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Recht kompakt | Chile | Sicherungsmittel

Chile: Sicherungsmittel

Das chilenische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, auch den Eigentumsvorbehalt.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Akkreditiv

Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall beim Geschäftspartner ist das Akkreditiv, das auch in Chile genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab. Geregelt wird das Akkreditiv im Handelsgesetzbuch (Art. 782 ff. CDC).

Zudem kennt das chilenische Recht unter anderem den Eigentumsvorbehalt, das Pfandrecht, die Hypothek und die Bürgschaft.

Eigentumsvorbehalt

Nach dem chilenischen Zivilgesetzbuch kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, das heißt der Eigentumsübergang erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung (Art. 680 CC). Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug zwischen der Geltendmachung des Zahlungsanspruches und des Rücktritts wählen (Art. 1.874 CC). Insofern stehen dem Vorbehaltsverkäufer keine weitergehenden Rechte als einem normalen Verkäufer zu.

Pfandrecht

Das Pfandrecht (prenda) ist geregelt im Zivilgesetzbuch (Art. 2.384 bis 2.406). Des Weiteren finden sich entsprechende Regelungen im Gesetz über das besitzlose Pfandrecht (Ley sobre Prenda sin Desplazamiento, LPD -  Gesetz Nr. 20.190/07).

Das besitzlose Pfandrecht kann zur Sicherung aller Arten von Verbindlichkeiten (bestehende sowie zukünftige) bestellt werden. Sicherungsgegenstände sind alle körperlichen und unkörperlichen (beispielsweise Konzessionsrechte) beweglichen Sachen. Zur Bestellung bedarf es eines notariellen Vertrages oder der notariellen Beglaubigung der Unterschriften unter einem privat abgeschlossenen Vertrag. Das Pfandrecht ist in einem eigenen Register (Registro de Prenda sin Desplazamiento) einzutragen (Artikel 14 ff. LPD). 

Hypothek

Des Weiteren kennt das chilenische Recht das Sicherungsmittel der Hypothek (hipoteca), geregelt im chilenischen Zivilgesetzbuch (Art. 2.407 bis 2.434 CC). Diese kann durch notariellen Vertrag und Registrierung an Immobilien bestellt werden. Durch die Bestellung der Hypothek erhält der Gläubiger ein Verwertungsrecht an der belasteten Immobilie. Voraussetzung für eine Bestellung einer Hypothek durch Parteivereinbarung ist eine vertragliche Einigung über die Bestellung und die Eintragung der Hypothek in das öffentliche Grundbuch (Registro Conservatorio). Der Vertrag ist dabei notariell zu beglaubigen (Artikel 2.409 CC). Die Hypothek ist grundsätzlich akzessorisch zur Hauptforderung, das heißt mit Erlöschen der Hauptforderung erlischt auch die Hypothek (Artikel 2.434 CC).

Eine Hypothek kann zudem an Schiffen (Art. 866 bis 881 CDC) und an Flugzeugen bestellt werden (Art. 114 bis 125 Código Aeronautico - Gesetz über die Luftfahrt Nr. 18.916/90).

Bürgschaft

Ein beliebtes Sicherungsmittel ist das persönliche Sicherungsmittel der Bürgschaft (fianza), die im Zivilgesetzbuch (Art. 2.335 bis 2.383 CC) geregelt ist. Der Bürge (fiador) verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (Art. 2.335 CC).

Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt ihr Bestehen hängt von dem Bestehen der Hauptforderung ab. Sie kann für bedingte und zukünftige Forderungen, zeitlich befristet oder unter einer Bedingung übernommen werden (Artikel 2.339 CC). Dem Bürgen stehen die gleichen Rechte wie dem Schuldner zu. Er kann außer persönlichen Einreden sämtliche Einreden des Schuldners geltend machen. Insbesondere kann er vom Gläubiger verlangen, zunächst den Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.

Wird der Bürge hingegen direkt in Anspruch genommen, so kann er die Einrede der Vorausklage geltend machen (Artikel 2.357 CC). Die Einrede kann nur einmal geltend gemacht werden. Sie kann nicht geltend gemacht werden, sofern sich das Vermögen des Schuldners außerhalb von Chile befindet (Artikel 2.359 CC). Der Bürge kann seine Kosten - die Hauptschuld nebst Zinsen und sonstige Kosten sowie etwaigen Schadensersatz - vom Schuldner ersetzt verlangen. Voraussetzung dafür ist die Benachrichtigung des Schuldners vor der Zahlung der Verbindlichkeit durch den Bürgen (Artikel 2.370 CC).

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