Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Algerien

Zoll und Einfuhr kompakt - Algerien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Algerien ist Vertragsstaat verschiedener Freihandelsabkommen, jedoch kein Mitglied der Welthandelsorganisation WTO.

    Welthandelsorganisation (WTO)

    Algerien hat 1987 die Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO) beantragt und hat derzeit Beobachterstatus.

    Europäische Union

    Grundlage für den Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist das am 22. April 2002 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen (Amtsblatt EU L 265 vom 10. Oktober 2005). Das Abkommen wurde im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und den südlichen Mittelmeeranrainerstaaten, dem sogenannten Barcelona-Prozess, geschlossen. Es ist am 1. September 2005 in Kraft getreten. 

    Mit dem Ziel einer Liberalisierung des Warenverkehrs im Mittelmeerraum sieht das Abkommen die schrittweise Aufhebung der Zölle für Ursprungswaren der Vertragsparteien vor. Die Ursprungsregeln wie vollständige Gewinnung oder Herstellung und ausreichende Verarbeitung sowie die territorialen Auflagen wie die direkte Beförderung sind im Protokoll Nr. 6 des Assoziationsabkommens festgelegt. Aufgrund von Beschränkungen für EU-Ausfuhren und EU-Investitionen hat die EU im Juni 2024 ein Streitbeilegungsverfahren gegen Algerien eingeleitet.

    Algerien gehört seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr zum Kreis der begünstigten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährt die EU zahlreichen Entwicklungsländern freiwillig und einseitig Zollpräferenzen für ihre Ursprungswaren, um diese Länder besser in den Welthandel zu integrieren.

    Pan-Euro-Med Kumulierungszone

    Die Assoziationsabkommen der EU mit den südlichen Mittelmeeranrainerstaaten bilden die Paneuropa-Mittelmeer-Zone. Zu dieser zählen die EU, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), die Türkei, Färöer, die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen); die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo), Moldau und die Ukraine.

    In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind. Und zwar gilt dies auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung des Endproduktes beteiligt war. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Weitere Informationen zu "Pan-Euro-Med" finden Sie in unserem Artikel "Die Paneuropa-Mittelmeer-Zone".

    Große Arabische Freihandelszone (GAFTA)

    Algerien ist Mitglied der Großen Arabischen Freihandelszone, Greater Arab Free Trade Area (GAFTA) oder Grande Zone Arabe de Libre Échange (GZALE). Weitere Mitgliedstaaten sind Ägypten, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Oman, die Palästinensischen Gebiete, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien, Tunesien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Seit dem 1. Januar 2005 gewähren sich die Vertragsparteien offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren. Einige Produkte sind hiervon ausgenommen (Liste der Ausnahmen, die bei der Einfuhr in Algerien gelten). Algerien wendet das Abkommen seit Januar 2009 an.

    Panafrikanische Freihandelszone (AfCFTA)

    Algerien hat das Abkommen über die Schaffung einer afrikanischen kontinentalen Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) ratifiziert. Das Abkommen ist formal zum 30. Mai 2019 in Kraft getreten. Hauptziele des Abkommens sind, den innerafrikanischen Handel zu steigern, die Industrialisierung weiter voranzutreiben und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig soll eine kontinentale Zollunion mit freiem Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen entstehen.

    Arabische Maghreb-Union

    Die Arabische Maghreb Union (Union du Maghreb Arabe - UMA) wurde am 17. Februar 1989 in Marrakesch gegründet. Ihre Mitgliedstaaten sind Marokko, Algerien, Tunesien, Mauretanien und Libyen. Das Ziel der Union ist eine umfassende wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit. Bisher sind allerdings kaum Fortschritte zu vermerken. Auch die geplante Zollunion konnte bislang umgesetzt werden.

    Bilaterales Abkommen mit Tunesien

    Algerien hat ein bilaterales Präferenzzollabkommen mit Tunesien. Auf der Website des algerischen Handelsministeriums befinden sich Listen von Waren, die von der präferenziellen Behandlung bei der Einfuhr in Algerien profitieren beziehungsweise davon ausgenommen sind.

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  • Die algerischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz sowie einer Vielzahl von Dekreten und den jährlichen Haushaltsgesetzen geregelt.

    Algerien hat das Zollgesetz modernisiert und Zollverfahren zum Teil vereinfacht. Außerdem wurden zwei neue Verfahren eingeführt: "transport par cabotage" und "transbordement". Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kann der Zollbeteiligte somit folgende Zollverfahren beantragen:

    • Kabotagetransport (transport par cabotage)
    • Umladung (transbordement)
    • Zollgutversand (transit douanier)
    • Zollgutlagerung (entrepôt des douanes)
    • Vorübergehende Verwendung (admission temporaire)
    • Zollgutveredelung (admission temporaire pour perfectionnement actif).

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Soll die eingeführte Ware in Algerien verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzuwenden. Das Verfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Dazu gehört die Abgabe der Zollanmeldung, deren Annahme und Überprüfung, gegebenenfalls auch eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Die Zollverwaltung prüft bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, ob alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und setzt die Einfuhrabgaben fest. Danach folgen die Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware. 

    Vom Zeitpunkt der Gestellung an befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr wurde durch das Finanzgesetz 2022 auf 15 Tage gekürzt, durch das Finanzgesetz 2025 auf 8 Tage. Somit müssen eingeführte Waren spätestens nach 8 Tagen in ein Zollverfahren überführt werden. Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass

    • die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt
    • alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und
    • eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden.

    Zollgutversand

    Zollgut kann nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zum Versand beziehungsweise Transit abgefertigt werden. Algerien ist zwar dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) am 28. Februar 1989 beigetreten. Nach Angaben des algerischen Zolls ist das TIR-Abkommen seit 1992 jedoch ausgesetzt, ausgenommen sind humanitäre Hilfsgütersendungen.

    Zollgutlagerung

    Waren, die Zöllen oder anderen Abgaben unterliegen, können unter Aussetzung der auf ihnen lastenden Zölle oder sonstigen Abgaben auf ein Zollgutlager abgefertigt werden. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Zollgutlagern: öffentliche (l'entrepôt public) und private Zolllager (l'entrepôt privé). Daneben bestehen auch Industriezolllager (l'entrepôt industriel).

    Einige Waren sind von der Zollgutlagerung ausgeschlossen. Hierzu zählen Waren, die die Moral, die Hygiene oder die öffentliche Sicherheit und Gesundheit gefährden können und grundsätzlich dem Einfuhrverbot unterliegen. Die maximale Lagerdauer darf üblicherweise ein Jahr nicht überschreiten. In Einzelfällen kann diese jedoch durch die Zollverwaltung verlängert werden.

    Im öffentlichen Zolllager gibt es mit Ausnahme der nach Artikel 116 des Zollgesetzes zur Einfuhr verbotenen Waren keine Einschränkungen beim einzulagernden Warenkreis. Dies gilt auch für den Personenkreis, der die Lagermöglichkeiten derartiger Zolllager in Anspruch nehmen möchte. In öffentlichen Zolllagern dürfen Waren eingelagert werden,

    • die vorübergehend abgabenfrei eingeführt werden
    • die für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung vorgesehen sind
    • die zur Ausfuhr mit Erstattung von Gebühren und Steuern vorgesehen sind.

    Unter Zollaufsicht können Maßnahmen zur Verbesserung der Warenpräsentation oder der Qualität wie das Teilen und Zusammenfügen von Packstücken, das Aussortieren oder Umpacken der Ware durchgeführt werden. Außerdem dürfen Waren geprüft, Proben entnommen und Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

    Industriezolllager sind Einrichtungen, die unter Zollaufsicht stehen. Unternehmen können hier ihre Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben be- oder verarbeiten. In der Bewilligung der Zollverwaltung wird der Zeitraum festgesetzt, für den das Industriezolllager genehmigt ist. Mit Ablauf dieser Frist und bei Nichtverlängerung werden Zölle und Abgaben sofort fällig.

    Vorübergehende Verwendung

    Dieses Verfahren ist für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Dazu gehören unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Grundsätzlich sind Sicherheiten in Höhe von zehn Prozent der Einfuhrabgaben erforderlich und die fristgemäße Ausfuhr ist zu überwachen. Warenmuster ohne Handelswert sind in geringen Mengen zollfrei. Auf der Rechnung muss dann "échantillon sans valeur commerciale" vermerkt werden.

    Algerien ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA-Verfahrens. Dieses erleichtert die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb. Bei der Einfuhr wird grundsätzlich keine Sicherheit verlangt. Carnets ATA werden in Deutschland durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Für folgende Waren wird ein Carnet ATA in Algerien akzeptiert: Warenmuster mit Handelswert, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Berufsausrüstung.

    Freizonen mit fünf Nachbarstaaten

    Der algerische Präsident hat im März 2024 angekündigt, mit den Nachbarstaaten Mauretanien, Tunesien, Libyen, Mali und Niger neue Freizonen zu schaffen. Die in den jeweiligen Grenzgebieten geplanten Freizonen sollen den Handel fördern. Dies soll vor allem mit Hilfe von Zoll- und Steuerfreiheit für Ursprungswaren der Partnerländer gelingen.

    In Freizonen werden Waren in erster Linie umgeschlagen und gelagert. Der internationale Warenaustausch wird hier so wenig wie möglich durch Zollformalitäten behindert. Einfuhrabgaben fallen grundsätzlich erst an, wenn die Waren im Wirtschaftskreislauf des Binnenmarktes eintreffen.

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  • Je nach Art der Ware werden unterschiedliche Dokumente bei der Zollanmeldung verlangt. 

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung (déclaration en detail) erfolgt grundsätzlich über das elektronische Zollabfertigungssystem ALCES. Anmelder kann der Wareneigentümer, der Zollagent oder der Transporteur der Waren sein. Die Zollanmeldung ist in französischer Sprache zu erstellen und es ist ein Zollverfahren zu benennen.

    Für Seefracht ist vor Ankunft der Ladung eine Frachterklärung abzugeben. Der Frachtführer muss bis spätestens 24 Stunden vor Eintreffen die erforderlichen Angaben an den Sicherheitsbeauftragten im algerischen Hafen weiterleiten (notification d'arrivée).

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung sind in der Regel folgende Dokumente beizufügen:

    • Kopie des algerischen Handelsregisterauszuges (registre de commerce)
    • Kopie der Steuerkarte des Importeurs (identifiant fiscale)
    • Zollwertanmeldung (déclaration des élements relatifs à la valeur en douane)
    • Packliste (detailliert, in französischer oder arabischer Sprache)
    • Frachtpapiere (titre de transport)
    • ggf. Ursprungszeugnis (document justificatif d’origine)
    • Handelsrechnung (facture commerciale)
    • ggf. Präferenznachweis
    • Freiverkäuflichkeitsbescheinigung
    • gegebenenfalls weitere Dokumente.

    Die Handelsrechnung ist im Original, 3-fach, in französischer oder arabischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben vorzulegen: Name und Anschrift des Ausführers und Empfängers, Ort und Datum der Ausstellung, Rechnungsnummer, Ursprungsland, Angaben über die Beförderung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stückpreise und Gesamtbeträge auf der Basis EXW (Ex Works) und FOB (Free on Board) der internationalen Lieferbedingungen, Verpackungskosten, alle Transferkosten zwischen Werk und FOB, Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke, genaue Warenbeschreibung, Menge einschließlich Brutto- und Nettogewicht.

    Die Handelsrechnung muss vom Ausführer unterschrieben sein und eine Erklärung über die Richtigkeit aller Angaben und Preise mit Angabe des Ursprungslandes enthalten. Am Schluss der Rechnung ist in der Handelspraxis folgende Erklärung des Ausführers üblich: "Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d'origine de/du ? et que les prix indiqués ci-dessus s'accordent avec les prix courants sur le marché d'exportation." Außerdem muss die Handelsrechnung bei einem Wert über 100.000 DA im Rahmen der Domizilierung durch die algerische Bank des Importeurs bescheinigt werden.

    Präferenznachweis: Notwendig, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Algerien ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ggf. EUR-MED vorzulegen. Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben. Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ?) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ? Ursprungswaren sind".

    Eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung des Exportlandes muss für Waren vorgelegt werden, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind. Von der Anforderung sind Importe einiger Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel ausgenommen. Für diese Waren gelten andere Dokumentanforderungen. Für Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden oder bereits eine technische Zulassung der algerischen Behörden erhalten haben, ist die Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich.

    Das algerische Handelsministerium hat hierfür Musterformulierungen in Französisch, Englisch und Arabisch veröffentlicht. Nach Angaben des DIHK können diese Musterformulierungen nicht genutzt werden. Der DIHK empfiehlt daher, eine Erklärung über Freiverkäuflichkeit auf eigenem Firmenbogen zu erstellen. Diese Erklärung kann anschließend von der zuständigen IHK bescheinigt werden, wenn für die Exportwaren keine andere Behörde in Deutschland zuständig ist. Für die Ausstellung von Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen in Deutschland können je nach Warenart etwa Verbraucherschutz- oder Veterinärämter zuständig sein. Ist keine andere Behörde zuständig, dann kommt die IHK als Ansprechpartner in Frage.

    Weitere Dokumente: Je nach Art der Ware können zusätzliche Bescheinigungen oder Lizenzen, zum Beispiel Analyse- oder Konformitätszertifikate, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse erforderlich sein.

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  • Bei der Einfuhr in Algerien können neben dem Zoll zahlreiche andere Steuern anfallen.

    Zolltarif

    Der algerische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Die ersten sechs Stellen einer Warennummer sind weltweit identisch. Die algerische Zollverwaltung hat auf ihrer Webseite einen Zolltarif eingestellt, der für die einzelnen Zolltarifpositionen neben dem Zollsatz auch die zu zahlenden Nebenabgaben und besonderen Vorschriften bzw. Einfuhrbeschränkungen enthält. Der Zollwert wird berechnet auf Grundlage des CIF-Werts der Ware (cost, insurance, freight).

    Für Waren mit Ursprung in der EU können grundsätzlich bei Vorlage entsprechender Nachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) begünstigte Zölle oder Zollfreiheit aufgrund der Regelungen des Europa-Mittelmeerabkommens zwischen der EU und Algerien geltend gemacht werden.

    Zollabfertigungsgebühr

    Die Zollabfertigungsgebühren betragen 1.500 algerische Dinar (DA) je Internet- Zollanmeldung für bis zu fünf Artikel. Bei mehr als fünf Artikeln beträgt die Abfertigungsgebühr 3.000 DA.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Neben dem Zoll fällt bei der Einfuhr grundsätzlich auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Der Regelsatz der algerischen Umsatzsteuer liegt bei 19 Prozent. Zudem gibt es einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 9 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt unter anderem für einige Arten lebender Tiere, bestimmte Nahrungsmittel, bestimmte Gase, einige Papiersorten, Bücher, bestimmte Eisen-oder Stahlprodukte, Kolbenverbrennungsmotoren und Melkmaschinen. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben außer der Mehrwertsteuer selbst. Einige Produkte wie Mehl, Fleisch und ausgewählte pharmazeutische Produkte sind von der Umsatzsteuer befreit.

    Solidaritätsbeitrag

    Mit dem Artikel 113 des Finanzgesetzes für 2022 wurde für importierte Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, eine zusätzliche Abgabe (précompte) in Höhe von zwei Prozent eingeführt. Zum 1. Januar 2025 wurde die Steuer auf drei Prozent erhöht.

    PRCT-Steuer

    PRCT ("produit à régime de commerce transitoire") ist eine Vorsteuer in Höhe von zwei Prozent. Sie wird nur auf Importwaren erhoben, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind.

    Vorübergehender Schutzzoll (DAPS)

    Im Januar 2018 wurde die Einfuhr von 851 Waren vorübergehend ausgesetzt. 2019 trat eine Verordnung in Kraft, die an Stelle der Aussetzung die Erhebung von Schutzzöllen vorsah. Für eine Reihe von Waren (derzeit 2608 Produkte) fällt daher eine zusätzliche vorübergehende Steuer (droit additionnel provisoire de sauvegarde -DAPS) an. Diese Maßnahme wurde zunächst bis Ende 2022 verlängert.  

    Im Januar 2023 hat Algerien die vorübergehenden Schutzzölle für Ursprungswaren der Länder, mit denen ein Präferenzzollabkommen besteht, jedoch abgeschafft. Die Befreiung gilt demnach für die EU, für Tunesien, die Länder der Arabischen Liga und die Länder der Afrikanischen Freihandelszone (AfCFTA). 

    Außerdem sind laut Artikel 57 des algerischen Finanzgesetzes für das Jahr 2023 folgende Importe vom Schutzzoll befreit:

    • Gespendete Waren, für die eine Zoll- und Steuerbefreiung gilt
    • Importe von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sowie von deren Vertretern, unter Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
    • Importe durch in Algerien akkreditierte Organisationen
    • Importe von Waren durch in Algerien niedergelassene Unternehmen. Voraussetzung ist, dass diese Waren für Projekte im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, Solidarität und Entwicklung zugunsten eines Drittlandes bestimmt sind und von der algerischen Agentur für internationale Zusammenarbeit für Solidarität und Entwicklung (l’Agence algérienne de coopération internationale pour la solidarité et le développement) durchgeführt werden.
    • Importe im Rahmen des Tauschhandels an den Grenzen.

    Verbrauchsteuern

    Die Verbrauchsteuer (taxe intérieure de consommation - TIC) wird in Algerien auf Wareneinfuhren oder auf lokal hergestellte Waren als Wertsteuersatz oder als spezifischer Steuersatz erhoben. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist bei Wertsteuersätzen der Zollwert zuzüglich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben außer der Verbrauchsteuer selbst.

    Spezifische Verbrauchsteuer
    SteuergegenstandAbgabensatz
    Bier (unter 5 Prozent Alkohol)4.368 DA/hl
    Bier (über 5 Prozent Alkohol)5.560 DA/hl
    Zigaretten, dunklen Tabak enthaltend (de tabacs bruns)1.640 DA/kg + 15%
    Zigaretten, hellen Tabak enthaltend (de tabacs blonds)2.250 DA/kg + 15%
    Zigarren2.600 DA/kg + 15%
    Rauchtabak682 DA/kg + 10%
    Kau- und Schnupftabak781 DA/kg + 10%
    Streichhölzer und Briketts20%
    Stand: Dezember 2024Quelle: Algerisches Finanzministerium

    Neben der spezifischen Verbrauchsteuer existiert auch eine wertmäßige Verbrauchsteuer. Hiervon sind zum Beispiel folgende Waren betroffen: verschiedene Zuckerwaren (HS 1704), Kaffee und verschiedene Kaffeeprodukte, Pfeffer (0904.11), Pflaumen (HS 0813.20.00), Alarmgeräte und Feuermelder (HS 8531.10).

    Weitere Steuern und Abgaben

    Neben der Verbrauchsteuer werden in Algerien auch weitere verbrauchsteuerähnliche Abgaben auf bestimmte Warengruppen erhoben. Diese im Folgenden aufgeführten Steuern fallen sowohl bei der Herstellung im Inland als auch bei der Einfuhr an:

    Weitere Verbrauchssteuern
    Bezeichnung der SteuerWarenkreis und Abgabensatz
    Verbrauchsteuer auf Fleisch (taxe sanitaire sur les viandes)Auf Fleisch wird ein Steuersatz in Höhe von 10 DA/kg erhoben. Steuerpflichtiger ist der Importeur. Betroffen sind bestimmte Waren der HS-Positionen 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0204 (Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren), 0205 (Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren), 0210 (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern) und 1602 (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht).
    Zusatzsteuer auf Tabakwaren (taxe additionnelle sur les produits tabagiques)Ergänzungsabgabe in Höhe von 50 DA je Packung, Beutel oder Dose.
    Steuer auf Erdölerzeugnisse (taxe sur les produits pétroliers)Waren aus den HS-Positionen 2710 und 2711. Die Steuer beträgt zwischen 1 DA/hl für Methan und 1.700 DA/hl für Motorenbenzin.
    Steuer auf Plastikbeutel (taxe sur les sacs en plastique)Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens sowie aus anderen Kunststoffen mit 200 DA/kg.
    Steuer auf neue Reifen (taxe sur les pneus neufs)450 DA/Luftreifen für Leichtfahrzeuge und 750 DA/Luftreifen für Schwerfahrzeuge
    Energieeffizienz-Steuer (taxe d'efficacité energétique)Die Steuer hängt von der Energieeffizienzklasse ab. Es gelten folgende Sätze für Importwaren (Klasse A: 5%, B: 20%, C:30%, D-G: 40%). Betroffen sind vor allem Haushaltsgeräte, z.B. Klimageräte, Kühlschränke, Wassererhitzer.
    Energieverbrauchssteuer (taxe de consommation energétique)Neben der Energieeffizienz-Steuer fällt beim Import elektrischer Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Wassererhitzer u.a.) auch eine Energieverbrauchssteuer in Höhe von 30% an.
    Stand: Dezember 2024Quelle: Algerisches Finanzministerium

     

    Mit dem Finanzgesetz 2012 wurde eine zusätzliche Verkehrsteuer auf Alkohol (taxe additionnelle sur le droit de circulation sur les alcools et les vins) von fünf Prozent auf die zu zahlende Verkehrssteuer auf Alkohol eingeführt.

    Zollbefreiung für Waren im Rahmen von Investitionsprojekten

    Für Waren, die unmittelbar in Investitionsprojekte einfließen, kann eine Zollbefreiung gewährt werden. Eine Befreiung von der algerischen Umsatzsteuer ist ebenfalls für importierte oder vor Ort erworbene Waren und Dienstleistungen möglich, wenn diese unmittelbar mit der Investition in Verbindung stehen. Die Befreiung ist bei der algerischen Agentur für Investitionsförderung zu stellen. Nähere Informationen sind im Investitionsgesetz Nr. 22-18 vom 24. Juli 2022 erhältlich.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Verboten ist die Einfuhr von Gefahrgut, gefälschten Artikeln und vielen anderen Waren. 

    Gemäß Artikel 116 des Zollgesetzes ist grundsätzlich die Einfuhr von Waren verboten, die eine Gefährdung der Moral, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Gesundheit oder einen Verstoß gegen den Schutz geistigen Eigentums darstellen. So ist die Einfuhr von gefälschten oder nachgeahmten Waren, Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen, Feuerwerkskörpern, Spielzeugwaffen, gebrauchtem Schuhwerk sowie bestimmten Gefahrgütern wie radioaktivem und gefährlichem Abfall verboten. Das Handelsministerium kann darüber hinaus weitere Einfuhrverbote aussprechen.

    In Vergangenheit wurde mehrmals die so genannte Domizilierung für bestimmte Produkte ausgesetzt. Praktisch bedeutet dies, dass die algerischen Banken für den Import dieser Waren keine Devisen zur Verfügung stellen dürfen. Somit können diese Produkte nicht importiert werden. Im Januar 2024 wurde zum Beispiel die Domizilierung für die Einfuhr von Porzellan und Marmor ausgesetzt.

    Seit dem 1. September 2021 gilt auch für folgende Produkte ein Einfuhrverbot:

    • Thunfisch und Fischprodukte in Dosen
    • Hühnermortadella und Geflügelpastete
    • Joghurt, Eiscreme und Dessertcreme
    • Flüssiges Eigelb
    • Kamelwolle und -haar
    • Gekochte und halbgekochte weiße und rote Fleischprodukte (Wurstwaren)
    • Corned Beef
    • Lebendige Köder zum Fischen.

    Der entsprechende Vermerk des Ministeriums ist auf der Webseite der Deutsch-Algerischen Industrie- und Handelskammer zu finden. 

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  • Zu den algerischen Einfuhrbeschränkungen zählen unter anderem Einfuhrgenehmigungen und die Domizilierung.

    Bescheinigung über Nichtverfügbarkeit

    Für den Import von Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, ist seit April 2022 ein neues Dokument erforderlich. Algerische Importeure müssen nachweisen, dass die zu importierenden Produkte nicht auf dem nationalen Markt verfügbar sind. Auf der Plattform "La Cartographie Nationale du Produit Algerien" können Importeure die Verfügbarkeit der Produkte auf dem algerischen Markt überprüfen. Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen sie sich bei der Nationalen Agentur für Außenhandelsförderung (ALGEX) registrieren. Danach können sie die Bescheinigung bei ALGEX beantragen. Laut einer Mitteilung der algerischen Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF) vom 24. April 2022 ist diese Bescheinigung für die Domizilierung bei den algerischen Geschäftsbanken und somit für jeden Import notwendig. ABEF hat in einer Mitteilung vom 29. Mai 2022 bestimmte Medikamente, Medizinprodukte sowie landwirtschaftliche Waren ausgenommen. Für diese Produkte muss keine Bescheinigung von ALGEX vorgelegt werden. 

    Die europäische Kommission beschreibt das Verfahren als "wenig transparent", die Ablehnungen seien zudem "willkürlich" und verstoßen gegen Artikel 17 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Algerien und der EU.

    Domizilierung bei algerischen Banken

    Die algerische Regierung versucht, Importe und somit auch den Devisenabfluss zu reduzieren. Hierfür werden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Eine davon ist die so genannte Domizilierung. Das bedeutet, dass alle Einfuhren, deren FOB-Wert 100.000 DA übersteigt, grundsätzlich über eine zugelassene algerische Bank abgewickelt werden müssen. Dies ergibt sich aus Artikel 33 der Regelung Nummer 07- 01 der algerischen Zentralbank vom 3. Februar 2007. Der Kunde muss ein Devisenkonto führen und den gewünschten Betrag in der Fremdwährung beantragen. Die Bank prüft den Antrag in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung und dem Finanzamt. Wird der Antrag bewilligt, dann kann das Dokumentenakkreditiv oder das Dokumenteninkasso eröffnet werden.

    Laut Anweisung 02/2022 der algerischen Zentralbank vom 28. Juli 2022 müssen die Banken das Verfahren der Domizilierung wieder nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 11-08 vom 28. November 2011 durchführen. Die Instruktion Nr. 5/2017 wurde außer Kraft gesetzt.

    Neuregistrierung von Importeuren

    Am 9. März 2021 verabschiedete Algerien das Exekutivdekret Nr. 21-94 zur Festlegung der Bedingungen für Importaktivitäten für Rohstoffe sowie Waren, die zum Wiederverkauf in ihrer jetzigen Form bestimmt sind. Dieses Dekret verpflichtet Handelsunternehmen, die nach Algerien importieren, ihre Registrierung im nationalen Handelsregister zu erneuern, um weiterhin in Algerien tätig zu sein. 

    Einfuhrgenehmigungen

    Waren, für die besondere Formalitäten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr gelten, werden auf der Seite der algerischen Zollverwaltung unter „Liste des marchandises soumises à des FAP“ (formalités administratives particulières) genannt. Dazu gehören:

    • lebende Tiere und Produkte mit tierischem Ursprung
    • Veterinärmedizin
    • psychotrope Substanzen und Betäubungsmittel
    • medizinisches Material und medizinische Geräte
    • Süßstoffe
    • potenziell toxische Produkte und Konsumgüter, die ein besonderes Risiko darstellen.

    Einfuhrgenehmigungen sind unter anderem für landwirtschaftliche, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Messinstrumente, Telekommunikationsausrüstungen, Waffen, Munition sowie militärische Ausrüstungsgegenstände bei den jeweils zuständigen Ministerien einzuholen. Toxische Produkte oder Waren, die ein besonderes Risiko darstellen können, bedürfen auch einer Einfuhrgenehmigung. Hierzu gehören bestimmte Schulartikel, Spielzeug, Geschirr, Pestizide für den häuslichen Gebrauch, Polituren, Produkte mit ätzender Wirkung sowie Reinigungsmittel.

    Für Pharmazeutika, Pestizide und Edelmetalle müssen Registrierungsvorschriften beachtet werden. Die Einfuhr von Medien wird von den Ministerien für Kultur und Kommunikation streng kontrolliert. Für die Einfuhr von Tabakprodukten ist eine Genehmigung des algerischen Finanzministeriums einzuholen. Die Vorrausetzungen sind im Exekutivdekret Nummer 19-122 vom 9. April 2019 beschrieben.

    Einfuhrmonopol

    Im Februar 2023 hat Algerien ein Einfuhrverbot für Reis und Hülsenfrüchte verhängt, mit einer Ausnahme. Laut einer Mitteilung des algerischen Bankenverbandes dürfen diese Waren nur noch vom interprofessionellen algerischen Amt für Getreide - OAIC) eingeführt werden.

    Konformitätskontrolle

    Das algerische Normeninstitut (Institut Algerién de Normalisation - IANOR) ist für den Ausbau eines nationalen Systems von Normen und Standards zuständig. Es orientiert sich an den internationalen ISO- bzw. europäischen CEN-Normen.

    An den algerischen Eingangszollstellen werden die Importprodukte auf Einhaltung der algerischen Qualitätsstandards und technischen Normen geprüft. Der Einführer veranlasst die Prüfung mit Abgabe einer "déclaration d'importation du produit - DIP". Nach erfolgreicher Kontrolle der Dokumente, Sichtung und Probenahme der Ware erstellt die Aufsichtsbehörde ein Konformitätsprotokoll (procès-verbal de contrôle de la conformité du produit - PVCP) und eine für das Inverkehrbringen des Produkts erforderliche Marktzulassung (autorisation d'admission du produit - AAP). Liegt für die Einfuhrware bereits ein Konformitätszertifikat (Certificat de contrôle de qualité de la marchandise) einer akkreditierten Prüfanstalt des Exportlandes vor, so kann nach Prüfung der Unterlagen direkt die Marktzulassung bescheinigt werden.

    Halal-Zertifizierung 

    Ab 1. Januar 2025 erkennt Algerien nur noch Halal-Zertifikate eines französischen Instituts an. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich, sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertreib von Nahrungsmitteln und chemischen Erzeugnissen in Algerien sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Dazu gehören etwa Halal-Zertifikate oder Lizenzen.

    Tiere und Tierprodukte

    Für die Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischen Ursprungs ist eine Genehmigung des algerischen Landwirtschaftsministeriums (dérogation sanitaire d’importation) erforderlich. Die Waren dürfen nur über bestimmte Zolleingangsstellen eingeführt werden. Dort werden sie Veterinärkontrollen unterzogen.

    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    Die Einfuhr einer Vielzahl von lebenden Pflanzen (speziell Kartoffeln), Setzlingen und Saatgut bedarf einer technischen Genehmigung des algerischen Landwirtschaftsministeriums. Für die genannten Waren sowie für Pflanzenteile muss zudem ein Pflanzengesundheitszeugnis und ein Analysezertifikat von autorisierten Stellen im Ursprungsland beigefügt werden. Auch diese Erzeugnisse können nur über bestimmte Zolleingangsstellen eingeführt werden, an denen sie einer phytosanitären Inspektion unterliegen.

    Nahrungsmittel

    Bei der Einfuhr von Waren für den menschlichen Konsum wie Nahrungsmittel, Arzneimittel und Kosmetika sind generell Analysezertifikate oder Gesundheitsbescheinigungen vorzulegen, aus denen die Unbedenklichkeit des Verzehrs, der Einnahme oder der Anwendung des Produkts hervorgeht. Mit dem Finanzgesetz für 2025 wurden die Einfuhrabgaben für einige Nahrungsmittel, unter anderem für Fleisch, gesenkt.

    Halal-Zertifizierung

    Die Vorschriften für Halal-Lebensmittel sind im algerischen Amtsblatt Nr. 15 vom 19. März 2014 zu finden. Sie sollen die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses und Vertriebs gewährleisten. Halal-Lebensmittel dürfen beispielsweise keine Bestandteile von Schweinen, keinen Alkohol, kein Tierblut und keine giftigen, gefährlichen oder berauschenden Stoffe enthalten. 

    Folgende Produkte benötigen ein Halal-Zertifikat bei der Einfuhr in Algerien: 

    • Fleisch und fleischhaltige Waren
    • Tierische Öle und Fette
    • Milch und Milchprodukte
    • Süßwaren einschließlich Schokolade
    • Kuchen und Kekse
    • Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs und/oder mit Bestandteilen, die aufgrund ihrer Herstellung möglicherweise nicht "halal" sind.

    Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2025 nur noch Halal-Zertifikate der Großen Moschee von Paris (GMDP) anerkannt werden. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren.

    Weitere Informationen zum Thema „Halal“ sind in unserem aufgezeichneten Webinar „Halal und koscher im internationalen Handel“ zu finden.

    Chemische Erzeugnisse und Pestizide

    Um eine Einfuhrgenehmigung für Chemikalien vom Energie- und Minenministerium zu erhalten, muss der Importeur zunächst eine Lizenz beantragen und ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen. Vor der Einfuhr von Materialien, Pflanzen und Pflanzenschutzmitteln für die landwirtschaftliche Nutzung muss der Importeur eine Genehmigung beantragen. Die Gebühr für diese Genehmigung legt das Finanzgesetz für 2025 auf 10.000 DA fest.

    Für die Einfuhr von Pestiziden sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Analysezertifikat
    • Registrierung der Pestizide beim algerischen Landwirtschaftsministerium
    • Einfuhrgenehmigung (vom Importeur zu beantragen).

    Für Pestizide gelten besonders strenge Vorschriften zur Etikettierung.

    Kosmetika

    Für die Einfuhr von Kosmetik und Körperpflegeprodukten ist eine Genehmigung (autorisation technique) des algerischen Handelsministeriums sowie eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsland vorzulegen.

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    Die Einfuhr von Arzneimitteln und Medizinprodukten bedarf einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Voraussetzung ist, dass der Importeur seine Produkte dort vorab registrieren lässt, um eine Marktzulassung zu erhalten. Dazu sind unter anderem ein Analysezertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung und ein Nachweis über die Anwendung von Standards der guten Herstellerpraxis (Good Manufacturing/Laboratory Practice) vorzulegen. Außerdem müssen importierende Unternehmen im Voraus und fristgerecht ein Importprogramm für das folgende Jahr beim zuständigen Ministerium vorlegen. Die Registrierungsgebühr für importierte essenzielle pharmazeutische Produkte wurde mit dem Finanzgesetz für 2025 auf 600.000 DA erhöht. Für lokal hergestellte essenzielle Pharmaprodukte beträgt die Gebühr 100.000 DA. Die Gebühr für die Registrierung nicht essenzieller pharmazeutischer Produkte beträgt bei lokal hergestellten Waren 150.000 DA. Bei importierten Waren liegt sie bei 2 bis 20 Millionen DA. 

    Importeure von narkotischen Substanzen benötigen eine spezielle Einfuhrerlaubnis des Gesundheitsministeriums, die eine Verwendung dieser Produkte ausschließlich zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken vorschreibt. 

    Zum Schutz der lokalen Produktion gilt für viele humanmedizinische Arzneimittel und Medizinprodukte, die auch in Algerien hergestellt werden, ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25. November 2015 veröffentlicht.

    Importeure von Tierarzneimitteln benötigen eine Handelslizenz des Landwirtschaftsministeriums.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Alle in Algerien angebotenen Waren müssen grundsätzlich in arabischer Sprache etikettiert werden. Üblicherweise werden Produkte jedoch zusätzlich auch in Französisch beschriftet. 

    Verpackung

    Grundsätzlich ist die Verpackung der Waren in möglichst seefester, diebstahlsicherer und stoßfester Verpackung vorzunehmen. Die Beschriftung ist grundsätzlich in Arabisch, wahlweise zusätzlich auch in Französisch, abzufassen. 

    Aufgrund der streng kontrollierten Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften sollte vor Lieferung der Ware mit dem algerischen Importeur Rücksprache gehalten werden. Stroh und Heu als potenziell krankheitsübertragendes Verpackungsmaterial sollten möglichst vermieden werden, da es aufgrund aktueller Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Einfuhr verboten sein könnte. Für Verpackungsmaterial aus Holz ist bei der Einfuhr in Algerien der internationale Standard ISPM 15 anzuwenden.

    Etikettierung

    Alle in Algerien angebotenen Waren müssen grundsätzlich in arabischer Sprache etikettiert werden. Üblicherweise werden Produkte jedoch zusätzlich auch in Französisch beschriftet. Die Beschriftung des Produkts muss mindestens den Namen, die Handelsmarke, den Ursprung sowie den Namen und die Adresse des Vertreibers in Arabisch beinhalten. Warnungen sind ebenfalls in Arabisch anzubringen. Französisch kann in einigen Fällen akzeptiert werden, allerdings nicht bei Medikamenten und Computern.

    Die Angaben müssen entweder auf die Verpackung aufgedruckt oder fest aufgeklebt, gut sichtbar, leserlich und unauslöschlich sein. Die Vorgaben für die Kennzeichnung "conformité algérienne" wurden im algerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 12. Februar 2017 veröffentlicht.

    Besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten für eine Vielzahl von Waren wie Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika, Pestizide, Textilien und Haushaltsgeräte.

    Bei Lebensmitteln sind zudem etwa die Inhaltsstoffe nach Gewichtsanteilen inklusive Zusatzstoffen, Nährwertangaben, das Herstellungsdatum, das Verfallsdatum, die Bedingungen der Lagerung und Haltbarmachung sowie gegebenenfalls die Halal-Kennzeichnung anzugeben. Etikettierung und Verpackung sollten mit dem algerischen Importeur vor der Produktion besprochen werden.

    Nutzung von Barcodes

    Das algerische Ministerium für Handel und Exportförderung hat bekannt gegeben, dass die Anbringung von Barcodes/Strichcodes auf verpackten Waren für den menschlichen Gebrauch seit dem 29. März 2023 verpflichtend ist. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln zum Beispiel auch Kosmetik und Arzneimittel. Die neuen Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. 

    Die Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. Die Nutzung von Barcodes geht auf einen interministeriellen Erlass aus Februar 2021 zurück. Der Erlass enthält die technischen Vorgaben für die Anbringung von Strichcodes auf verpackten Waren, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

    Kennzeichnung von Nahrungsmitteln

    Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache gekennzeichnet sein und folgende Informationen enthalten:

    • Markenname
    • Chargennummer und/oder Produktionsdatum
    • Name, Firmenname, Handelsmarke und Adresse des Herstellers
    • Verfallsdatum
    • Zutatenliste
    • Nettofüllmenge in metrischen Maßeinheiten
    • Name und Adresse des Importeurs
    • Besondere Bedingungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung
    • Herkunftsland
    • Gegebenenfalls Gebrauchsanweisungen und -vorkehrungen
    • Gegebenenfalls Datum des Einfrierens oder Tiefkühlens
    • Gegebenenfalls Liste der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen
    • Nährwerttabelle
    • Strichcode 
    • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol.
    • Gegebenenfalls Bezeichnung „halal“
    • Gegebenenfalls internationales Symbol für die Bestrahlung von Lebensmitteln sowie die Bezeichnung „bestrahlt“ oder „ionisiert“
    • Gegebenenfalls Bezeichnung „gesüßtes Produkt ohne Zuckerzusatz“ oder „gesüßtes Produkt mit Zuckerzusatz“.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite "Export: Zoll- und Rechtsfragen".

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.