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Rechtsbericht | Aserbaidschan | Sicherungsrecht

Sicherungsmittel in Aserbaidschan

Die Sicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten regelt das aserbaidschanische Zivilgesetzbuch. Es kennt die gängigen Sicherungsmittel wie die Hypothek und das Pfandrecht. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Artikel 460 des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches ("Mülki Məcəllə“, im Folgenden: ZGB) nennt unter der Bezeichnung "Sicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten“ folgende Sicherheiten:

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe ("dəbbə pulu“, Art. 462 bis 467 ZGB) bietet dem Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit und hat eher die Natur einer Strafmaßnahme, wovon auch der Klammerzusatz im Gesetzestext zeugt, der die Vertragsstrafe alternativ als "Strafe“ ("cərimə“ bzw. "penya“) bezeichnet.

In den Ländern, deren Zivilgesetzgebung sich am GUS-Modellzivilgesetzbuch orientiert, wird die Vertragsstrafe jedoch gesetzestechnisch als Sicherungsmittel angesehen. Sie ist schriftlich zu vereinbaren, anderenfalls gilt sie als nichtig.

Die Höhe der Vertragsstrafe kann von den Parteien frei vereinbart werden und darf die tatsächlichen Verluste übersteigen. Die Vertragsstrafe kann vom Gericht reduziert werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ausfällt.

Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft ("zaminlik“) haftet der Bürge gemäß Art. 472.1 ZGB neben dem Schuldner für dessen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, soweit der Bürgschaftsvertrag ("zaminlik müqaviləsi“, Art. 470 bis 477 ZGB) keine subsidiäre Haftung des Bürgen vorsieht. Wenn vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, haften Mitbürgen als Gesamtschuldner (Art. 472.3 ZGB).

Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, wenn sich aus dem Bürgschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner auf Einreden verzichtet oder die Verbindlichkeit anerkannt hat (Art. 474.1 ZGB). Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (Art. 475.1 ZGB). Der Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform (Art. 471 ZGB). Andernfalls ist der Bürgschaftsvertrag nichtig.

Garantie

Eine Garantie ("qarantiya“, Art. 478 bis 489 ZGB) kann von Banken, anderen Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften in schriftlicher Form gewährt werden. Eine Garantie ähnelt der Bürgschaft im deutschen Recht. Die Garantie ist vom Bestand der Hauptforderung unabhängig. Die Garantie kann nicht widerrufen und an eine andere Person abgetreten werden. Außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Die Garantie erlischt mit der Auszahlung des Betrages für den die Sicherheit geleistet wurde, nach Ablauf der festgelegten Frist, mit dem Verzicht der Garantie gebenden Person oder der Garantie nehmenden Person auf die Geltendmachung ihrer Rechte.

Pfandrecht und Hypothek

Das Pfand ("girov“) ist in den Art. 276 bis 306 ZGB und die Hypothek ("ipoteka“) in den Art. 307 bis 323 ZGB näher geregelt.

Alle Sachen und Forderungen können verpfändet werden, mit Ausnahme von Sachen, die Gegenstand einer Hypothek sind und Forderungen, die untrennbar mit der Person des Gläubigers verbunden sind, insbesondere Forderungen auf Unterhalt, auf Ersatz von Schäden an Leben oder Gesundheit und bei gesetzlichem Abtretungsverbot. Der Pfandvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Zwingend muss der verpfändete Gegenstand oder die Forderung, der Name und Wohnort der Parteien und die Frist zur Erfüllung des Vertrages angegeben werden.

Der Hypothekenvertrag ("ipoteka müqaviləsi“) bedarf der Schriftform und der notariellen Beurkundung und muss in das staatliche Immobilienregister eingetragen werden. Lasten mehrere Hypotheken auf demselben Grundstück, richtet sich deren Rang nach dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung.

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