Zoll und Einfuhr kompakt Serbien Zollgesetz und Zollverfahren

Zoll und Einfuhr kompakt - Serbien

Zoll und Einfuhr kompakt - Serbien gibt Exporteuren einen Überblick über Handelsabkommen, Zollverfahren, Warenbegleitdokumente, Einfuhrabgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Serbien ist Beitrittskandidat der Europäischen Union und Vertragsstaat verschiedener Handelsabkommen. 

    Serbien profitiert von Handelsabkommen mit der Europäischen Union, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, den Teilnehmerstaaten des Central European Free Trade Agreement (CEFTA), der Türkei, China, Ägypten und den VAE. Mit Südkorea werden Verhandlungen geführt. Im Falle eines EU-Beitritts müsste Serbien allerdings alle Freihandelsabkommen kündigen. 

    Eine Mitgliedschaft in der World Trade Organization (WTO) ist noch nicht erfolgt. Die von der WTO verwalteten Übereinkommen finden daher keine Anwendung. Die Texte der Handelsabkommen Serbiens sind zu finden unter „Međunarodni sporazumi“ auf der Webseite der serbischen Zollverwaltung. Die Möglichkeit der diagonalen Kumulierung ist ein zusätzlicher Vorteil für den Handel mit Serbien.

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU

    Serbien hat im März 2012 den Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union (EU) erlangt. Für die Länder des westlichen Balkans verläuft der Weg zur EU-Mitgliedschaft in der Regel über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess. Die Grundlage hierfür bildet das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen Serbien und der EU. Das SAA ist seit dem 1. September 2013 in Kraft. Veröffentlicht wurde das Abkommen im Amtsblatt der EU Nr. L 278 vom 18. Oktober 2013. 

    Die wichtigsten Ziele des Prozesses sind die politische Stabilisierung und die Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie die Förderung der regionalen Zusammenarbeit. Darüber hinaus führen die Westbalkan-Staaten EU-Normen ein und gleichen ihre Gesetze in einigen Bereichen sukzessiv an EU-Vorschriften an, wie zum Beispiel in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum und Investitionen.

    Auch die Zollvorschriften spielen in der Vorbereitungsphase auf die EU-Mitgliedschaft eine große Rolle. Mit dem SAA und den autonomen Handelspräferenzen seitens der EU erhalten nahezu alle Güter aus Serbien freien Zugang zu den EU-Märkten. Im Gegenzug hat Serbien seinen Markt für europäische Waren und Dienstleistungen schrittweise geöffnet. Mit dem stufenweisen Zollabbau für Ursprungswaren der EU hat Serbien bereits 2009 im Rahmen eines Interimsabkommens begonnen. Seit dem 1. Januar 2014 besteht nun Zollfreiheit für knapp 95 Prozent aller Waren mit Präferenzursprung der EU. Der durchschnittliche Zollsatz für EU-Ursprungswaren beträgt seit 2014 bis zu einem möglichen EU-Beitritt 0,99 Prozent.

    Die EU hat die Handelserleichterungen für die Länder des westlichen Balkans verlängert. Folglich bleiben Obst und Gemüse aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien bis Ende 2030 zollfrei. 

    Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen (CEFTA)

    Das Central European Free Trade Agreement (CEFTA) zählt sieben Teilnehmerstaaten: Serbien, Moldau, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens können fast alle gewerblichen Ursprungswaren zollfrei zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden. Der Zollabbau bei landwirtschaftlichen Produkten unterliegt restriktiven Regeln. Anhang 3 zum Abkommen enthält umfangreiche Listen der von den Vertragsparteien gemachten Zugeständnisse. Das Abkommen lässt jedoch die Möglichkeit weiterer Zugeständnisse beim Zollabbau für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu.

    Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

    Das Freihandelsabkommen zwischen Serbien und den Staaten der European Free Trade Association (EFTA) Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein ist seit Oktober 2010 in Kraft. Es ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen die zollfreie Einfuhr von gewerblichen Waren, Fisch- und Fischereierzeugnissen mit Ursprung Serbien in die EFTA-Staaten. Serbien hat die Zölle für Ursprungswaren der EFTA-Staaten stufenweise gesenkt. Für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden zusätzlich bilaterale Abkommen geschlossen.

    Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU)

    Serbien unterhält ein Freihandelsabkommen mit der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU). Das Freihandelsabkommen wurde im Oktober 2019 unterzeichnet und trat am 10. Juli 2021 in Kraft.  Zur Eurasischen Wirtschaftsunion gehören Russland, Kasachstan, Armenien, Belarus und Kirgisistan. Serbien kann fast alle Ursprungswaren zollfrei in die EAWU liefern. Armenien und Kirgisistan haben für ihre Produkte einen zollfreien Zugang zum serbischen Markt. Belarus, Kasachstan und Russland profitieren hingegen von Zollerleichterungen.

    Türkei

    Unter dem Freihandelsabkommen zwischen Serbien und der Türkei gewähren sich die Vertragsparteien Zollpräferenzen oder Zollfreiheit für Industriewaren. Hiervon ausgenommen sind die in Anhang 2 zum Abkommen genannten Positionen. 

    Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte bestehen gesonderte Regeln. Die Türkei hat im Jahre 2018 die zollfreien Einfuhrquoten für bestimmte serbische Lebensmittel erhöht und damit das Abkommen zugunsten Serbiens geändert.

    China

    Das Freihandelsabkommen zwischen Serbien und China trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Es umfasst etwa 10.412 serbische und 8.930 chinesische Waren.

    Seit Inkrafttreten sind 60 Prozent der erfassten Waren zollfrei. Der Zollabbau für weitere 30 Prozent erfolgt je nach Kategorie innerhalb von fünf, zehn oder 15 Jahren.

    Etwa zehn Prozent der Waren gehören zur Kategorie E. Diese besonders schutzbedürftigen Waren sind vom Zollabbau ausgeschlossen. Auf serbischer Seite betrifft dies unter anderem ausgewählte landwirtschaftliche Produkte, Elektroautos, Fahrräder und Keramikfliesen. Auf chinesischer Seite sind unter anderem ausgewählte Maschinen, Holzprodukte sowie nahezu alle Personen‑ und Lastkraftwagen ausgenommen.

    Vereinigte Arabische Emirate

    Im Oktober 2024 unterzeichnete Serbien ein Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten. Es trat am 1. Juni 2025 in Kraft.

    Ägypten

    Das im Juli 2024 unterzeichnete Handelsabkommen mit Ägypten trat im September 2025 in Kraft.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Das serbische Zollrecht wird zunehmend digitalisiert und an EU-Vorgaben angepasst.

    Zollgesetz 

    Das seit dem 17. Juni 2019 geltende Zollgesetz Serbiens fördert den Übergang zu digitalen Prozessen. Es zielt darauf ab, Zollverfahren zu modernisieren und zu vereinfachen. Die Kommunikation zwischen den am Handel beteiligten Parteien und der Zollverwaltung erfolgt grundsätzlich vollständig elektronisch. Zudem trägt das Gesetz zur weiteren Harmonisierung der serbischen Zollvorschriften mit der EU-Gesetzgebung bei.

    Analog dem Zollkodex der EU ist die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) für in Serbien ansässige und besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (serbisch: "Ovlasceni privredni subjekt" - OPS) kann je nach Status Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen. Das neue Zollgesetz hat den Status des OPS zusätzlich gestärkt. Außerdem hat Serbien die gegenseitige Anerkennung des AEOS-Status (AEO-Bewilligung "Sicherheit") mit Albanien und Nordmazedonien beschlossen.

    Zu den neu eingeführten Vereinfachungen gehören außerdem die sogenannte zentrale Zollabwicklung und die Selbstbewertung. Die zentrale Zollabwicklung ist in Artikel 156 des serbischen Zollgesetzes geregelt. Danach kann der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Waren am Ort des Firmensitzes anmelden, aber an einem anderen Ort gestellen. Ort der Anmeldung und Ort der Gestellung können also auseinanderfallen.

    Im Verfahren der Selbstbewertung (serbisch: "samoprocena“) kann die Zollverwaltung dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Aufgaben übertragen, die normalerweise die Zollverwaltung durchführt. Nach Artikel 160 handelt es sich um die Erledigung bestimmter Formalitäten, die der Bestimmung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und der Kontrolle unter zollamtlicher Überwachung dienen.

    Das serbische Zollgesetz (serbisch: "carinski zakon") wurde im Amtsblatt "Sluzbeni glasnik RS" Nr. 95/2018 veröffentlicht. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen über die Form, den Inhalt, das Ausfüllen der Zollanmeldung sind in der entsprechenden Verordnung der serbischen Zollverwaltung zu finden. 

    Zollverfahren: Überblick

    Bei den Zollverfahren unterscheidet das neue Zollgesetz zwischen der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) und den besonderen Zollverfahren. Zu den besonderen Zollverfahren zählen laut Artikel 183 folgende Verfahren:

    • Versand (Transit): Extern und intern
    • Lagerung: Zolllager und Freizone
    • Verwendung: vorübergehende Verwendung und Einfuhr zur besonderen Verwendung
    • Veredelung: aktive und passive Veredelung.
    20201006a_Grafik_Zollverfahren nach dem serbischen Zollgesetz_RZ
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    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Wie wird die Einfuhr in Serbien abgewickelt und welche Dokumente sind notwendig?

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Soll die eingeführte Ware in Serbien verbleiben, ist das Normalverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzuwenden. Die serbische Bezeichnung lautet „stavljanje robe u slobodan promet". Das Verfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung mit dem Formular "jedinstvena carinska isprava - JCI", deren Annahme und Überprüfung. Gegebenenfalls erfolgen eine Beschau sowie die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Berechnung und Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung. 

    Die Zollanmeldung kann in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. In Serbien ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei der Zollverwaltung für den elektronischen Datenaustausch. Für die Arbeit mit der Zollbehörde kann ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretung nennt das serbische Zollgesetz in den Artikeln 13f.

    Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass

    • die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt
    • alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und
    • eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden.

    Ab dem Zeitpunkt der Gestellung befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr beträgt 90 Tage. 

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

    • Fracht- und Versanddokumente
    • Handelsrechnung, 3-fach, unterschrieben, mit allen handelsüblichen Angaben
    • Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist
    • Ursprungszeugnis, 2-fach (nur auf Verlangen des Einführers)
    • Ggf. Präferenznachweis EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung.

    Je nach Warenart kann die Zollverwaltung weitere Warenbegleitdokumente verlangen. Dazu zählen zum Beispiel Konformitätsbescheinigungen, phytosanitäre oder veterinäre Zertifikate.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Besondere Zollverfahren bieten einen wirtschaftlichen Vorteil durch vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung. 

    Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) können Waren auch in eines der folgenden, "besonderen Zollverfahren" überführt werden.

    Transit

    Der Transit durch Serbien kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.

    Serbien ist am 1. Februar 2016 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten. Mit dem Beitritt können Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den derzeitigen Vertragsparteien (EU, EFTA-Länder, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und Serbien transportiert werden. 

    Das New Computerized Transit System (NCTS) wurde 2016 implementiert.

    Lagerverfahren: Zolllager und Freizonen

    In den beiden Lagerverfahren Zolllager und Freizonen können Waren zeitlich unbegrenzt und abgabenfrei gelagert werden. Handelspolitische Maßnahmen finden in diesen Verfahren keine Anwendung.

    Wenn die Waren nicht sofort benötigt werden, ist die Überführung in ein Zolllager sinnvoll. Das gilt insbesondere bei hohen Abgaben, unklarem Endabnehmer oder schrittweiser Entnahme – mit dem Effekt eines Zahlungsaufschubs.

    Es gibt öffentliche und private Zolllager. Waren dürfen auf Antrag aus dem Zolllager vorübergehend ausgeführt werden. Auch das Verfahren der aktiven Veredlung kann auf Antrag im Zolllager durchgeführt werden.

    Freizonen sind Teile des Hoheitsgebietes eines Staates, in denen die Zollvorschriften des Staates nicht angewandt werden. In Serbien gibt es zurzeit 15 Freizonen. Sie befinden sich in Belgrad, Pirot, Subotica, Zrenjanin, Novi Sad, Sabac, Kragujevac, Uzice, Smederevo, Krusevac, Svilajnac, Apatin, Vranje, Priboj und Sumadija (Kragujevac). Weitere Informationen sind auf der Website der Verwaltung der Freizonen zu finden.

    Aktive und passive Veredelung

    Aktive Veredelung (serbisch: "aktivno oplemenjivanje") wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Serbien eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. 

    Dabei wird der Vorgang unterschiedlich eingeordnet:

    • Aus Sicht Serbiens handelt es sich um eine aktive Veredelung.
    • Aus Sicht der EU liegt eine passive Veredelung vor.

    Für die Abgaben, die auf die eingeführten Rohwaren in Serbien zu zahlen wären, sind nur Sicherheiten zu leisten. Sie werden bei der Wiederausfuhr erstattet oder freigegeben. Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die EU sind Einfuhrabgaben nur auf den Betrag des Wertzuwachses zu zahlen. Der Wert der zuvor ausgeführten Rohwaren bleibt also unberücksichtigt.

    Im Rahmen der aktiven Veredelung können Waren in Serbien montiert, bearbeitet, verarbeitet, repariert, verbessert und erneuert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. Grundsätzlich beträgt diese Frist maximal sechs Monate. Es ist jedoch möglich, sie auf begründeten Antrag auf bis zu zwölf Monate zu verlängern. Weitere Informationen, Anweisungen und Formulare zur aktiven Veredelung sind hier zu finden. 

    Bei der passiven Veredelung (aus serbischer Sicht) werden serbische Waren aus dem serbischen Zollgebiet ins Ausland ausgeführt. Nach der Be- oder Verarbeitung werden die Veredelungserzeugnisse wieder in Serbien eingeführt. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in den Artikeln 223-226 des serbischen Zollgesetzes geregelt. Das Antragsformular sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. 

    Vorübergehende und besondere Verwendung

    Werden Waren in Serbien nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren "vorübergehende Verwendung" abzufertigen, (serbisch: "privremeni uvoz"). Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Die Waren können entweder unter vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung eingeführt werden. Im Gegensatz zur vollständigen Abgabenbefreiung müssen im Fall der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von drei Prozent der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat, gezahlt werden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 24 Monate. Nach Artikel 216 des neuen Zollgesetzes kann sie in begründeten Fällen jedoch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

    Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.

    Von Amira Baltic-Supukovic

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  • Neben dem Zoll fallen bei der Wareneinfuhr auch die Umsatzsteuer und gegebenenfalls auch die Verbrausteuer an. Mit einem Präferenznachweis kann man jedoch Zölle sparen.

    Überblick über die Einfuhrabgaben in Serbien

    Neben dem Zoll muss grundsätzlich auch die serbische Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Für bestimmte Waren wie Erdölerzeugnisse, Kaffee und Tabak fällt auch die Verbrauchsteuer an. Für einige Nahrungsmittel und Agrarprodukte wie lebende Tiere, Fleisch oder Milchprodukte wird ein Zusatzzoll erhoben. Produkte mit Ursprung in der EU können unter Vorlage eines Präferenznachweises größtenteils zollfrei in Serbien eingeführt werden.

    Zolltarif und Zollwert

    Die Rechtsgrundlage für den serbischen Zolltarif ist das Gesetz über den Zolltarif (serbisch: "Zakon o carinskoj tarifi"). Den Zugang zum Tarif erhält man unter Carinska tarifa - "OVDE". Für die Errechnung des Zollwerts ist grundsätzlich der tatsächlich der gezahlte oder zu zahlende Preis maßgeblich. Hinzuzurechnen sind - sofern nicht im Kaufpreis enthalten - Transport- und Versicherungskosten bis zur serbischen Grenze. 

    Präferenzen nutzen und Zölle sparen

    Aufgrund des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann Serbien Präferenzzollsätze für Ursprungswaren der EU anwenden. Hierfür muss der präferenzielle Ursprung der Ware per Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen werden. Die Bescheinigung wird auf Antrag von den deutschen Zollstellen ausgestellt.

    Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.

    Saisonale Zölle

    Einige heimische Produkte der Landwirtschaft werden außerdem durch einen saisonalen Zoll in Höhe von 20 Prozent geschützt. Für die meisten Waren mit EU-Ursprung entfällt jedoch der Saisonzoll, ausgenommen für Tomaten, Paprika, Trauben, Äpfel, Kirschen, Pflaumen und Erdbeeren. Über die Produkte, die dem Saisonzoll unterliegen sowie die Periode, in der sie erhoben werden, kann man sich in der Entscheidung über saisonale Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Produkte informieren.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Bei der Wareneinfuhr wird neben den Zöllen und eventuellen Verbrauchsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht prinzipiell der für rein inländische Umsätze zu zahlenden Umsatzsteuer. Der Normalsatz beträgt in Serbien 20 Prozent, der ermäßigte Steuersatz zehn Prozent. Eine aktuelle Liste der Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wird auf der Webseite der serbischen Zollverwaltung im Dokument "Spisak dobara koja se oporezuju posebnom stopom PDV razvrstanih po nomenklaturi" regelmäßig veröffentlicht. Darunter sind vor allem bestimmte Nahrungs- und Arzneimittel, bestimmte Publikationen und Unterrichtsmaterialien.

    Verbrauchsteuern

    Grundlage für die Erhebung von Verbrauchsteuern ist das serbische Verbrauchsteuergesetz (serbisch: "Zakon o akcizama"). Eine Aufstellung der Verbrauchsteuergegenstände und der Steuersätze stellt die Zollverwaltung im Dokument "Tabelarni pregled povezivanja akciznih sifara sa CT" regelmäßig zur Verfügung. Dazu gehören Alkohol, Tabakwaren, Liquids für E-Zigaretten, Kaffee und Treibstoffe.

    Zollkontingente

    Für die Einfuhr aus der EU, der Türkei, Ägypten, den VAE, dem Vereinigten Königreich, der Eurasischen Wirtschaftsunion und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) kommen Zollkontingente zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um festgelegte Zollermäßigungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums bis zum Erreichen einer bestimmten Einfuhrmenge gewährt werden. Betroffen sind unter anderem Wein, Milch, Milchprodukte, einige Fleischzubereitungen und Tabak. Die kontinuierlich aktualisierte Liste mit den genauen Positionen und den noch verfügbaren Mengen ist zu finden unter "Carinske kvote“.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Auf Grundlage des Artikels 247 des serbischen Zollgesetzes und des entsprechenden Beschlusses ("Uredba o carinskim povlasticama“) sind unter anderem folgende Waren vom Zoll befreit:

    • unentgeltlich aus dem Ausland zur Verfügung gestellte Muster und Werbematerial
    • Messewaren
    • nicht-kommerzielle Kleinsendungen.

    Zollbefreiungen im Reiseverkehr

    Im Reiseverkehr sind folgende Waren vom Zoll befreit:

    • nicht-kommerzielle Waren im persönlichen Gepäck bis 100 Euro im Dinar-Gegenwert, einschließlich Geschenke und Souvenirs (gilt nur für serbische Staatsbürger)
    • 50 Zigaretten, 25 Zigarillos, 10 Zigarren, 50 g Tabak oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren
    • 1 Liter Spirituose (über 22 Prozent) oder 1 Liter Spirituose (22 Prozent und weniger) oder 1 Liter Schaumwein und bis 1 Liter andere Weine oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren
    • 1 Parfum (bis 50 ml) und 1 Eau de Toilette (bis 25 ml)
    • 1 Laptop (Voraussetzung: kein neu gekauftes Gerät).

    Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden und unter dem Warenwert von 3.000 Euro bleiben, gilt grundsätzlich der einheitliche Zollsatz von zehn Prozent. Lediglich Kraftfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen und werden immer nach dem gültigen Zolltarif verzollt.

    Zollbefreiungen im Postverkehr und humanitäre Hilfe

    Nichtkommerzielle Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sind bis zu einem Gesamtwert von 70 Euro abgabenfrei. Nichtkommerzielle Sendungen wie zum Beispiel Online-Bestellungen bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro sind zollfrei, jedoch fällt hierfür die serbische Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent an. Von der Abgabenbefreiung ausgenommen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und Parfums.

    Für Postsendungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro wird ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 10 Prozent angewandt. Kuriersendungen werden nicht mit dem einheitlichen Zollsatz sondern nach Zolltarif verzollt. Außerdem wird die Bemessungsgrundlage für die Verzollung um die Transportkosten erhöht.

    Die serbische Zollverwaltung beantwortet die wichtigsten Fragen zum Postverkehr auf ihrer Webseite unter "postanske posiljke“. Auch die Vorschriften für die Einfuhr humanitärer Hilfe werden erläutert.

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  • Zu beachten sind Einfuhrverbote oder entsprechende Beschränkungen. Vor allem landwirtschaftliche Produkte und Arzneimittel können von Einfuhrbeschränkungen betroffen sein.

    Einfuhrverbote

    Verboten ist die Einfuhr von gefährlichen Abfallprodukten und einigen giftigen Stoffen. Kraftfahrzeuge, die nicht mindestens die Euro 3- Abgasnorm erfüllen, dürfen auch nicht importiert werden. Die Einfuhr von lebenden Tieren, Tiererzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann etwa im Falle von auftretenden Infektionskrankheiten kurzfristig verboten werden.

    Serbien ist Unterzeichnerstaat der Rotterdam-Konvention, die den internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien regelt. Laut Konvention muss das Einfuhrland über den Import gefährlicher Chemikalien im Voraus informiert werden und dem Import zustimmen.

    Einfuhrbestimmungen für Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel

    Das Gesetz über die Nahrungsmittelsicherheit (Serbisch: "Zakon o bezbednosti hrane", Amtsblatt "Sl. glasnik RS", Nr. 41/09), regelt unter anderem die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Einfuhr von Nahrungsmitteln. Demnach sind für die Nahrungsmittelsicherheit das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft, das Ministerium für Gesundheit sowie die serbischen Laboratorien zuständig.

    Die Einfuhr von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs unterliegt in Serbien einer veterinären Grenzkontrolle. Für diese muss ein im Ausfuhrland ausgestelltes Veterinärzeugnis vorgelegt werden. Dieses soll die Gesundheit und Seuchenfreiheit von Tieren und tierischen Produkten bescheinigen. Eine Liste der lokalen deutschen Veterinärämter bietet der Bundesverband der beamteten Tierärzte an.

    Die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Tierfutter, Produkten tierischen Ursprungs sowie Veterinärmedizin unterliegt grundsätzlich auch der veterinären Grenzkontrolle. Die Ankunft der Ware muss der Zolldienststelle mindestens 24 Stunden im Voraus mit dem Dokument „ZVUD-Ž“ gemeldet werden. Für lebende Tiere ist außerdem eine Kennzeichnung sowie ein Identifikationsdokument notwendig. Des Weiteren muss der Importeur eine Einfuhrgenehmigung in Serbien beantragen.

    Die zuständige Behörde ist die Veterinärbehörde im Ministerium für Landwirtschaft und Umweltschutz. Weitere Informationen zur Einfuhr und zum Transit von Tieren sind unter "Uvoz i tranzit“ zu finden.

    Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs unterliegen an der Grenze einer phytosanitären Kontrolle. Diese Kontrollen werden ausschließlich an bestimmten Zollstellen in Serbien durchgeführt. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden. In Deutschland sind die Pflanzengesundheitsdienste für die Kontrolle der zu exportierenden Ware und die Ausstellung des Zeugnisses zuständig. Weiterführende Informationen bietet das Julius Kühn-Institut

    Bei Nahrungsmitteln, die sowohl tierische als auch pflanzliche Komponenten vereinen, werden beide Inspektionen, die veterinäre und die phytosanitäre, durchgeführt.

    Die sanitäre Warenkontrolle wird unter anderem für Nahrungsmittel durchgeführt, die weder pflanzlichen noch tierischen Ursprung haben, etwa für diätetische Nahrungsergänzungsmittel, Babynahrung und Trinkwasser. Betroffen sind aber auch tierische Fette und bestimmte Pflanzen. Nach der sanitären Warenkontrolle wird von den serbischen Behörden ein Gesundheitszeugnis ausgestellt.

    Gemäß dem EU-Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2024 hat Serbien im Bereich der Lebensmittelsicherheit noch keine Strategie oder Aktionsplan zur Angleichung an das EU-Recht verabschiedet. Die ineffizienten Grenzkontrollen für importierte Lebensmittel führen zu höheren Kosten und beeinträchtigen den Handel.

    Marktzugang für medizinische Geräte und Arzneimittel

    Für die Einfuhr von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Veterinärmedizin sind grundsätzlich Genehmigungen der "Medicines and Medical Devices Agency of Serbia" (ALIMS) erforderlich. Grundlage ist unter anderem das Gesetz über Arzneimittel und medizinische Geräte "Zakon o lekovima i medicinskim sredstvima".

     

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  • Serbien hat bereits 99 Prozent der Europäischen CEN Standards angenommen.

    Laut dem Bericht der EU-Kommission aus 2025 hat Serbien inzwischen die meisten der zuvor erforderlichen Verpflichtungen in Bezug auf serbische Konformitätsbescheinigungen für EU-Produkte aufgehoben und akzeptiert nun die CE-Kennzeichnung als Konformitätszeichen. Serbien verlangt jedoch weiterhin serbische Konformitätsbescheinigungen für Drohnen, Bauprodukte wie Zement, Stahl zur Betonbewehrung und bestimmte Arten von Schrauben.

    Das serbische Institut für Standardisierung ist Mitglied des Europäischen Komitees für Normung (CEN) sowei des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC). Laut dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission für 2025 hat Serbien 99,5 Prozent der Europäischen Normen (EN) übernommen.

    Gebrauchtfahrzeuge müssen mindestens die Abgasnorm EURO 3 erfüllen. Die häufigsten Fragen zur Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen hat die Zollverwaltung unter "Uvoz polovnih vozila“ beantwortet. Für die Homologation der Fahrzeuge ist die Agentur für die Verkehrssicherheit (serbisch: "Agencija za bezbednost saobracaja") zuständig. Die wichtigsten Informationen zur Inspektion von Gebrauchtfahrzeugen in Serbien werden hier zur Verfügung gestellt.

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.