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Recht kompakt | Bangladesch | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz in Bangladesch

Im Folgenden finden Sie relevante Rechtsgrundlagen im Überblick.

Von Julia Merle | Bonn

Patent- und Musterrecht

Patent- und musterrechtliche Regelungen enthält als wesentliche Rechtsgrundlage der Patents and Designs Act, 1911. Daneben bestehen die Patents and Designs Rules, 1933.

Beide Schutzrechte müssen beim "Department of Patents, Designs and Trademarks" (DPDT) des Ministry of Industries zur Eintragung angemeldet werden. Notwendige Formulare sind auf dessen Website zu finden. 

Unter einem Patent wird ein exklusives, für eine Erfindung, die ein Produkt oder Prozess ist, der im Allgemeinen eine neue Art und Weise, etwas zu tun, oder eine neue technische Problemlösung darstellt, gewährtes Recht verstanden.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes beträgt die Schutzdauer eines Patents 16 Jahre ab Anmeldetag. Sie kann unter den Voraussetzungen des Art. 15 des Gesetzes verlängert werden. Klage wegen Patentverletzungen können Patentinhaber beim zuständigen Distriktgericht (District Court) erheben (Art. 29 des Gesetzes).  

Mit einem gewerblichen Muster oder Industriedesign (industrial design) sind ästhetische Gesichtspunkte von Gegenständen in Form zwei- oder dreidimensionaler Merkmale gemeint. Nach Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes (Definition des "design") werden darunter nur die auf einem Gegenstand durch industrielle Prozesse oder Mittel angebrachten Merkmale der Form, Gestaltung, des Musters oder einer Verzierung verstanden, die schließlich lediglich mit dem Auge wahrgenommen und beurteilt werden können; ausgenommen sind jegliche Herstellungsprinzipien oder -verfahren sowie bloße technische Mittel. Für die Eintragung ist erforderlich, dass das Design noch nicht veröffentlicht ist.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters beträgt nach Art. 47 des Gesetzes fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung und kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Markenrecht

Markenrechte sind im Trademarks Act, 2009, dem Markengesetz, geregelt. Es ist rückwirkend seit 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte ältere Gesetze aus den Jahren 1889 und 1940.

Auch für die Eintragung und Verwaltung von Marken ist das DPDT in Dhaka zuständig.

Insbesondere versteht das Markengesetz in Art. 2 Ziffer 8 ("trademark") unter einer Marke ein Zeichen, das in Bezug auf eine Dienstleistung oder Ware benutzt wird oder werden soll, und im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Gütern und der Person, die das Recht zu dessen Nutzung - als Inhaber oder eingetragener Nutzer - innehat, herstellt. Durch dieses Unterscheidungszeichen werden also bestimmte Güter oder Dienstleistungen als solche eines konkreten Unternehmens oder einer Person identifiziert.

Eingetragene Marken sind gemäß Art. 22 Abs. 1 des Markengesetzes ab dem Anmeldezeitpunkt zunächst für sieben Jahre geschützt, danach sind Verlängerungen um jeweils zehn Jahre möglich (Absatz 2). Einen Schutz hinsichtlich nicht eingetragener Marken gibt es in Bangladesch grundsätzlich nicht (vgl. Art. 24 des Gesetzes).

Im Jahr 2015 hat das Markenrecht mit dem Trademarks (Amendment) Act, 2015 (Bengalisch) und den Trademarks Rules, 2015 (Bengalisch) die jüngsten Änderungen erfahren.

Geografische Angaben

Im Bereich des Schutzes geografischer Angaben gilt der Geographical Indications of Goods (Registration and Protection) Act, 2013 seit 2014 nebst diesbezüglicher Geographical Indications of Goods Rules, 2015 (Bengalisch).

Urheberrecht

Rechtsgrundlage im Bereich des Urheberrechts ist der Copyright Act, 2000, der im Jahr 2005 geändert wurde (dazu: angepasste Fassung auf Bengalisch). Zudem finden die Copyright Rules, 2006 Anwendung.

Zuständig für Urheberrechte ist das "Copyright Office Bangladesh", das beim Ministry of Cultural Affairs in Dhaka angesiedelt ist.

Das Urheberrecht an veröffentlichten literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Werken besteht nach Art. 24 des Gesetzes bis 60 Jahre nach dem Beginn des Kalenderjahres, das auf dasjenige folgt, in dem der Urheber stirbt. Bei Fotografien, Filmaufnahmen und Computerprogrammen läuft die 60-Jahres-Frist ab Anfang des Kalenderjahres nach demjenigen der Veröffentlichung des jeweiligen Werkes.

Internationale Übereinkommen

Bangladesch ist seit 1985 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Das Land ist außerdem unter anderem der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Paris Convention) sowie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. 

Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) passt Bangladesch seine Gesetze den Vorgaben des TRIPS-Abkommens (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) sukzessive an.

Hinweis: Mehr Informationen zum TRIPS finden Sie im GTAI-Rechtsbericht "WTO und geistiges Eigentum".

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