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Meldepflichten in Dänemark
Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.
26.05.2023
In Dänemark besteht im Rahmen von Entsendungen eine Meldepflicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Um dieser nachzukommen ist eine Meldung im Register der ausländischen Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere – RUT), die sogenannte RUT-Meldung, erforderlich. Diese kann auch in deutscher Sprache abgegeben werden. Die im Rahmen der Meldung getätigten Angaben sind teilweise öffentlich einsehbar: Hierzu zählen insbesondere:
- Name des Unternehmens,
- Geschäftsadresse,
- Datum des Beginns und
- Beendigung der Dienstleistungserbringung.
Die Meldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in Dänemark erfolgen. Auch sind Änderungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag mitzuteilen; andernfalls drohen hohe Geldstrafen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht, so beispielsweise bei der Teilnahme an Seminaren und Konferenzen.