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Zoll
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Zollbericht Bosnien-Herzegowina Zollgesetz und Zollverfahren
Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) können Waren auch in eines der folgenden, "besonderen Zollverfahren" überführt werden.
11.01.2021
Von Amira Baltic-Supukovic
Der Transit durch Bosnien und Herzegowina kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.
Der Transit mit dem Carnet TIR kann nur über folgende Grenzübergänge erfolgen:
Region Banja Luka: Izacic, Hukica Brdo, Gradiska, Novi Grad, Samac, Brod,
Region Sarajewo: Vardiste,
Region Mostar: Doljani, Klobuk, Gorica,
Region Tuzla: Orasje, Raca, Karakaj.
Die Eröffnung und der Abschluss des Carnet TIR- Verfahrens kann auch bei vielen anderen Zollämtern durchgeführt werden.
Das Carnet ATA dient in erster Linie eigentlich der vorübergehenden abgabenfreien Verwendung von Waren, zum Beispiel von Messe-und Ausstellungsgütern. Soweit die Güter durch das Gebiet eines Vertragsstaates transportiert werden, kann es auch als Transitpapier anstelle des vorgeschriebenen nationalen Transitpapiers verwendet werden.
Neben den beiden internationalen Transitverfahren ist die Durchfuhr durch BiH auch im Rahmen des nationalen Transitverfahrens möglich. Wie international üblich, muss der Anmelder bei der Beantragung des Verfahrens eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung des Transits wird die Sicherheit wieder ausgezahlt.
In Bosnien und Herzegowina (BiH) werden öffentliche und private Zolllager betrieben. Zolllager gibt es bei den meisten Binnenzollämtern und Spediteuren. Das Verfahren wird in den Artikeln 81-87 sowie 95-110 des Gesetzes über die Zollpolitik geregelt.
Eine Genehmigung für das Betreiben eines Zolllagers wird auf schriftlichen Antrag nur natürlichen und juristischen Personen erteilt, die in BiH registriert sind. Es besteht generell keine zeitliche Beschränkung für den Verbleib der Ware im Zolllagerverfahren. Allerdings kann das Zollamt im Einzelfall eine solche Beschränkung erteilen. Die gelagerten Waren dürfen mit Genehmigung der Zollverwaltung den üblichen Behandlungen, die ihrer Erhaltung und der Vorbereitung auf den Weiterverkauf dienen, unterzogen werden. Ferner darf die Ware mit Genehmigung der Zollverwaltung zeitlich begrenzt aus dem Lager entfernt oder auch in ein anderes Zolllager überführt werden.
Der Antrag für dieses Verfahren ist mindestens 30 Tage vor der geplanten Wareneinfuhr bei der bosnisch-herzegowinischen Zollverwaltung zu stellen. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. Diese Frist hängt vom tatsächlichen Zeitbedarf und den konkreten Umständen der Warenverarbeitung ab. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Für die aktive Veredelung können Einfuhrwaren und auch bosnische Ersatzwaren verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und die gleichen Eigenschaften wie die Einfuhrwaren haben. Ein Teil der veredelten Waren oder alle veredelten Waren können nach Genehmigung zeitlich begrenzt zur weiteren Veredelung aus dem Land ausgeführt werden.
Waren können ohne die Entrichtung von Einfuhrabgaben eingeführt werden um Prozesse zu durchlaufen, die die Eigenschaften oder den Zustand der Waren vor der Überführung in den freien Verkehr verändern. In diesem Fall sind keine Abgaben zu entrichten sofern die Waren nach ihrer Veränderung in den freien Verkehr überführt werden. Die Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung kann durchgeführt werden, um beispielsweise die technischen Voraussetzungen für die Einfuhr herzustellen oder um die Ware so zu verändern, dass ein geringerer Zollsatz angewandt wird. Die eingeführte Ware muss in den verarbeiteten Produkten identifizierbar bleiben. Die Genehmigung für die Veränderung der Waren wird nur Personen erteilt, die in Bosnien und Herzegowina und bei der Verwaltung für indirekte Besteuerung registriert sind. Sie kann bis zu drei Jahre gültig sein.
Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die maximale Verwendungsdauer beträgt 24 Monate. Diese kann im Einzelfall jedoch verkürzt oder verlängert werden. Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst. Grundsätzlich werden Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt und die fristgemäße Ausfuhr überwacht. Die Einfuhr kann aber auch von Einfuhrabgaben teilweise oder vollständig befreit sein.
Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. Folgende Waren können mit dem Carnet vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden:
Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung mit einem Carnet-ATA sind in der entsprechenden Durchführungsbestimmung zu finden.
In Bosnien und Herzegowina gibt es vier Freizonen. Sie liegen in Visoko, Mostar, Vogosca (Sarajevo) und Lukavac (Tuzla). Werden die Waren aus einer Freizone in das Zollgebiet eingeführt, sind gemäß Artikel 174 des Zollgesetzes die Einfuhrabgaben zu entrichten. Dabei gehören die Kosten für die Lagerung und Behandlungen nicht zum Zollwert. Weitere Informationen zu Freizonen: Slobodne Zone sowie das Gesetz über Freizonen.
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