Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Côte d'Ivoire Voranmeldung von Waren

Zollanmeldung

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Andrea Mack | Bonn

Voranmeldung von Seefracht 

Für den Export von Gütern per Seefracht nach Côte d'Ivoire ist eine elektronische Voranmeldung BSC (Bordereau de Suivi des Cargaisons, engl. Cargo Tracking Note) zur Sendungsverfolgung obligatorisch. Die BSC muss bereits im Verladehafen oder Herkunftsland beim ivorischen Frachtführerverband OIC (Office Ivorien des Chargeurs) beantragt werden. Dies setzt eine Registrierung von Exporteur, Frachtführer/Spediteur und Importeur beim OIC voraus. Anmeldungen, die erst bei Ankunft der Sendung erfolgen, werden nicht akzeptiert.

Prüfung von Wareneinreihung und Zollwert 

Gewerbliche Warensendungen müssen generell ein Prüfverfahren der zolltariflichen Einreihung und des Zollwerts an der ivorischen Eingangszollstelle durchlaufen. Der Importeur leitet das Prüfverfahren ein, indem er das Voranmeldungsformular FDI (Fiche de déclaration à l'importation) elektronisch über das Single Window GUCE (Guichet Unique du Commerce Extérieur) an den Zoll übermittelt. Das Formular muss seit Mai 2023 einen QR-Code enthalten, der die Dokumentenkontrolle bei der Zollabfertigung erleichtern soll. Das Prüfverfahren wird konkret mit dem Einreichen des Antragsformulars "Avis de dépôt de la déclaration anticipée d'importation et des documents définitifs" und den geforderten zollrelevanten Dokumenten wie der Handelsrechnung und den Frachtpapieren ausgelöst. Die Direction de l'Analyse du Risque, du Renseignement et la Valeur (DARRV) innerhalb der Zollbehörde prüft die Angaben zu Zolltarifnummern und Zollwert. Anschließend erstellt sie einen Prüfbericht RFCV (Rapport final de Classification et de Valeur), der Voraussetzung für die Zollabfertigung und Freigabe der Waren ist.

Ausgenommen von dem Prüfverfahren sind folgende Waren:

  • lebende Tiere

  • Pflanzen

  • frische oder gekühlte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fische

  • Rohöl

  • Sprengstoffe, Waffen und Munition

  • Metallabfälle

  • Edelmetalle und Edelsteine

  • Zeitungen und Zeitschriften, Brief- und Steuermarken, Banknoten

  • Kinofilme

  • Gebrauchtwaren für den persönlichen Gebrauch

  • Gebrauchtfahrzeuge (werden von der Prüfstelle SICTA (Société Ivoirienne de Contrôle Technique
    Automobiles et Industriels) technisch inspiziert und bewertet)

  • Kunstgegenstände

  • bestimmte Sendungen für nicht kommerzielle Zwecke wie Einfuhren für den persönlichen Gebrauch, deren Wert 3 Millionen CFA-Franc nicht übersteigt, Spenden ausländischer Regierungen und internationaler Organisationen an die ivorische Regierung, Stiftungen oder andere anerkannte gemeinnützige Organisationen, persönliche Geschenke, Postsendungen, Warenmuster.

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung (Déclaration en douane) erfolgt in der Regel über das elektronische Zollabfertigungssystem SYDAM World (engl. ASYCUDA). Unternehmen, die das IT-System nutzen wollen, müssen sich bei der Generalzolldirektion registrieren. Die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung ist laut Zollgesetz ebenfalls möglich.

Um den Handel zu erleichtern, führte die ivorische Regierung im Jahr 2013 das Single-Window GUCE ein. Das System soll den Zollbeteiligten ermöglichen, notwendige Dokumente für die Zollabwicklung über ein einziges Portal einzureichen. GUCE befindet sich noch in der Umsetzungsphase. Die Voranmeldung der Waren, der Antrag auf Erstellung eines Warenprüfberichts RFCV und die Zahlung der Einfuhrabgaben werden bereits elektronisch über GUCE abgewickelt. Die Nutzung von GUCE erfordert eine Registrierung.

Nach dem neuen Zollgesetz (Loi n° 2022-975 du 23 Novembre 2022 portant Code des Douanes) besteht grundsätzlich keine Zollagentenpflicht mehr in Côte d'Ivoire. Der Einführer der Waren selbst kann die Zollanmeldung einreichen oder sich durch einen Zollagenten (Commissionnaire en douane agréé) vertreten lassen, der über eine Zulassung der ivorischen Zollbehörde verfügt. 

Das neue Zollgesetz beinhaltet das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO (französisch: OEA Opérateur Economique Agréé). Mit der Umsetzung dieses Status können zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen besondere Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Côte d'Ivoire in Anspruch nehmen.

Warenbegleitpapiere

Folgende Dokumente sind der Zollanmeldung beizufügen:

  • Handelsrechnung in französischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben und folgender vom Ausführer zu unterzeichnenden Ursprungs- und Preiserklärung:

    "Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d'origine de/du ... et que les prix indiqués ci-dessus s'accordent avec les prix courants sur le marché d' exportation."

  • detaillierte Packliste, falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht enthält

  • Frachtpapiere (Konnossement mit BSC-Registrierungsnummer oder Luftfrachtbrief)

  • gegebenenfalls Transportversicherungszertifikat

  • gegebenenfalls Präferenznachweis

  • abhängig von der Art der Ware weitere Dokumente wie Konformitätsbescheinigung, Analysenzertifikat oder Ursprungszeugnis für Waren mit Ursprung außerhalb der EU. 

Präferenznachweis

Im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d‘Ivoire wird das System des registrierten Ausführers angewendet.

Als Präferenznachweis für Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 6.000 Euro genügt eine Ursprungserklärung des (nicht registrierten) Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier mit folgendem Wortlaut:

"Der Ausführer (registrierter Ausführer; REX-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

(Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)"

Bei Sendungen mit einem Gesamtwert von über 6.000 Euro ist eine Registrierung als registrierter Ausführer (REX) und die Angabe der REX-Nummer erforderlich. 

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt. Details zu den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit Côte d’Ivoire enthält die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.