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OHADA: Vorteile für deutsche Unternehmen

Ein gemeinsames Wirtschaftsrecht hat den entscheidenden Vorteil der Vereinfachung von grenzüberschreitenden Geschäften. Doch auch darüber hinaus gehende Vorteile sind sichtbar.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Erleichterter Zugang zu mehreren Märkten

Für jedes Unternehmen ist das Erschließen eines neuen Marktes mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Es gilt unter anderem, das vor Ort geltende Recht zu überprüfen und Verträge anzupassen.

Dank der OHADA mit ihren derzeit 17 Mitgliedstaaten gibt es bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Mitgliedstaaten einige Erleichterungen. Nicht nur ist kein gänzlich neues Rechtsgebiet mehr zu prüfen, wenn es sich bei dem neuen Markt auch um einen OHADA-Mitgliedstaat handelt. Auch in finanzieller Hinsicht besteht Einsparungspotenzial, beispielsweise müssen Verträge möglicherweise nur noch geringfügig angepasst werden. 

Damit dürfte die Expansion von einem OHADA-Mitgliedstaat in ein weiteres OHADA-Mitgliedsland deutlich einfacher sein als in ein Land, das nicht Mitglied in der OHADA ist. Für deutsche Unternehmen eröffnen sich dadurch insbesondere auch kleinere Länder mit dementsprechend kleinen Märkten, die vor dem Hintergrund der anfallenden Kosten ohne die OHADA nicht profitabel wären.

Größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit

Ziel der Gründung der OHADA war die Schaffung eines gemeinsamen Handelsrechts, um die Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten zu verbessern und den Zugang zu rechtlichen Regelungen zu vereinfachen. Auf der Webseite der OHADA findet man Informationen in verschiedenen Sprachen. Außerdem können das Gesetzblatt, aktuelle Gerichtsurteile des Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshofs (CCJA) sowie Informationen bezüglich laufender Harmonisierungsprozesse abgerufen werden. Dadurch erreicht die OHADA mehr Transparenz und eine leichtere Zugänglichkeit in ihrer Gesetzgebung als viele ihrer Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht.

Zur Rechtssicherheit trägt ferner bei, dass die OHADA-Einheitsgesetze gemäß Art. 10 des OHADA-Abkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten direkt anwendbar und verbindlich sind. Sie gehen entgegenstehendem nationalem Recht vor. Nach der Rechtsprechung des CCJA bedeutet dies allerdings noch nicht, dass jedes nationale Recht in den Bereichen der OHADA-Einheitsgesetze unwirksam ist. Der Vorrang der OHADA-Einheitsgesetze ist nur dort anwendbar, wo nationales Recht dem OHADA-Recht im konkreten Fall widerspricht. Dennoch ist dies ein entscheidender Vorteil gegenüber einzelnen nationalen Gesetzen.

Darüber hinaus wurde der CCJA gegründet, um über die einheitliche Anwendung der Einheitsgesetze zu wachen. Dazu wurde er mit 13 Richtern ausgestattet, die sich aus der Richterschaft, der Anwaltschaft und den Rechtsprofessoren der OHADA-Mitgliedstaaten zusammensetzen und vom Ministerrat für eine maximale Amtszeit von sieben Jahren gewählt werden. Jedes Mitgliedsland darf mit höchstens einem Richter vertreten sein. Um die Unabhängigkeit des Gerichtshofs sicherzustellen, dürfen gemäß Art. 37 des OHADA-Abkommens die Richter neben ihrem Richteramt keine weitere administrative oder politische Tätigkeit ausüben. Alle entgeltlichen Tätigkeiten müssen vom Gerichtshof genehmigt werden. Gegen die Urteile des Gerichtshofes kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Sie sind in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen direkt vollstreckbar.

Mit der Schaffung des CCJA, der die Zusammenarbeit von Richtern aus den unterschiedlichen Mitgliedstaaten erfordert, hat die OHADA im Bereich ihrer Zuständigkeit erreicht, dass eine unabhängige finale Rechtsinstanz existiert, die zumindest teilweise eine Kontrolle der Mitgliedstaaten untereinander gewährleistet. Von dieser Unabhängigkeit sowie von der erleichterten Zugänglichkeit zur Rechtsprechung der OHADA profitieren auch ausländische Investoren.

Einflüsse anderer Rechtssysteme

Die Nähe zum französischen Recht ist aufgrund der Historie und der Verbindungen der Mehrheit der OHADA-Mitgliedstaaten zu Frankreich nicht zu verkennen. So galten in vielen Mitgliedstaaten bis zur Unabhängigkeit, teilweise auch danach, französische Gesetze, beispielsweise der Code Civil. Auch die OHADA-Gesetze haben einen starken Einfluss des französischen Rechts erfahren. Wie das deutsche Rechtssystem gehört auch das französische Recht dem System des Civil Law an, also dem Rechtssystem, das überwiegend aus geschriebenen Gesetzen besteht. Eine gewisse systematische Ähnlichkeit zum deutschen Recht ist damit gegeben.

Die OHADA kennt darüber hinaus auch Einflüsse von internationalem Recht. So basieren die Regelungen über grenzüberschreitende Kaufverträge im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général weitestgehend auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG). Damit finden deutsche Unternehmen in einigen Bereichen Regelungen vor, die bereits auf internationaler Ebene bekannt sind.

Anwendung einzelner Rechtsakte über OHADA-Mitgliedstaaten hinaus

Die OHADA hat zum aktuellen Zeitpunkt 17 Mitgliedstaaten, die sich vorwiegend in West- und Zentralafrika befinden. Auch über diese Mitgliedstaaten hinaus entfalten die OHADA-Gesetze Wirkung. Zahlreiche afrikanische Staaten, insbesondere im Westen und im Osten, haben bereits Interesse an einer OHADA-Mitgliedschaft bekundet. Einige Staaten haben ihr nationales Recht bereits entsprechend den OHADA-Gesetzen angepasst. So hat beispielsweise Madagaskar im Jahr 2003 sein Gesellschaftsrecht, basierend auf dem OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique grundlegend überarbeitet.

Für deutsche Unternehmen in Afrika bedeutet dies, dass sie nicht nur innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten auf bekanntes Recht stoßen, sondern auch in einigen afrikanischen Staaten außerhalb dieser Organisation. 

Die bisherige Entwicklung der OHADA sowie die Interessensbekundungen zahlreicher afrikanischer Staaten lässt hoffen, dass sich der Einfluss des OHADA-Rechts weiter ausbreitet.

Hinweis: Der Bericht wurde im November 2022 inhaltlich überprüft und aktualisiert.

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