftfracht.

Öffentliche oder private Zolllager (customs bonded warehouses) müssen von der Zollbehörde lizenziert sein. Dort können gewerbliche Waren nach Bewilligung des Verfahrens bis zu vier Monate gelagert werden. Diese Zolllager können auch als "bonded factories" zugelassen werden, in denen unter zollamtlicher Überwachung Waren gefertigt werden. Die maximale Lagerfrist für Maschinen, Ausrüstungen und Betriebsmittel, die zur Herstellung von Waren für den Inlandsverbrauch verwendet werden, beträgt ein Jahr.

Die äthiopische Zollbehörde betreibt eigene Zolllager (government customs warehouses), in denen sie sichergestellte Waren, beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen das Zollgesetz, bis zum Verkauf oder zur Entsorgung kostenpflichtig aufbewahrt.

Vorübergehende Verwendung

Waren zum Zweck der Handelsförderung, des Technologietransfers sowie für Bauarbeiten, Beratungsdienstleistungen, Tourismus oder Kulturaustausch können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit vorübergehend in Äthiopien eingeführt werden (temporary importation). Je nach Verwendungszweck gelten unterschiedliche Fristen für die Wiederausfuhr. 

Waren für den kulturellen Austausch, Tourismus oder Technologietransfer sind innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Waren zur Handelsförderung und für Wohlfahrtsdienste sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Förderung oder des Dienstes wieder auszuführen. Waren für Bauarbeiten, Beratungs- und Sozialdienste oder im Rahmen einer Projektvereinbarung eingeführte Waren müssen innerhalb der festgesetzten Frist oder innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts oder der Sozialdienste wieder ausgeführt werden.

Äthiopien nimmt nicht am Carnet ATA-Verfahren teil, das ein vereinfachtes Verfahren der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr für bestimmte Güter ermöglicht. 

Veredelung

Mit Bewilligung der Zollbehörde können Waren in der passiven Veredelung (outward processing) vorübergehend aus dem äthiopischen Zollgebiet ausgeführt werden, wenn sie nach Abschluss von Veredelungsarbeiten (Herstellung, Weiterverarbeitung, Reparatur) fristgerecht innerhalb eines Jahres wiedereingeführt werden. Waren können zur Reparatur oder Ausbesserung auch vorübergehend in das äthiopische Zollgebiet eingeführt werden. Die Wiederausfuhr muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen.

Die Bestimmungen für die aktive Veredelung, bei der Waren zur Herstellung oder Weiterverarbeitung in das Zollgebiet eingeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden, sind nicht im Zollgesetz, sondern in der Export Trade Duty Incentive Schemes Proclamation No. 768/2012 festgehalten.

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