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Ukraine: Sicherung von Ansprüchen

Die Sicherung von Ansprüchen bei Exportgeschäften ist wichtig, um finanzielle Risiken zu minimieren: Ein Überblick über gängige Sicherungsmittel in der Ukraine (Stand: 16.06.2026)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Sicherungsmittel bieten sich immer dann an, wenn die Ware oder die Dienstleistung nicht sofort bezahlt werden kann. Es kann daher von Vorteil sein, Forderungen mit Sicherungsmitteln abzusichern. Das Zivilgesetzbuch (Цивільний кодекс України; im Folgenden: ZGB) zählt in Artikel 546 ZGB einige Arten gesetzlicher Sicherungsmittel auf. Durch vertragliche Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage sind auch andere Sicherungsmittel zulässig.

Sicherungsvereinbarungen sind schriftlich zu treffen, anderenfalls sind diese nichtig (Art. 547 ZGB).

Vertragsstrafe

Gegenstand der Vertragsstrafe (neustojka) kann ein Geldbetrag oder eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch auf Vertragsstrafe entsteht unabhängig davon, ob dem Gläubiger durch die Nicht- oder Schlechterfüllung ein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist nicht zu verzinsen (Art. 550 ZGB). Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung, nicht zu vertreten hat, zum Beispiel aufgrund höherer Gewalt (Art. 550 Abs. 3 i.V.m. Art. 617 ZGB).

Das Gericht kann die Höhe der Vertragsstrafe reduzieren, wenn sie in einem Missverhältnis zum Schaden des Gläubigers steht oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, Art. 551 Abs. 3 ZGB. Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Schuldner (boržnik) nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung. Der Gläubiger (kreditor) bleibt auch nach Zahlung der Vertragsstrafe berechtigt Schadensersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung zu verlangen (Art. 552 ZGB).

Bürgschaft

Der Bürge (poručitel) haftet gemäß Art. 554 Abs. 1 ZGB als Gesamtschuldner neben dem Schuldner für dessen Verbindlichkeiten, sofern der Bürgschaftsvertrag (dogovir poruky, Art. 553-559 ZGB) keine subsidiäre Haftung des Bürgen vorsieht. Fehlt eine abweichende Regelung im Bürgschaftsvertrag bestimmt sich die Verpflichtung des Bürgen nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit (Art. 554 Abs. 2 ZGB).

Soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht, haften Mitbürgen als Gesamtschuldner (Art. 554 Abs. 3 ZGB).

Einreden des Bürgen

Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, es sei denn, diese Einreden hängen mit der Person des Hauptschuldners zusammen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner auf Einreden verzichtet hat oder die Verbindlichkeit anerkannt hat (Art. 555 Abs. 2 ZGB).

Erlöschen der Forderung

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (Art. 556 Abs. 2 ZGB). Die Bürgschaft erlischt mit der Hauptschuld sowie in den Fällen, in denen die Hauptschuld ohne die Zustimmung des Bürgen mit dem Ergebnis so geändert wird, dass sich der Umfang der Bürgschaftsschuld erhöht (Art. 559 Abs. 1 ZGB).

Ferner erlischt die Bürgschaft, wenn der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld deren Annahme oder die vom Bürgen ordnungsgemäß angebotene Leistung verweigert (Art. 559 Abs. 2 ZGB).

Haftungsbefreiung

Der Bürge wird von seiner Haftung befreit, wenn die im Bürgschaftsvertrag bestimmte Zeit abgelaufen ist. Wurde die Bürgschaft nicht befristet, erlischt sie, sobald die Hauptschuld vollständig erfüllt ist. Sie erlischt außerdem, wenn der Gläubiger den Bürgen nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld gerichtlich in Anspruch nimmt (Art. 559 Abs. 4 ZGB).

Garantie

Mit einer Garantie (Art. 560-569 ZGB) verbürgt sich eine Bank, ein anderes Finanzinstitut oder eine Versicherung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Die Garantie ist vom Bestand der Hauptschuld unabhängig und hat eine bestimmte Laufzeit. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger die Zahlung vom Bürgen (garant) schriftlich verlangen.

Pfand

Gemäß Art. 572-593 ZGB hat der Gläubiger durch das Pfand das Recht, sich im Falle der Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner vorrangig aus dem Wert der Pfandsache zu befriedigen. Sofern das Gesetz oder der Pfandvertrag nichts anderes vorsehen, verbleibt die Pfandsache beim Pfandschuldner (Art. 576 Abs. 6 ZGB). Auch künftige Forderungen können durch ein Pfand besichert werden (Art. 573 ZGB).

Gegenstand eines Pfandrechts können gemäß Art. 576 ZGB beliebige Vermögensgegenstände (Sachen, Wertpapiere, dingliche Rechte) sein; auch solche, die der Pfandschuldner erst nach der Pfandbestellung erwirbt, zum Beispiel künftige Ernte. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das Zubehör der Pfandsache. Soweit vertraglich vorgesehen, kann das Pfandrecht auch Früchte, Produkte und Einkünfte umfassen, die durch die Nutzung der Pfandsache erzielt wurden. Ein Pfandvertrag (dogovir zastavy) muss gemäß Art. 584 Abs. 1 ZGB Folgendes enthalten: die Art, die Höhe und die Laufzeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit sowie die Pfandsache. Des Weiteren muss er einen Verweis auf den Vertrag oder ein anderes Geschäft, das die Verbindlichkeit beschreibt, beinhalten. Dabei genügt eine allgemeine Beschreibung, Art. 584 Abs. 2 ZGB.

Die Anzahlung ist in den Artikeln 570 ff. ZGB geregelt, das Zurückbehaltungsrecht in den Artikeln 594 bis 597 ZGB.

Eigentumsvorbehalt

Gemäß Art. 697 ZGB können die Vertragsparteien einen vertraglichen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vereinbaren. Der Käufer darf über die Ware nicht verfügen, bis er das Eigentum daran erworben hat. In bestimmten Fällen kann der Vertrag oder das Gesetz jedoch vorsehen, dass der Käufer bereits vor dem Eigentumsübergang über die Ware verfügen kann - etwa bei schnell verderblichen Waren.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten die Voraussetzungen für den Eigentumsvorbehalt nicht ein, kann der Verkäufer die Herausgabe der Ware verlangen. Er kann außerdem weitere Rechte geltend machen, etwa vom Vertrag zurücktreten.

Exportkreditgarantien des Bundes

Die von EulerHermes verwaltete Maßnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sichert deutsche Exportgeschäfte und die sie finanzierenden Banken gegen politische und wirtschaftliche Risiken ab. 

Die wichtigsten Eckpunkte erfahren Sie im Video:

Finanzierung und Absicherung von Projekten (6/6) - Exportkreditgarantien

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