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Meldepflichten in Dänemark

Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.

Von Nadine Bauer | Bonn

In Dänemark besteht im Rahmen von Entsendungen eine Meldepflicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Um dieser nachzukommen ist eine Meldung im Register der ausländischen Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere – RUT), die sogenannte RUT-Meldung, erforderlich. Diese kann auch in deutscher Sprache abgegeben werden. Die im Rahmen der Meldung getätigten Angaben sind teilweise öffentlich einsehbar: Hierzu zählen insbesondere:

  • Name des Unternehmens,
  • Geschäftsadresse,
  • Datum des Beginns und
  • Beendigung der Dienstleistungserbringung.

Die Meldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in Dänemark erfolgen. Auch sind Änderungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag mitzuteilen; andernfalls drohen hohe Geldstrafen. 

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht, so beispielsweise bei der Teilnahme an Seminaren und Konferenzen.

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