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EU-Mercosur: Wettbewerb
Wirksame Wettbewerbsvorschriften sollen faire Marktbedingungen im bilateralen Handel gewährleisten.
31.07.2026
Das EU-Mercosur-Abkommen misst einem wirksamen Wettbewerbsrecht eine zentrale Bedeutung für das Funktionieren der Freihandelszone bei. Die Vertragsparteien erkennen an, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Unternehmenszusammenschlüsse, die den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, die Vorteile der Handelsliberalisierung gefährden können. Kapitel 15 verpflichtet beide Seiten daher, einen wirksamen Wettbewerbsschutz sicherzustellen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu fördern.
Wettbewerbswidrige Praktiken
Das Abkommen erklärt drei Arten von Verhaltensweisen für mit seinen Zielen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur beeinträchtigen können.
Hierzu gehören erstens Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Zweitens erfasst das Kapitel den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Drittens unterliegen Unternehmenszusammenschlüsse der Fusionskontrolle, wenn sie den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern können. Maßgeblich bleibt dabei jeweils das Wettbewerbsrecht der betreffenden Vertragspartei (Art. 15.2).
Anwendung des Wettbewerbsrechts
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein umfassendes Wettbewerbsrecht aufrechtzuerhalten und Wettbewerbsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen auszustatten. Die Vorschriften müssen transparent, zügig und diskriminierungsfrei angewendet werden. Gleichzeitig sind die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, zu wahren.
Für die Europäische Union ist die Europäische Kommission die zuständige Wettbewerbsbehörde. Im Mercosur bleiben die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts verantwortlich.
Öffentliche Unternehmen
Das Abkommen verbietet weder staatliche Unternehmen noch Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten. Solche Unternehmen bleiben grundsätzlich zulässig.
Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, unterliegen sie jedoch ebenfalls dem Wettbewerbsrecht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dessen Anwendung die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Gemeinwohlaufgaben rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde.
Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden
Kapitel 15 schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union und der Mercosur-Staaten. Zu diesem Zweck benennt jede Seite eine Kontaktstelle, über die Informationen ausgetauscht und die Zusammenarbeit koordiniert werden können.
Die Behörden können nicht vertrauliche Informationen austauschen und einander bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts um Unterstützung ersuchen. Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen besteht jedoch nicht. Stellt eine Behörde Informationen zur Verfügung, kann sie deren Verwendung an bestimmte Bedingungen knüpfen.
Darüber hinaus kann eine Wettbewerbsbehörde Konsultationen mit der Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, wenn ihre Interessen durch wettbewerbswidrige Praktiken, Unternehmenszusammenschlüsse oder Maßnahmen der Wettbewerbsdurchsetzung erheblich beeinträchtigt werden. Die konsultierte Behörde entscheidet dabei eigenständig, ob und welche Maßnahmen sie nach ihrem nationalen Recht ergreift.
Das nationale Wettbewerbsrecht
Anders als andere Kapitel des Abkommens vereinheitlicht Kapitel 15 das materielle Wettbewerbsrecht nicht. Vielmehr stellt es ausdrücklich klar, dass Kartellabsprachen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Unternehmenszusammenschlüsse weiterhin nach dem Wettbewerbsrecht der jeweiligen Vertragspartei beurteilt werden.
Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass Tätigkeiten in den Mercosur-Staaten den jeweiligen nationalen Wettbewerbsvorschriften unterliegen. Umgekehrt bleiben Unternehmen aus dem Mercosur innerhalb der Europäischen Union dem europäischen Wettbewerbsrecht unterworfen. Das Abkommen ersetzt diese nationalen Rechtsordnungen nicht, sondern verpflichtet die Vertragsparteien lediglich, wirksame Wettbewerbsvorschriften, unabhängige Wettbewerbsbehörden und Mechanismen der Zusammenarbeit vorzuhalten.
Die wichtigsten Gesetze und zuständigen Behörden sind:
Mercosur-Staat | Wettbewerbsrecht | Zuständige Wettbewerbsbehörde |
|---|---|---|
| Argentinien | Gesetz Nr. 27.442/2018 (Ley de Defensa de la Competencia) | Autoridad Nacional de la Competencia (ANC) – bis zu ihrer vollständigen Errichtung werden die Aufgaben weiterhin von der Comisión Nacional de Defensa de la Competencia (CNDC) und dem zuständigen Ministerium wahrgenommen. |
| Brasilien | Gesetz Nr. 12.529/2011 (Lei sobre Sistema de Defesa de Concorrência) | Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE) |
| Paraguay | Gesetz Nr. 4.956/2013 (Ley de Defensa de la Competencia) | Comisión Nacional de la Competencia (CONACOM) |
| Uruguay | Gesetz Nr. 18.159/2007 (Ley de Promoción y Defensa de la Competencia) | Comisión de Promoción y Defensa de la Competencia (CPDC) |