Recht kompakt | Tunesien | Entsendung und Aufenthalt
Tunesien: Entsendung und Aufentahlt
Das tunesische Aufenthaltsrecht erschwert den Export von Dienstleistungen. (Stand: 30.07.2026)
Die Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Tunesien im Falle des Dienstleistungsexports kann regelmäßig nur einvernehmlich stattfinden - und nicht kraft des Weisungsrechts der Arbeitgeberin. Etwas anderes gilt, sofern derartige Einsätze laut Arbeitsvertrag regelmäßig stattfinden sollen, die Entsendungskraft also (auch) für solche Einsätze eingestellt wurde. Für vorübergehende Einsätze gilt weiterhin das deutsche Arbeitsrecht - es sei denn es wird abgewählt.
Deutsch-Tunesisches Sozialversicherungsabkommen setzt Ausstrahlung auf 12 Monate fest
Das Deutsch-Tunesische Sozialversicherungsabkommen (SVA) regelt gemäß Art. 2 SVA die folgenden deutschen Versicherungszweige:
- Krankenversischerung
- Unfallversischerung
- Rentenversicherung
- Alterssicherung der Landwirte
Grundsätzlich dauert eine Ausstrahlung 12 Monate, diese kann einmalig auf weitere 12 Monate verlängert werden (Art. 7 SVA).
Entsendung für After-Sales-Service mit hohem Bürokratieaufwand
Die Entsendung deutscher Mitarbeiter zur Erbringung von After-Sales-Services vor Ort in Tunesien setzt aufenthaltsrechtlich eine Aufenthaltsgenehmigung und einen tunesischen Arbeitsvertrag voraus. Ein Visum für Montagearbeiten, Schulungen, Installationen und oder Reparaturen sieht das tunesische Recht nicht vor. In der Sache werden Ausländer, die lediglich zur Erbringung von Dienstleistungen bei einem Kunden nach Tunesien reisen wie Arbeitsmigranten behandelt.
Insbesondere ist zu beachten, dass ein Geschäftsvisum nicht zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt. Es berechtigt die Inhaber etwa zu Verhandlungen, Betriebsbesichtigungen oder Messebesuchen. Bei dem aufenthaltsrechtlichen Erfordernis eines tunesischen Arbeitsvertrags ist zu beachten, dass dieses unter Umständen zum Ausschluss der Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherung während des Einsatzes führt. Das liegt daran, dass die Ausstrahlung ein deutsches Beschäftigungsverhältnis voraussetzt.
Aufenthaltsrecht wirkt sich indirekt auf die Besteuerung aus
Gemäß Art. 15 Abs. Deutsch-Tunesisches Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird der Lohn der Entsendungskraft für die Dauer des Tunesieneinsatzes in Tunesien besteuert, selbst dann wenn, wie regelmäßig der Fall bei Entsendungen, die Entsendungskraft ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Davon abweichend findet die Besteuerung doch in Deutschland statt, wenn die nachstehenden negativen Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Entsendungskraft darf sich innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage in Tunesien aufhalten.
Außerdem darf die Vergütung nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der in Tunesien ansässig ist. An dieser Voraussetzung könnte es fehlen, wenn die Entsendungskraft aus Aufenthaltsrechtlichen Gründen für die Dauer des Einsatzes einen Arbeitsvertrag mit einem tunesischen Unternehmen geschlossen hat - im Falle eines Dienstleistungsexportes etwa mit der tunesischen Kundin, die als sogenannte Employer of Record fungiert.
Schließlich darf der Lohn der Entsendungskraft nicht von einer Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers in Tunesien gezahlt werden. Auch dann scheidet eine Besteuerung des Lohnes in Deutschland aus. Hier ist zu beachten, dass in den Fällen einer Bauausführung und einer Montage lediglich einer Dauer von über sechs Monaten für die Annahme einer Betriebsstätte genügt - dies im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen, das in den vorgenannten Fällen erst nach Ablauf von 12 Monaten eine Betriebsstätte begründet sieht.