Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Demokratische Republik Kongo

Zoll und Einfuhr kompakt - Dem. Rep. Kongo gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Die Demokratische Republik Kongo gehört vier unterschiedlichen regionalen Integrationsgemeinschaften an, die sich teilweise überschneiden.

    Mitgliedschaft in regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas

    Die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) ist seit 11. Juli 2022 Vollmitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC (East African Community), nachdem das Land seine Ratifizierungsurkunde am Hauptsitz der EAC in Arusha, Tansania hinterlegt hat. Die weiteren sechs Vertragsstaaten sind Burundi, Kenia, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda. Hauptziel der EAC ist die Förderung der regionalen Integration. 2005 gründeten die Vertragsparteien eine Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll gegenüber Drittländern, 2010 vereinbarten sie die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit. Langfristig strebt die EAC eine politische Föderation der ostafrikanischen Staaten mit einer gemeinsamen Währung an.

    Die Integration der DR Kongo in die Gemeinschaft wird anhand eines Fahrplans umgesetzt. Es ist noch nicht bekannt, ab wann sie als neues Mitglied den gemeinsamen Außenzolltarif der Zollunion EAC anwenden wird.

    Die DR Kongo ist auch Mitglied des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa). Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für Waren, die in der Region hergestellt werden. Derzeit setzen 16 der 21 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem COMESA-Ursprung um. Die DR Kongo, Äthiopien, Eritrea, Eswatini und Somalia haben den Beitrittsprozess zu dieser Freihandelszone noch nicht abgeschlossen.

    Kongo gehört zudem der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas SADC (Southern African Development Community) an. Inzwischen setzen 13 der 16 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem SADC-Ursprung um. Angola, die DR Kongo und die Komoren nehmen noch nicht an der SADC-Freihandelszone teil.

    Außerdem gehört die DR Kongo der Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEEAC (Communauté Economique des Etats de l'Afrique Centrale, englisch ECCAS) an, die insgesamt 11 Mitgliedstaaten umfasst. Die CEEAC hat das Stadium einer bereits für 2004 vorgesehenen Freihandelszone noch nicht erreicht. Die Vertragsstaaten haben mittlerweile Präferenzzölle ausgehandelt, aber noch nicht auf nationaler Ebene eingeführt.

    Tripartite und afrikanische Freihandelszone 

    Aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren sich überschneidenden Regionalorganisationen mit unterschiedlichem Integrationsgrad besteht in vielen afrikanischen Ländern ein potenzielles Risiko von Interessenkonflikten, was zu Verzögerungen bei der Umsetzung regionaler Initiativen führen kann.

    Vor diesem Hintergrund haben Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 ein trilaterales Freihandelsabkommen TFTA (Tripartite Free Trade Area Agreement) vereinbart, in das die DR Kongo über alle drei Regionalorganisationen mit eingebunden ist. Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden Blöcke COMESA, EAC und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Derzeit haben elf Staaten das Abkommen ratifiziert: Ägypten, Botswana, Burundi, Eswatini, Kenia, Namibia, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Uganda. Um in Kraft treten zu können, ist eine Ratifizierung durch mindestens 14 Staaten erforderlich.

    Die Afrikanische Union (AU) brachte zudem im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile haben 54 Staaten Afrikas das Rahmenabkommen zur Schaffung einer afrikanischen kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement) unterzeichnet und bislang 46 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch die DR Kongo am 23. Februar 2022.

    Das Abkommen zielt darauf ab, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung weiter voranzutreiben und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.      

    97 Prozent der bestehenden Warenzölle sollen schrittweise abgebaut werden. Für 3 Prozent der Zolltariflinien bleiben die Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist auch der Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren wie Importquoten, Produktnormen und Zollbürokratie.

    Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Seitdem fand jedoch kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen ab Oktober 2022 acht Pilotländer den Handel mit bestimmten Produkten im Zuge der neu geschaffenen Guided Trade Initiative auf.

    Die AfCFTA-Verhandlungen der ersten Phase über einzelne Themen wie Zollangebote und Ursprungsregeln sind allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen. Weitere Informationen über den Verlauf der Verhandlungen liefert das in Accra angesiedelte AfCFTA-Sekretariat.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union (EU)

    Die EU nahm 2003 Verhandlungen mit der Region Zentralafrika über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf. Von den acht Staaten dieser Gruppe hatte Kamerun als einziges Land einem Interim-WPA zugestimmt, das seit August 2014 vorläufig angewendet wird. Das Abkommen stellt einen Schritt hin zu einem umfassenden WPA zwischen Zentralafrika und der EU dar, das anderen Ländern der Region wie der DR Kongo zum Beitritt offensteht. Diese hatten 2011 die Verhandlungen mit der EU bis auf weiteres ausgesetzt.

    Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

    Die DR Kongo ist seit 1. Januar 1997 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU Zollbegünstigungen für Waren mit Ursprung in der DR Kongo. Das Land profitiert zudem von der EU-Regelung "Everything but Arms" (EBA).

    Die USA gewähren Kongo neben dem Generalized System of Preferences (GSP) seit 2021 wieder einseitig Zollerleichterungen im Rahmen des African Growth and Opportunity Act (AGOA).  

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Vor dem Versand ist eine elektronische Voranmeldung erforderlich. Die Einfuhr von Waren mit einem Wert von mehr als 2.500 US-Dollar ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

    Registrierung

    In der DR Kongo tätige Unternehmen müssen im Handelsregister (Registre du Commerce et du Crédit Mobilier - RCCM) eingetragen sein. Die dafür notwendigen Formalitäten können bei der zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründungen GUCE (Guichet Unique de Création d'Entreprise) erledigt werden.

    Die kongolesische Regierung hat zudem eine zentrale Anlaufstelle für den Außenhandel GUICE (Guichet Unique Intégral pour le Commerce Extérieur) eingerichtet, um die Zollabfertigung bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erleichtern und zu vereinfachen. Die elektronische Zollabwicklung über die Plattform GUICE wird schrittweise ausgebaut. Sie soll helfen, Betrug zu verringern, die zahlreichen Zollabgaben zu vereinheitlichen und das Geschäftsklima im Kongo zu verbessern. Die Nutzung von GUICE ist registrierungspflichtig.

    Voranmeldung und Vorverzollung der Ware

    Der Frachtführer muss der Zollbehörde die Ankunft von Waren, die in das kongolesische Zollgebiet verbracht werden sollen, vorab anzeigen. Das Ladungsmanifest wird je nach Eingangszollstelle entweder über die elektronische Plattform GUICE oder das automatisierte System für Zolldaten ASYCUDA World (frz. SYDONIA) übermittelt, das mit GUICE verknüpft ist.

    Zusätzlich ist für See- und Luftfrachtsendungen unabhängig von ihrem Verwendungszweck eine elektronische Voranmeldung zur Sendungsverfolgung obligatorisch. Das sogenannte Fiche Electronique des Renseignements à l'Importation (FERI) muss vom Frachtführer oder Importeur vor der Versendung via GUICE beantragt werden. Die zugeteilte FERI-Nummer ist auf den Transportdokumenten einzutragen. Die kongolesische Behörde OGEFREM (Office de Gestion du Fret Multimodal) ist für das Voranmeldeverfahren verantwortlich. Sie hat ausländische Agenturen autorisiert, als direkte Vertreter die gebührenpflichtige FERI auszustellen und zu validieren. Für Warenlieferungen aus Europa ist die Agenzia Genovese in Neapel zuständig. Auch afrikanische Transitsendungen und Ausfuhren aus der DR Kongo müssen vorab elektronisch per Attestation de Destination (AD) beziehungsweise Fiche Electronique des Renseignements à l'Exportation (FERE) angezeigt werden. Weitere Informationen sind bei OGEFREM abrufbar.

    Gemäß den Devisenbestimmungen der kongolesischen Zentralbank (Règlementation du Change) von 2014 erfordern Wareneinfuhren ab einem Wert von 2.500 US-Dollar (US$) den Nachweis einer erfolgreichen Vorversandkontrolle, die mittlerweile auch eine Prüfung der Konformität mit geltenden Standards umfasst. Im Vorfeld muss der Importeur über GUICE eine Einfuhranmeldung DIB (Déclaration d’Importation des Biens) für die Waren bei einer zugelassenen Geschäftsbank beantragen. Dafür benötigt er eine Pro-forma-Rechnung und gegebenenfalls weitere Unterlagen des Exporteurs. Nachdem die DIB registriert und eine Einfuhrlizenz erteilt ist, wird der Inspektionsauftrag an die beauftragte Prüfgesellschaft Bureau Veritas übermittelt. Der Abschnitt „Produktsicherheit, Normen und technische Vorschriften“ enthält weitere Informationen zu dem Prüfverfahren.

    Zollanmeldung

    In das kongolesische Zollgebiet eingeführte Waren müssen zu einem bestimmten Zollverfahren angemeldet werden. Die Zollanmeldung (Déclaration de marchandises, Déclaration en douanes) ist in elektronischer Form via ASYCUDA World oder GUICE vor Ankunft der Waren zu übermitteln. Falls die technischen Voraussetzungen an der Eingangszollstelle nicht vorliegen, muss die Anmeldung innerhalb von drei Werktagen nach Ankunft der Waren in Papierform eingereicht werden. Zollanmelder kann der Importeur selbst oder ein beauftragter Zollagent (Commissionnaire en douane agrée, Transitaire) sein, der über eine entsprechende Zulassung der kongolesischen Zollbehörde DGDA verfügt. Eine Liste zugelassener Zollagenten ist hier abrufbar.

    In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine vereinfachte, vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel Hilfssendungen im Katastrophenfall, Güter für genehmigte Investitionsprojekte oder gemeinnützige Einrichtungen. Der Anmelder muss fehlende erforderliche Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachreichen.

    Bis zur Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung kann die Ware vorübergehend in einem bewilligten Verwahrungslager (Magasin et Aire de dédouanement) untergebracht werden. Die maximale Dauer der vorübergehenden Verwahrung für Waren, die auf dem Seeweg ankommen, beträgt 15 Tage. Die Frist für Waren, die auf dem Luft- oder Landweg befördert werden, ist auf 5 Tage begrenzt. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.

    Nach Ablauf der Frist wird nicht abgefertigte Ware in amtliche Verwahrung genommen und nach zwei Monaten öffentlich versteigert.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Die gesetzlichen Regelungen zum Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO (frz. OEA, Opérateur économique agréé) in der DR Kongo finden sich in den Durchführungsvorschriften zum Zollgesetz von 2011. Einem Zeitungsbericht von Anfang 2023 zufolge ist geplant, das nationale AEO-Programm im Laufe des Jahres umzusetzen, beginnend mit Unternehmen im Bergbausektor. Mit der Einführung des AEO-Status könnten zukünftig besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Für die Anmeldung der Ware zu einem bestimmten Zollverfahren sind bestimmte Unterlagen vorzulegen.

    Der Zollanmeldung sind folgende Begleitdokumente in französischer Sprache beizufügen:

    • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben
    • detaillierte Packlisten
    • Frachtpapiere wie Manifest, Konnossement oder Luftfrachtbrief mit FERI-Nummer
    • Zertifikat über die elektronische Voranmeldung zur Sendungsverfolgung FERI
    • gegebenenfalls Ursprungszeugnis
    • Inspektionszertifikat AV für Waren, die einer Vorversandkontrolle unterliegen
    • Versicherungsbescheinigung
    • je nach Art der Ware erforderliche zusätzliche Dokumente wie Einfuhrgenehmigung, Konformitätsbescheinigung, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Nachweis über Zollbefreiung.

    Nach Registrierung der Zollanmeldung erfolgt eine Risikoanalyse. Je nach Grad des ermittelten Risikos wird die Warensendung einem der folgenden Abfertigungskanäle zugewiesen:

    • grüner Kanal mit sofortiger Abfertigung
    • blauer Kanal mit aufgeschobener, nachträglicher Abfertigung
    • gelber Kanal mit Dokumentenprüfung
    • roter Kanal mit Dokumentenprüfung und Beschau der Ware.

    Bei einer Zuordnung zum roten Abfertigungskanal mit physischer Warenkontrolle kann der Zoll Muster und Proben zu Analysezwecken entnehmen und weitere Unterlagen für eine eingehende Prüfung anfordern.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Rechtsgrundlage ist das kongolesische Zollgesetz von 2010.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Sollen Waren in der DR Kongo verbleiben, sind sie zum freien Verkehr (mise à la consommation) abzufertigen. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann dann ohne weitere zollamtliche Überwachung uneingeschränkt über die Ware verfügen. Daneben sind besondere Zollverfahren möglich.

    Zolllager

    Sollen Waren nicht sofort zum freien Verkehr abgefertigt werden, können sie unter zollamtlicher Überwachung für einen bestimmten Zeitraum unter Aussetzung der Einfuhrabgaben in einem Zolllager aufbewahrt werden. Die Lagerdauer in einem öffentlichen Zolllager (entrepôt de douane public) beträgt maximal ein Jahr, in einem privaten Zolllager (entrepôt de douane privé) maximal drei Jahre. Öffentliche Zolllager werden entweder vom Zoll (Typ A) oder einem privaten Anbieter mit Bewilligung des Zolls betrieben (Typ B). Das Zolllagerverfahren ist erledigt, wenn die Waren in ein sich anschließendes Zollverfahren überführt werden.

    Versandverfahren

    Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von unverzollten Waren unter zollamtlicher Überwachung bis zum Bestimmungsort. Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Neben der Beförderung zwischen zwei Zollstellen (transit douanier) kann Ware zur Umladung (transbordement) an einer Zollstelle oder zur Beförderung auf See oder in internationalen/angrenzenden Gewässern (transport par cabotage) angemeldet werden.

    Die Zollbehörde Direction Générale des Douanes et Accises (DGDA) wendet in einigen Zollgebieten für den Transitverkehr das COMESA Virtual Trade Facilitation System (CVTFS) an. Ein in die Plattform integriertes Modul ist das System zur elektronischen Verfolgung von Transitladungen (SYSEC), das bei der Überwachung der Fracht entlang verschiedener Transportkorridore hilft. Die Transitfahrzeuge werden dafür mit elektronischen Siegeln (Plomben) ausgestattet.

    Ein weiteres Modul der Plattform ist das regionale Bürgschaftssystem für das Zolltransitverfahren (RCTG, frz. RGTD). Es bietet den Zollbehörden die erforderliche Zollsicherheit und erleichtert die Beförderung von Waren unter Zollverschluss in der COMESA-Region. Das RCTG-Carnet ist jedoch bislang nur in fünf Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC voll funktionsfähig. In der DR Kongo und anderen Ländern befindet sich das Programm noch in der Einführungsphase.

    Kongo ist 2019 dem regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystem RECTS der EAC beigetreten, das den betroffenen Ländern ermöglicht, die Warenbewegungen vom Eingangshafen bis zum endgültigen Bestimmungsort gemeinsam elektronisch über eine regionale Zollüberwachungsplattform zu verfolgen.

    Vorübergehende Verwendung

    Die Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) ermöglicht, Waren mit vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben vorübergehend in das kongolesische Zollgebiet einzuführen. Nach der Nutzung müssen die Waren in unverändertem Zustand fristgerecht wiederausgeführt werden. Die Zollbehörde setzt die Frist jeweils vorab fest. Sie darf maximal 12 Monate betragen. Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Die Verwendung des Carnet ATA ist in der DR Kongo nicht möglich. 

    Folgende Waren können mit Bewilligung der DGDA vollständig abgabenfrei vorübergehend eingeführt werden:

    • Waren zur Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
    • Berufsausrüstung
    • Container, Paletten, Verpackungen, Muster und andere Waren, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden
    • Waren für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
    • persönliche Gegenstände von Reisenden und Waren für sportliche Zwecke
    • Werbematerial für den Tourismus
    • Waren, die zu humanitären Zwecken eingeführt werden
    • Transportmittel
    • lebende Tiere für Ausstellungen, Sportveranstaltungen und andere Zwecke.

    Im Fall einer vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung sind Einfuhrabgaben in Höhe von 3 Prozent der Einfuhrabgaben, die bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenem Verwendungsmonat zu zahlen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Material, das für die Ausführung öffentlicher Arbeiten oder für die Reparatur von Produktionsmitteln eingeführt wird, sofern dieses nicht in der DR Kongo verfügbar ist. 

    Ein weiteres Zollverfahren ist die abgabenfreie Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Waren in unverändertem Zustand (réimportation en l’état), wie zum Beispiel von Berufsausrüstung oder lokal hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder Messe außerhalb Kongos bestimmt sind. Auch hier beträgt die Frist maximal 12 Monate.

    Veredelung

    In der aktiven Veredelung (perfectionnement actif) werden ausländische Waren zur Verarbeitung oder Reparatur in das kongolesische Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können abgabenfrei eingeführt werden.

    Umgekehrt können in der passiven Veredelung (perfectionnement passif) Waren zur Verarbeitung oder Reparatur aus dem Zollgebiet aus- und nach der Veredelung wiedereingeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr veredelter Waren sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.

    Das Umwandlungsverfahren (transformation) ermöglicht die abgabenfreie Einfuhr von Vorprodukten, die im Kongo unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und anschließend dort in den freien Verkehr überführt werden sollen. Dabei wird nur das entstandene Endprodukt mit Einfuhrabgaben belastet. 

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen. Dadurch sollen Wirtschaftswachstum und Direktinvestitionen gefördert werden.

    Das kongolesische Zollgesetz Loi N° 10/002 vom 20. August 2010 sieht die Einrichtung von Freizonen (zones franches) und Sonderwirtschaftszonen (zones économiques spéciales) vor. Eine Sonderwirtschaftszone ist ein räumlich abgegrenztes Gebiet innerhalb des Staates, in dem Investoren von Zoll- und Steuererleichterungen, vereinfachten Verwaltungsverfahren und bereitstehender Infrastruktur profitieren können.

    Investoren und Unternehmern, die sich dort niederlassen, wird unter anderem eine Unternehmenssteuerbefreiung für fünf oder zehn Jahre gewährt. Neue oder gebrauchte Maschinen, Werkzeuge, Ausrüstung und Investitionsgüter sind für zehn Jahre vollständig von Einfuhrzöllen und Steuern befreit. Die einzelnen Zoll- und Steuerbegünstigungen sind in Dekret N° 20/004 vom 5. März 2020 festgelegt.

    Ende 2020 begann die Regierung mit dem Aufbau der ersten Sonderwirtschaftszone in Maluku in Kinshasa, um ausländische Investitionen anzuziehen und die Gründung von Unternehmen auf lokaler Ebene zu fördern. Sonderwirtschaftszonen beziehungsweise Industriezonen sollen auch in den Gebieten von Katanga, Kivu, Kasai und Equateur entstehen.

    Zuständige Behörde für die Einrichtung und Verwaltung von Sonderwirtschaftszonen in der DR Kongo ist die Agence des Zones Economiques Spéciales.

    Auch das Investitionsgesetz Loi N°004/2002 vom 21. Februar 2002 sieht zoll- und steuerliche Vorteile für investierende Unternehmen vor. Zu den Anreizen gehören:

    • Befreiung von Körperschaftssteuer und Grundsteuer
    • Befreiung von Einfuhrzöllen auf Ausrüstung und Materialien; zu entrichten sind jedoch 2 Prozent Verwaltungsgebühr und 16 Prozent Mehrwertsteuer (die vom Finanzamt erstattet wird).

    Die Dauer der Investitionsanreize ist abhängig von der Wirtschaftsregion, in der die Investition angesiedelt ist. Sie beträgt:

    • drei Jahre in der Wirtschaftsregion A (Kinshasa)
    • vier Jahre in der Wirtschaftsregion B (Provinz Bas-Congo, Städte Lubumbashi, Likasi, Kolwezi)
    • fünf Jahre im Wirtschaftsraum C (andere Provinzen und Städte).

    Voraussetzungen, um von den Anreizen zu profitieren, sind:

    • das Unternehmen muss in der DR Kongo registriert sein
    • die Gesamtkosten der geplanten Investition müssen mindestens 200.000 US$ betragen
    • der Investor verpflichtet sich, die Umwelt- und arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten
    • die Investition muss eine Wertschöpfungsrate von mindestens 35 Prozent garantieren.

    Bestimmte Wirtschaftszweige wie der Bergbau profitieren von einer besonderen Anreizregelung.

    Ansprechpartner für die Genehmigung von Investitionsvorhaben ist die Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (ANAPI), die auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen zum Thema Investitionen bereithält.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bei der Einfuhr von Waren in das kongolesische Zollgebiet werden in der Regel Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern erhoben.

    Zolltarif und Zollwert

    Die DR Kongo gehört zwar mehreren regionalen Wirtschaftsgemeinschaften wie EAC, SADC und COMESA an, gewährt jedoch Einfuhren aus Mitgliedstaaten bislang nicht die in den Handelsabkommen vereinbarten Zollpräferenzen.

    Der kongolesische Zolltarif basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Er gliedert sich in drei Wertzollsätze in Höhe von 5, 10 und 20 Prozent:

    Einfuhrzollsatz

    Warenbeschreibung

    5%

    Rohstoffe und Investitionsgüter; Betriebsmittel für Landwirtschaft und Viehzucht; Teile und Komponenten, die für die Montage unter der CKD-Regelung (completely knocked down) bestimmt sind; pharmazeutische Inputs; automatische Datenverarbeitungsmaschinen; Milch und andere Zubereitungen zur Ernährung von Kindern

    10%

    Teile und Bausätze, die für die Montage unter der MKD-Regelung (medium knocked down) bestimmt sind; Grundnahrungsmittel; Ersatzteile und Zubehör; industrielle Vorleistungen

    20%

    sonstige Fertigwaren

    Quellen: Agence Nationale pour la Promotion des Investissements, WTO Trade Policy Review 2016

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, d.h. der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight) Einfuhrzollstelle in der DR Kongo.

    Die Einfuhrabgaben können in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission recherchiert werden.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Außertarifliche Zollbefreiungen sind in Artikel 339 des kongolesischen Zollgesetzes zusammengefasst. Die Gewährung dieser Zollbefreiung ist in der Regel vom Verwendungszweck einer Ware abhängig.

    Dazu gehören zum Beispiel Warenmuster und Proben ohne Handelswert, Lieferungen an diplomatische Vertretungen, Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen, Bildungs- und Forschungsmaterialien, im Rahmen von Kooperationsprojekten oder zu Testzwecken eingeführte Waren, Postwertzeichen, Steuermarken, Zentralbanknoten, Münzen und persönliche Geschenke, ausgenommen Alkoholika und Tabakwaren.

    Die Generaldirektion Zoll und Verbrauchsteuern DGDA (Direction Générale des Douanes et Accises) hat auf ihrer Internetseite eine Liste der verwendungsbezogenen Zoll- und Steuerbefreiungen eingestellt.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Bei Lieferungen im Inland und der Einfuhr von Waren in die DR Kongo fällt eine Mehrwertsteuer (Taxe sur la Valeur Ajoutée - TVA) an. Zuständige Behörde für die Mehrwertsteuer ist die Generaldirektion Steuern DGI (Direction Générale des Impôts). Der reguläre Steuersatz beträgt 16 Prozent. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst.

    Mit dem Finanzgesetz 2022 wurde ein reduzierter Steuersatz von 8 Prozent festgelegt für bestimmte Agrarprodukte wie Fleisch, gesalzenen Fisch, geschälten Braunreis, Jodsalz sowie auf Streichhölzer und Haushaltsseife. Die Regierung setzt zudem vorübergehend die Mehrwertsteuer für Güter des Grundbedarfs wie Milchpulver für Säuglingsnahrung und Desinfektionsmittel aus.     

    Bestimmte Waren sind von der Mehrwertsteuer befreit wie Fischerboote und Fischernetze, mit Insektiziden imprägnierte Moskitonetze, landwirtschaftliche Betriebsmittel, pharmazeutische Produkte und medizinisches Material. Viele der (außertariflich) zollbefreiten Waren sind auch von der Mehrwertsteuer befreit.

    Ein Nullsteuersatz gilt für Waren, die aus der DR Kongo ausgeführt werden.

    Verbrauchsteuern

    Die kongolesische Regierung erhebt Verbrauchsteuern (droits d’accises) auf die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören Alkohol, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Kosmetika, Reinigungsmittel, Reifen und andere Waren aus Kautschuk, Kunststoffartikel und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist der verzollte Warenwert. Die produktspezifischen Verbrauchsteuersätze sind in Artikel 28 des Verbrauchsteuergesetzes Loi n° 18-002 portant Code des accises vom 13. März 2018 aufgelistet. Sie liegen zwischen 5 und 80 Prozent. Eine aktualisierte Fassung mit den in Finanzgesetzen erlassenen Änderungen liegt nicht vor. Der Verbrauchsteuersatz für Kraftfahrzeuge wurde zum Beispiel 2022 von 5 auf 10 Prozent erhöht.  

    Bestimmte Tabakprodukte werden zusätzlich zur Verbrauchsteuer mit einer speziellen Verbrauchsteuer (droit d’accises spécial) in Höhe von 20 Prozent belastet.

    Abgabe zur Förderung der Industrie

    Auf Einfuhren wird eine Abgabe zur Förderung der Industrie (Taxe de Promotion de l’Industrie à l’Importation) in Höhe von 2 Prozent des verzollten Warenwerts erhoben.

    Von der Abgabe befreit sind industrielle Vorleistungen, Investitionsgüter, Versorgungsgüter und importierte Rohstoffe, die von der lokalen Industrie ausschließlich zu Produktionszwecken eingeführt werden.  

    Steuerähnliche Abgaben

    Zudem können bei der Wareneinfuhr zahlreiche steuerähnliche Abgaben wie Lizenzgebühren anfallen. Im Oktober 2022 stellte die kongolesische Regierung einen Plan zur Rationalisierung dieses parafiskalischen Steuersystems vor. Nach einer Bestandsaufnahme der von vielen Behörden erhobenen Gebühren soll mit technischer Unterstützung des Internationalen Währungsfonds eine erste Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden wie die Abschaffung und die Zusammenlegung verschiedener steuerähnlicher Abgaben. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Handel zu erleichtern und das Geschäftsklima in der DR Kongo zu verbessern. 

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote oder Beschränkungen zu beachten.

    Einfuhrverbote

    Die kongolesische Regierung verbietet die Einfuhr folgender Güter, die als potenziell gefährlich für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt gelten:

    • Produkte mit Ursprung in Ländern, die von bestimmten Tierseuchen oder Epidemien betroffen sind wie zum Beispiel gefrorene Tilapias und Jungfische aus Kolumbien, Ecuador, Ägypten, Israel und Thailand oder Geflügelfleisch aus Uganda (zeitlich befristete Verbote)
    • Lebensmittel und Getränke, die Saccharin enthalten
    • Rapsöl und dessen Fraktionen
    • nicht jodiertes Tafelsalz
    • alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45 Prozent
    • genetisch verändertes Saatgut
    • kosmetische Produkte, die Hydrochinon enthalten
    • Chinin in Tablettenform
    • bestimmte Medikamente
    • bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel aufgeführt sind
    • nicht biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien aus Kunststoff
    • gebrauchte Kraftfahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind
    • Fernsehgeräte, die nicht dem digitalen terrestrischen Fernsehen/DVB-T2-Standard und der MPEG4-Videokodierung entsprechen
    • pornografisches Material
    • gefährliche Abfälle gemäß des Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle ihrer grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb Afrikas
    • Produkte, die Rechte gewerblichen oder geistigen Eigentums oder das Urheberrecht verletzen
    • gefälschte Waren
    • Waffenimitate, die mit den von den Behörden für Verteidigung, Sicherheit und innere Ordnung verwendeten Waffen verwechselt werden können.

    Wegen möglicher kurzfristiger Änderungen ist es ratsam, sich beim Importeur und bei den kongolesischen Behörden stets nach dem aktuellen Stand der Einfuhrverbote zu erkundigen.

    Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

    Einfuhrgenehmigungen sind unter anderem für folgende Produkte erforderlich:

    • lebende Tiere und Tierprodukte
    • Pflanzen und Pflanzenprodukte
    • Lebensmittel
    • Medikamente und Chinin als Bestandteil eines Arzneimittels (in Tablettenform verboten)
    • Säcke, Beutel, Folien und andere Verpackungen aus Kunststoff sowie Plastikflaschen und -behälter für die Verpackung von Lebensmitteln und pharmazeutischen Produkten
    • Insektizide, Fungizide, Biozide, Düngemittel und Herbizide (deren Einfuhr nicht verboten ist)
    • Münzen, Gedenkmünzen und Banknoten
    • Rohdiamanten (Kimberley-Prozess-Zertifikat)
    • gebrauchte Ausrüstungsgegenstände, die für Investitionen bestimmt sind
    • Waffen und Munition
    • Explosivstoffe (für Bergwerke und Steinbrüche).

    Eine Einfuhrlizenz benötigt der Importeur für Warensendungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2.500 US$. Mit dem Antrag auf Erteilung der Importlizenz bei einer autorisierten Geschäftsbank wird ein Inspektionsauftrag für die obligatorische Vorversandkontrolle mit Konformitätsprüfung (Programme de Vérification des Importations) ausgelöst. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Abschnitt „Produktsicherheit, Normen und technische Vorschriften“.

    Tier- und pflanzengesundheitliche Regelungen

    Für die Einfuhr von lebenden Tiere und tierischen Produkten ist ein Gesundheitszeugnis (Certificat vétérinaire) der zuständigen Behörde des Exportlandes erforderlich. Für bestimmte Lebensmittelprodukte können zusätzliche Bescheinigungen wie über den Dioxingehalt oder die Strahlenbelastung verlangt werden. Inspektoren führen bei Ankunft der Ware an der Eingangszollstelle eine Veterinärkontrolle durch. Der Importeur muss eine Einfuhrgenehmigung beim Ministerium für Fischerei und Viehzucht (Ministère de la Pêche et Elevage) einholen.

    Einfuhrsendungen von Pflanzen, Pflanzenprodukten und Lebensmitteln pflanzlichen und mineralischen Ursprungs ist ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis (Certificat phytosanitaire) aus dem Herkunftsland beizufügen. Die Erzeugnisse dürfen nur über ausgewiesene Einlassstellen eingeführt werden. Dort werden sie einer phytosanitären Kontrolle unterzogen. Das Landwirtschaftsministerium (Ministère de l'Agriculture, Direction Protection des Végétaux) erteilt die benötigte Einfuhrgenehmigung, auch für Agrarchemikalien wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel (Pestizide). Diese können erst nach erfolgreicher Konformitätskontrolle in Verkehr gebracht werden.

    Die DR Kongo ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen vorzulegen.

    Vorschriften für pharmazeutische Erzeugnisse

    Die Einfuhr von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen ist genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist das Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministère de la Santé Publique, Direction de la Pharmacie et du Médicament DPM). Der Importeur muss zudem Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, die auf dem kongolesischen Markt in Verkehr gebracht werden sollen, bei der DPM registrieren, um eine Zulassung für die DR Kongo zu erhalten. Dem Antrag auf Marktzulassung (Autorisation de Mise sur le Marché) sind je nach Produkt neben Proben auch Bescheinigungen wie ein Analysenzertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung des Exportlandes oder ein Zertifikat der guten Herstellungspraxis beizufügen.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Für den Vertrieb von Waren im Kongo sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Viele Güter unterliegen einer verpflichtenden Qualitätsprüfung vor dem Versand.

    Verpflichtende Vorversandkontrolle mit Konformitätsprüfung

    Die kongolesische Kontrollbehörde OCC (Office Congolais de Contrôle) hat die internationale Prüfgesellschaft Bureau Veritas damit beauftragt, Warensendungen ab einem fob-Wert von 2.500 US$ vor dem Versand zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Lieferungen ordnungsgemäß sind und den Importanforderungen Kongos entsprechen.

    Das „Programme de Vérification des Importations“ umfasst unter anderem eine Prüfung des Exportmarktpreises, der Warentarifierung, des Zollwerts, der Dokumente und der Konformität der Waren mit den im Land geltenden Normen.

    Um das Programm einzuleiten, muss der Importeur zunächst für Wareneinfuhren ab einem Wert von 2.500 US$ eine Einfuhrlizenz mit der Einfuhranmeldung „Déclaration d’Importation des Biens - DIB“ bei einer autorisierten Geschäftsbank beantragen. Die Importlizenz wird mittels Registrierung (Validierung) durch die Bank ausgestellt. Anschließend wird der Inspektionsauftrag über die zentrale Anlaufstelle für Außenhandel GUICE (Guichet Unique Intégral du Commerce Extérieur) an Bureau Veritas übermittelt. Deren Inspektionsbüro im Exportland führt eine physische Kontrolle der Waren durch und prüft die vom Exporteur vorgelegten Begleitpapiere wie Handelsrechnung, Transportdokument, Testbericht oder Konformitätszertifikat. Jeder Lieferung von Chemikalien oder biologischen Produkten muss ein Sicherheitsdatenblatt (MSDS) beigefügt werden.

    Nach erfolgreicher Kontrolle stellt Bureau Veritas einen Prüfbericht „Attestation de Vérification - AV“ aus, den der Importeur für die Zollabfertigung zwingend benötigt. Die AV wird elektronisch übermittelt und via Single Window GUICE an die OCC und die Generalzolldirektion DGDA weitergeleitet. Fällt das Ergebnis der Kontrolle negativ aus, wird ein Ablehnungsbescheid „Avis de Refus d’Attestation - ARA“ ausgestellt.

    In der Regel trägt der Importeur die Gebühren für die Vorabkontrolle. Der Exporteur muss für Kosten aufkommen, die im Fall zusätzlich erforderlicher Inspektionen, Audits oder Tests entstehen.

    Die folgenden Waren sind von einer Inspektionspflicht befreit:

    • Einfuhrsendungen mit einem fob-Wert unter 2.500 US$
    • von der Regierung eingeführte Waffen und Munition
    • lebende Tiere
    • frische Eier
    • frisches oder gekühltes Obst, Gemüse, Fisch und Fleisch (nicht gefroren)
    • Zeitungen und Zeitschriften
    • Wiedereinfuhren in unverändertem Zustand
    • persönliche Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge, die von Gebietsansässigen eingeführt werden, die in ihr Heimatland zurückkehren
    • Postsendungen ohne Handelswert 
    • Warenmuster
    • Spenden von ausländischen Regierungen oder internationalen Organisationen an Stiftungen, Wohlfahrtsverbände und humanitäre Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt wurden
    • persönliche Geschenke
    • Hilfslieferungen ausländischer Regierungen, Organisationen oder Privatpersonen in Katastrophenfällen
    • Geschenke und Waren für den Eigenbedarf von diplomatischen Einrichtungen, der UNO oder anderen Nichtregierungsorganisationen, die zollbefreit einführen dürfen
    • Waren, die mit Spenden und externen Mitteln, einschließlich Darlehen, erworben wurden.

    Bei Bureau Veritas stehen weitere Informationen zu dem Prüfprogramm im Exportland bereit. 

    Anerkannte Normen

    Die kongolesische Behörde, die für die Kontrolle der Qualität, der Menge und der Konformität der Waren mit den nationalen Normen zuständig ist, ist das kongolesische Kontrollbüro OCC (Office Congolais de Contrôle). Da das OCC Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ist, entsprechen die kongolesischen Standards weitgehend den international anerkannten Normen und technischen Vorschriften.

    Kongo ist Teilnehmer des Affiliate Country Programme der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und hat daher verschiedene internationale Normen der IEC übernommen.

    Für die Einfuhr von und den Handel mit Kommunikationsgeräten ist eine Typgenehmigung (Certificat d'homologation des équipements des télécommunications) erforderlich. Der Importeur muss die Genehmigung bei der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation im Kongo (ARPTC) beantragen.


    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Neben allgemeinen Vorgaben gelten für bestimmte Produkte auch besondere Kennzeichnungsvorschriften.

    Im Allgemeinen müssen Waren, die in die DR Kongo eingeführt werden sollen, gemäß den nationalen oder anerkannten internationalen Normen gekennzeichnet werden.

    Abgepackte Lebensmittel

    Die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln zum Beispiel richtet sich nach den Bestimmungen des Codex Alimentarius, einer Sammlung von internationalen Lebensmittelstandards. Folgende Informationen sind auf dem Etikett anzugeben:

    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Liste der Zutaten
    • Nettoinhalt und Abtropfgewicht
    • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers, Händlers, Importeurs, Exporteurs oder Verkäufers
    • Ursprungsland
    • Chargennummer
    • Datum der Kennzeichnung und Lagerungshinweise
    • Gebrauchsanweisung.

    Getränke und Tabakwaren

    Bei alkoholischen Getränken ist der Alkoholgehalt in Prozent oder in Volumenprozent auf dem Etikett anzugeben. Die Etiketten von Tabakerzeugnissen müssen Informationen über den Teer- und Nikotingehalt enthalten. Zusätzlich ist auf den Packungen der Warnhinweis "Fumer est préjudiciable à la santé" (Smoking is dangerous for health) anzubringen.

    Zur besseren Rückverfolgbarkeit von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten führte die Generalzolldirektion Anfang 2022 ein System der sicheren Kennzeichnung ein. Seitdem sind Getränke, Zigaretten, andere Tabakerzeugnisse sowie weitere Produkte und Instrumente, die zum Rauchen verwendet werden, mit Steuermarken beziehungsweise Banderolen zu kennzeichnen. Diese Regelung soll in Zukunft auf andere verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgeweitet werden.

    Arzneimittel

    Gemäß dem Ministerialerlass Nr. 1250 vom 28. September 2015 über die Registrierung und Zulassung von Arzneimitteln sind auf Einzelverpackungen von Arzneimitteln folgende Angaben auf Französisch erforderlich:

    • Name des Produkts
    • qualitative und quantitative Zusammensetzung pro Dosis oder in Prozent
    • Name und Anschrift des Herstellers
    • bei medizinischen Mustern der Hinweis "echantillon medical gratuit, ne peut etre vendu"
    • Chargennummer
    • Darreichungsform
    • Gewicht, Volumen und Menge des Arzneimittels
    • Herstellungs- und Verfallsdatum
    • Gebrauchsanweisung, einschließlich Art der Verabreichung und möglicher Nebenwirkungen
    • gegebenenfalls Hinweise zur Lagerung und Handhabung
    • die Warnung, das Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufzubewahren, oder andere geeignete Warnhinweise.

    Werden Arzneimittel in Ampullen aufbewahrt, sind auf jeder einzelnen Ampulle folgende Informationen anzugeben: Produktname, Wirkstoffmenge, Volumen der Ampulle, Art der Verabreichung, Verfallsdatum und Chargennummer.

    Arzneimittel müssen bei Ankunft in Kongo eine Resthaltbarkeit von mindestens zwei Dritteln ihrer gesamten Haltbarkeitsdauer aufweisen. Besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten zum Beispiel auch für Nahrungsergänzungsmittel oder Zahnpasta.

    Spezifische Verpackungsvorschriften sind nicht bekannt. Versender sollten sich an internationale Normen halten. Die Waren sollten sicher verpackt werden, um tropischer Hitze, Feuchtigkeit, Schädlingen, grober Behandlung und Diebstahl standzuhalten.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.