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Meldepflichten in Dänemark
Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.
26.05.2023
Von Nadine Bauer | Bonn
In Dänemark besteht im Rahmen von Entsendungen eine Meldepflicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Um dieser nachzukommen ist eine Meldung im Register der ausländischen Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere – RUT), die sogenannte RUT-Meldung, erforderlich. Diese kann auch in deutscher Sprache abgegeben werden. Die im Rahmen der Meldung getätigten Angaben sind teilweise öffentlich einsehbar: Hierzu zählen insbesondere:
- Name des Unternehmens,
- Geschäftsadresse,
- Datum des Beginns und
- Beendigung der Dienstleistungserbringung.
Die Meldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in Dänemark erfolgen. Auch sind Änderungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag mitzuteilen; andernfalls drohen hohe Geldstrafen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht, so beispielsweise bei der Teilnahme an Seminaren und Konferenzen.