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Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Dänemark
Bürger eines EU-Mitgliedstaates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.
05.11.2020
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Bis zu einer Dauer von drei Monaten beziehungsweise im Falle der Arbeitssuche bis zu einer Dauer von sechs Monaten gemessen ab dem Tag der Einreise bedürfen EU-Bürger keiner Aufenthaltserlaubnis. Ist beabsichtigt, sich über diese Zeiträume hinaus im Land aufzuhalten, so ist vor Ablauf der jeweiligen Frist eine Aufenthaltsgenehmigung bei der dänischen Agentur für internationale Anwerbung und Integration (Styrelsen for International Rekruttering og Integration - SIRI) zu beantragen. Informationen für Arbeitnehmer sind auch auf Deutsch verfügbar. Ansprechpartner vor Ort sind SIRI Aalborg, SIRI Aarhus, SIRI Apenrade, SIRI Bornholm, SIRI Kopenhagen und SIRI Odense. Mit Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung kann dann auch eine Bürgerregistrierungsnummer (CPR-Nummer) beim dänischen Personenstandsregister (Folkeregistret) beantragt werden. Zuständig für die Erteilung ist der jeweilige kommunale Bürgerservice (Borgerservice).
Bürger aller übrigen Staaten bedürfen einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, die bei einer dänischen Vertretung im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen ist.
Die dänische Behörde für Arbeitsmarkt und Rekrutierung bietet mit life in denmark weitergehende Informationen zu diesem Thema. Auf der von der dänischen Regierung betreuten Webseite International Citizen Service werden viele Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Dänemark stellen, beantwortet (auf Englisch). Weitere Informationen in deutscher Sprache sind im Internet abrufbar auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kopenhagen.
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.