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Zollbericht Algerien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollverfahren

Die algerischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz sowie einer Vielzahl von Dekreten und den jährlichen Haushaltsgesetzen geregelt.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Das Zollgesetz aus Februar 2017 hat die die Zollverwaltung modernisiert und Zollverfahren zum Teil vereinfacht. Außerdem wurden zwei neue Verfahren eingeführt: "transport par cabotage" und "transbordement". Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kann der Zollbeteiligte somit folgende Zollverfahren beantragen:

  • Kabotagetransport (transport par cabotage)
  • Umladung (transbordement)
  • Zollgutversand (transit douanier)
  • Zollgutlagerung (entrepôt des douanes)
  • Vorübergehende Verwendung (admission temporaire)
  • Zollgutveredelung (admission temporaire pour perfectionnement actif).

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Soll die eingeführte Ware in Algerien verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzuwenden. Das Verfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Dazu gehört die Abgabe der Zollanmeldung, deren Annahme und Überprüfung, gegebenenfalls auch eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Die Zollverwaltung prüft bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, ob alle dafür erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und setzt die Einfuhrabgaben fest. Danach folgen die Berechnung und Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware. 

Vom Zeitpunkt der Gestellung an befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr wurde durch das Finanzgesetz 2022 auf 15 Tage gekürzt. Somit müssen eingeführte Waren spätestens nach 15 statt bisher 21 Tagen in ein Zollverfahren überführt werden. Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass

  • die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt,
  • alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und
  • eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden.

Zollgutversand

Zollgut kann nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zum Versand beziehungsweise Transit abgefertigt werden. Algerien ist zwar dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) am 28. Februar 1989 beigetreten. Nach Angaben des algerischen Zolls ist das TIR-Abkommen seit 1992 jedoch ausgesetzt, ausgenommen sind humanitäre Hilfsgütersendungen.

Zollgutlagerung

Waren, die Zöllen oder anderen Abgaben unterliegen, können unter Aussetzung der auf ihnen lastenden Zölle oder sonstigen Abgaben auf ein Zollgutlager abgefertigt werden. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Zollgutlagern: öffentliche (l'entrepôt public) und private Zolllager (l'entrepôt privé). Daneben bestehen auch Industriezolllager (l'entrepôt industriel).

Einige Waren sind von der Zollgutlagerung ausgeschlossen. Hierzu zählen Waren, die die Moral, öffentliche Sicherheit, Hygiene und öffentliche Gesundheit gefährden können und grundsätzlich dem Einfuhrverbot unterliegen. Die maximale Lagerdauer darf üblicherweise ein Jahr nicht überschreiten. In Einzelfällen kann diese jedoch nach Prüfung des Zustandes der Ware durch die Zollverwaltung verlängert werden.

Öffentliche Zolllager werden von der Zollverwaltung genehmigt. Mit Ausnahme der nach Artikel 116 des Zollgesetzes zur Einfuhr verbotenen Waren gibt es im öffentlichen Zolllager beim einzulagernden Warenkreis keine Einschränkungen. Dies gilt auch für den Personenkreis, der die Lagermöglichkeiten derartiger Zolllager in Anspruch nehmen möchte. In öffentlichen Zolllagern dürfen Waren eingelagert werden,

  • die vorübergehend abgabenfrei eingeführt werden,
  • die für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung vorgesehen sind,
  • die zur Ausfuhr mit Erstattung von Gebühren und Steuern vorgesehen sind.

Unter Zollaufsicht können Maßnahmen zur Verbesserung der Warenpräsentation oder der Qualität wie das Teilen und Zusammenfügen von Packstücken, das Aussortieren oder Umpacken der Ware durchgeführt werden. Außerdem dürfen Waren geprüft, Proben entnommen und Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Private Zolllager können jeder privaten oder juristischen Person zur eigenen Nutzung von der Zollverwaltung genehmigt werden.

Industriezolllager sind Einrichtungen, die unter Zollaufsicht stehen. Unternehmen können hier ihre Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben be- oder verarbeiten. In der Bewilligung der Zollverwaltung wird der Zeitraum festgesetzt, für den das Industriezolllager genehmigt ist. Mit Ablauf dieser Frist und bei Nichtverlängerung werden Zölle und Abgaben für die Waren, die sich noch im Zolllager befinden, sofort fällig.

Vorübergehende Verwendung

Dieses Verfahren ist für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Dazu gehören unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Grundsätzlich sind Sicherheiten in Höhe von zehn Prozent der Einfuhrabgaben erforderlich und die fristgemäße Ausfuhr ist zu überwachen. Warenmuster ohne Handelswert sind in geringen Mengen zollfrei. Auf der Rechnung muss dann "échantillon sans valeur commerciale" vermerkt werden.

Algerien ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA-Verfahrens. Dieses erleichtert die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb. Bei der Einfuhr wird grundsätzlich keine Sicherheit verlangt. Carnets ATA werden in Deutschland durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Für folgende Waren wird ein Carnet ATA in Algerien akzeptiert: Warenmuster mit Handelswert, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Berufsausrüstung.

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