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Recht kompakt | Schweden | Aufenthaltsrecht

Schweden: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Bürger eines EU-Mitgliedstaates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Bürger der Europäischen Union (EU), die planen, ein Jahr oder länger in Schweden zu leben, sind in der Regel verpflichtet, sich im schwedischen Bevölkerungsregister (folkbokförd) registrieren zu lassen. Um im Bevölkerungsregister registriert zu werden, muss der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) der Umzug nach Schweden mitgeteilt werden.

EU-Bürger sind berechtigt, direkt nach der Ankunft in Schweden eine Arbeit aufzunehmen. Auskünfte zu Arbeiten in Schweden hält die schwedische Einwanderungsbehörde Migrationsverket bereit (auf Englisch).

Informationen in deutscher Sprache sind abrufbar auf der Webseite der Deutschen Botschaft Stockholm.

Bürger aller übrigen Staaten bedürfen einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, die bei einer schwedischen Vertretung im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen ist.

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land. 

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