Zollbericht Algerien Einfuhrabgaben

Algeriens Finanzgesetz für 2026: Was ändert sich bei der Einfuhr?

Mit dem algerischen Finanzgesetz werden mehrere Einfuhrabgaben geändert. Die Anpassungen betreffen Fahrzeuge, Nahrungsmittel sowie Vorprodukte für Photovoltaik und Wasserstoff.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Befreiung von Einfuhrabgaben für Busse ab zehn Sitzplätzen

Fahrzeuge für den Transport von zehn oder mehr Personen (Tarifposition 87.02), die fertig montiert oder als Bausatz (nicht montiert) importiert werden, sind bis zu einer Menge von 10.000 Einheiten von allen Zöllen und Abgaben bei der Einfuhr befreit. Die Befreiung gilt ebenfalls für Teile und Komponenten, die Bestandteil von Bausätzen für nicht montierte Fahrzeuge sind, sofern diese separat eingeführt werden. 

Darüber hinaus sind die Verkäufe dieser Fahrzeuge von der Mehrwertsteuer (TVA) sowie von einer Fahrzeug-Transaktionssteuer befreit. Diese Regelung gilt ab dem 1. Oktober 2025. Die konkreten Anwendungsmodalitäten werden durch ein gemeinsames Ministerialdekret festgelegt. Der Import ist ausschließlich mit Genehmigung des Industrieministeriums zulässig.

Zollbefreiung für Wasserstoff-Elektrolyseure

Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff (Zolltarifnummer 8543.30.00.00) werden vom Zoll befreit.

Zollsenkung für Inputs für Photovoltaik‑Module

Für zentrale Vorprodukte der Photovoltaik‑Industrie gilt ein reduzierter Zollsatz von fünf Prozent. Begünstigt sind unter anderem:

  • Photovoltaikzellen, weder zu Modulen montiert noch zu Paneelen zusammengesetzt
  • Silikonbasierte Klebstoffe
  • Lötband
  • Sicherheitsglas
  • Aluminiumrahmen
  • Anschlussdosen
  • Erzeugnisse aus EVA (Ethylen‑Vinylacetat) wie Platten, Folien, Filme, Bänder und Lamellen.

Der ermäßigte Zoll ist an eine Bestätigung des Energieministeriums geknüpft. 

Für solare Warmwasserbereiter (Tarifposition 8419.12.10) wird der Zollsatz auf 15  Prozent festgelegt.

Verlängerte Zoll- und Steuererleichterung für Nahrungsmittel

  • Weißes Fleisch: Verlängerung der vorübergehenden Umsatzsteuerbefreiung und Zollsenkung auf fünf Prozent für gefrorenes weißes Fleisch mit den Zolltarifpositionen 0207.12.10.00, 0207.12.20.00, 0207.12.90.00, 0207.14.24.00, 0207.14.25.00 bis zum 31. Dezember 2026.
  • Rotes Fleisch: Die vorübergehende Zollsenkung auf fünf Prozent für lebende Rinder und Rindfleisch sowie Schafe und Fleisch von Schafen wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
  • Kaffee: Vorübergehende Befreiung von der Umsatz- und Verbrauchsteuer sowie die Anwendung eines reduzierten Zollsatzes in Höhe von fünf Prozent für Kaffee mit den Zolltarifpositionen 0901.11.10.00 und 0901.11.20.00 wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Niedrigere Einfuhrabgaben für Aquakultur-Rohstoffe 

Bestimmte Rohstoffe für die Herstellung von Aquakultur‑Futtermitteln werden bei der Einfuhr vom Zoll befreit und unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die begünstigten Waren sind in Artikel 138 des Finanzgesetzes aufgeführt.

Reiseverkehr: Anmeldepflicht für Barmittel

Bei der Ein- und Ausreise gilt eine Anmeldepflicht ab über 1.000  Euro oder dem entsprechenden Gegenwert. Die Vorgabe gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine.

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.