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Côte d'Ivoire: Rechtsverfolgung
Schiedsurteile können nach dem Recht der OHADA anerkannt und vollstreckt werden, Gerichtsentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem ivorischen Recht. (Stand: 17.07.2025)
Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn
Anerkennung und Vollstreckung
Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Côte d'Ivoire nicht. Ausländische Entscheidungen werden in der Republik Côte d'Ivoire gemäß Art. 345 - 350 des Code de Procédure Civile, Commerciale et Administrative anerkannt und vollstreckt. Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß Art. 348 Code de Procédure Civile, Commerciale et Administrative, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist im Verhältnis zu Deutschland (siehe dazu auch § 328 der deutschen ZPO) grundsätzlich der Fall.
Gerichtsbarkeit
Gemäß Art. 143 der ivorischen Verfassung 2016 gliedert sich das Gerichtswesen - neben einem Rechnungshof (Cour des Comptes) und Verwaltungsgerichten (Tribunaux Administratifs) - in einen Obersten Gerichtshof (Cour Suprême), Berufungsgerichte (Cours d'Appel), Gerichte Erster Instanz (Tribunaux de Première Instance) und einen Oberen/Hohen Gerichtshof (Haute Cour de Justice). Letzterer ist jedoch lediglich bei Fehlverhalten bestimmter Regierungsmitglieder zuständig.
Der Cour Suprême besteht aus einem Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) und einem Staatsrat (Conseil d’État). Während der Conseil d’État das höchste Verwaltungsgericht ist, ist der Cour de Cassation das höchste Gericht der übrigen Gerichtsbarkeiten. Der Cour de Cassation entscheidet insbesondere über Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen der unteren Gerichte. Die Cours d’Appel entscheiden im Wesentlichen über Rechtsmittel gegen Urteile der Tribunaux de Première Instance, während letztere die originäre Zuständigkeit für die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten haben. Für wirtschaftliche Streitigkeiten sind darüber hinaus die Tribunaux de Commerce zuständig, bei denen sowohl eine originäre Zuständigkeit als auch eine Berufungsinstanz vorgesehen ist. Sie entscheiden unter anderem über Streitigkeiten betreffend die Kaufmannseigenschaft, zwischen Gesellschaftern eines Unternehmens, bezüglich Handelsgeschäfte sowie über Streitigkeiten betreffend Insolvenzverfahren.
Über Fragen der Auslegung von OHADA-Recht kann von den OHADA-Mitgliedstaaten der Cour Commune de Justice et d’Arbitrage (CCJA) mit Sitz in Abidjan angerufen werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Côte d'Ivoire am 2. Mai 1991 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).
Für ivorische Schiedsverfahren gilt das OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage. Nach Art. 34 in Verbindung mit Art. 31 dieses Einheitsgesetzes können auch ausländische Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten erhalten Sie in dem GTAI-Rechtsbericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.
Anwält:innen vor Ort
Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Abidjan steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten zum Abruf bereit, die auch Informationen zur Rechtsverfolgung in Côte d'Ivoire enthält.
Hinweis: Bei den erfolgten Angaben handelt es sich um Erstinformationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.