Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Namibia

Zoll und Einfuhr kompakt - Namibia gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Auf Grundlage des EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens können Ursprungswaren zwischen Namibia und der EU präferenzbegünstigt gehandelt werden.

    Namibia hat sowohl bilaterale als auch multi- und plurilaterale Handelsabkommen abgeschlossen.

    Mitglied in der WTO

    Namibia ist dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), dem Vorläufer der WTO,  bereits am 15. September 1992 beigetreten. Der WTO und somit der Nachfolgeorganisation des GATT gehört Namibia seit dem 1. Januar 1995 an.

    Weitere Informationen zu: Namibia in der WTO

    Mitglied der Zollunion des Südlichen Afrika

    Am 1. März 1970 trat das sogenannte "1969 Southern African Customs Union (SACU) Agreement" in Kraft. Die Zollunion in ihrer heutigen Ausprägung geht jedoch auf das neu verhandelte SACU Agreement von 2002 zurück, das am 15. Juli 2004 in Kraft getreten ist. 2011 und 2013 erfolgten Ergänzungen zum Abkommen, die 2016 und 2017 in Kraft traten.

     

    Es besteht ein gemeinsamer Zollaußentarif für Waren aus Drittländern, freier Warenverkehr innerhalb der SACU für von SACU-Mitgliedern hergestellte Waren sowie ein gemeinsamer Steuersatz. Ziele der Zollunion sind unter anderem die Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Steigerung eines fairen Wettbewerbs untereinander.

    Weitere Informationen: Offizielle Seite der SACU

    Mitglieder der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika

    Namibia gehört neben 15 weiteren afrikanischen Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (Southern African Development Community - SADC) an. Ziel der Gemeinschaft ist unter anderem die regionale Integration im Bereich Wirtschaft und Handel. Ein erster Schritt zur Erreichung des Ziels war die Schaffung einer SADC-Freihandelszone. Grundlage hierzu ist das in 2000 in Kraft getretene SADC-Handelsprotokoll, welches den Abbau der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die Reduzierung der Handelsbarrieren, einheitliche Ursprungsregeln sowie Vereinfachungen der Handelsabläufe innerhalb der SADC vorsieht. Mittelfristig soll die Freihandelszone in eine Zoll- und Währungsunion umgewandelt werden.

    Weitere Informationen: Offizielle Seite der SADC

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - SADC

    Der Handel zwischen Namibia und der Europäischen Union (EU) erfolgt auf der Grundlage des EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA). Neben Namibia begünstigt das WPA noch folgende fünf der 16 SADC-Staaten: Botsuana, Lesotho, Mosambik, Südafrika und Eswatini. Seit 2018 wenden alle Parteien das WPA vorläufig an, wobei das WPA zwischen der EU einerseits und Namibia, Botsuana, Südafrika und Lesotho andererseits bereits am 10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft trat. Sobald alle Vertragsmitglieder das Abkommen ratifiziert haben, tritt es vollständig in Kraft.

    Zur Liberalisierung des Warenhandels haben sich die Vertragsparteien auf gegenseitige Ursprungspräferenzen geeinigt, die sich aus den Ursprungsregeln des WPA ergeben. Das WPA sieht für zahlreiche Waren einen reduzierten Zollsatz oder sogar einen zoll- und kontingentfreien Zugang vor. Der verbesserte Marktzugang ist zugunsten der SADC-Staaten asymmetrisch gestaltet, sodass keines der sechs afrikanischen Länder das EU-Angebot zu 100 Prozent kompensieren muss.

    Alle Zölle sind in den Anhängen I, II und III des WPA enthalten.

    Weitere Informationen: SADC-EU-WPA

    Tripartite und afrikanische Freihandelszone

    Die Tripartite-Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa), EAC (East African Community) und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Namibia hat das trilaterale Freihandelsabkommen bereits ratifiziert. 

    Darüber hinaus hat Namibia das Rahmenabkommen für die afrikanische Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) unterzeichnet und die Ratifizierungsurkunde am 1. Februar 2019 hinterlegt. Im November 2022 hat Namibia seine nationale Strategie zur Umsetzung der AfCFTA vorgestellt.

    Präferenzen im Rahmen von AGOA und APS

    Waren mit Ursprung in Namibia können zudem bei der Einfuhr in einige Drittstaaten von einseitigen Zollpräferenzen profitieren. Als Begünstigter des Generalized System of Preferences/Allgemeinen Präferenzsystems (GSP/APS) erhält Namibia von ausgewählten Industrieländern einen präferenziellen Marktzugang für eine Reihe an Waren.

    Daneben können namibische Waren von Präferenzen im Rahmen des US-amerikanischen African Growth and Opportunity Act (AGOA) profitieren. Die einseitig von den USA gewährten Zollerleichterungen für etwa 40 Länder Afrikas gelten derzeit bis 2025.

    Weitere Informationen zu: AGOA und Namibia

    Bilaterale Handelsabkommen

    Ein bilaterales Abkommen wird zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen und ermöglicht so, die Handelsbeziehung zwischen diesen beiden Partnern zu intensivieren und zu regeln.

    Namibia - Simbabwe

    Das Handelsabkommen zwischen Namibia und Simbabwe trat bereits am 30. April 1993 in Kraft und ermöglicht beiden Vertragsparteien einen zollfreien Zugang zu Waren, die in den jeweiligen Vertragsstaaten angebaut, hergestellt oder produziert wurden.

    Weitere Informationen: Handelsabkommen zwischen Namibia und Simbabwe

    Weitere Mitgliedschaften

    Neben den bereits genannten Mitgliedschaften und Abkommen bestehen zudem im Rahmen der SACU ein Abkommen mit den EFTA-Staaten (European Free Trade Association: Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein), ein weiteres Abkommen mit den MERCOSUR-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) sowie seit dem 1. Januar 2021 ein weiteres Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Mosambik

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  • Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung vorzulegen. Darüber hinaus können noch weitere Warenbegleitdokumente für den Marktzugang erforderlich sein.

    Bei Verstößen, fehlenden oder falschen Unterlagen sind nicht nur Verzögerungen in der Abwicklung möglich, der Zoll kann zudem zusätzliche Zollgebühren verlangen, die Ware beschlagnahmen und/oder Strafen verhängen. Beachten Sie deshalb folgende Formalitäten: 

    Registrierung

    Jedes Unternehmen, welches gewerblich in Namibia tätig werden möchte, muss bei der Business and Intellectual Property Authority (BIPA) registriert sein.

    Für die Zollabwicklung benötigen Importeure sowie Zollagenten zudem eine Trader Identification Number (TIN). Diese ist in das entsprechende Feld der Zollanmeldung einzutragen. Die Registrierung erfolgt über ein Onlineportal der Namibia Revenue Authority.

    Meldepflicht vor Ankunft der Ware

    Nach dem namibischen Zollgesetz (Customs and Excise Act) ist die Ankunft von Importsendungen in Form einer Ankunftsanzeige/einem Import-Manifest (Report of Arrival/Cargo Manifest) anzuzeigen. Eine solche Ankunftsanzeige wird vom Eigentümer oder Betreiber des jeweiligen Transportmittels oder einem von ihm Beauftragten, wie zum Beispiel Spediteur, in englischer Sprache erstellt und in der Regel über das elektronische Zollsystem ASYCUDA World (Automated System for Customs Data) eingereicht. Darüber hinaus ist den Zollbehörden eine Kopie in Papierform vorzulegen. 

    Das Cargo Manifest gilt als Voraussetzung für die Zollanmeldung und ist für die Zollabfertigung erforderlich.

    Weitere Informationen zur: Meldepflicht/Cargo Manifest

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung (Single Administrative Document/SAD 500) enthält alle Informationen, die für die Beurteilung des zollpflichtigen Wertes der Sendung erforderlich sind und erfolgt durch den Einführer oder einen von ihm beauftragten Zollagenten. 

    Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung vorzulegen. Für bestimmte Sendungen, wie zum Beispiel Waren mit einem Wert von weniger als 500 Namibia-Dollar (N$), ist die Zollanmeldung für die Zollabwicklung nicht erforderlich.

    In der Regel wird die Zollanmeldung bereits vorab elektronisch über das Zollanmeldesystem ASYCUDA World eingereicht, wobei hierfür eine vorherige Registrierung bei ASYCUDA vorausgesetzt wird. Darüber hinaus muss innerhalb von sieben Tagen nach Wareneingang die Zollanmeldung bei dem für den Einfuhrort zuständigen Zollamt in Papierform eingereicht werden. Die Zollanmeldung ist zu unterschreiben.

    Weitere Informationen zur: Zollanmeldung

    Warenbegleitpapiere

    Neben der Zollanmeldung sind abhängig von der Ware noch weitere Dokumente einzureichen:

    • Handelsrechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben (oder Pro-Forma-Rechnung)
    • Packliste in englischer Sprache
      (nur wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke beziehungsweise der gelieferten Ware enthält)
    • Frachtdokumente 
      (Bill of Lading, Airwaybill)
    • Präferenznachweis
      (sofern eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden kann und soll)
    • Versicherungszertifikate
    • Einfuhrgenehmigung/-lizenz
      (sofern erforderlich)
    • Verkaufsbestätigung
    • und je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen
      (sofern erforderlich - zum Beispiel Tiergesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse oder Herstellererklärungen)

    Diese Dokumente werden in der Regel ebenfalls elektronisch über ASYCUDA übermittelt. Alternativ können unter Umständen einige Nachweise auch in Papierform eingereicht werden. Abhängig vom Nachweis können Mehrfachausführungen (Kopien) notwendig sein.

    Weitere Informationen zu: Wareneinfuhr, Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

    Namibia bietet vertrauenswürdigen und zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, im Rahmen des Authorised Economic Operator (AEO) in den Genuss von Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vorteilen bei der Zollabfertigung zu kommen. Namibia möchte mithilfe des Programms die internationalen Lieferketten vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher stärken und zugleich die Beziehungen zwischen Zoll und den einzelnen Unternehmen sowie den Regierungsbehörden intensivieren.

    Die SACU-Länder (Namibia, Botsuana, Lesotho, Eswatini und Südafrika) haben sich mit der Unterzeichnung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung darauf geeinigt, den AEO-Status der jeweils anderen SACU-Länder anzuerkennen. 

    Weitere Informationen zum: AEO in Namibia

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  • Neben der Möglichkeit, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu lassen, können Importeure besondere Zollverfahren nutzen.

    Das namibische Zoll- und Verbrauchsteuergesetz von 1998 unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren. 

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use)

    Waren, die im Zollgebiet von Namibia verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen, müssen über das Zollverfahren "home use" abgewickelt werden. Waren können entweder direkt bei Einfuhr in Namibia oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel wenn die Ware aus einem Lager entnommen wird, zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt werden.

    Um die Freigabe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten, müssen neben der Zollanmeldung auch alle weiteren Warenbegleitpapiere eingereicht und die Einfuhrzölle, Steuern sowie sonstige Abgaben beglichen werden. Die zu zahlenden Einfuhrabgaben sind sofort fällig.

    Weitere Informationen zu: Einfuhr zum freien Verkehr 

    Zolllager (warehousing)

    Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können zur Lagerung (warehousing of goods) in einem zugelassenen Lager angemeldet und dort bis zu fünf Jahre gelagert werden (Verlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich). Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an. Erst wenn alle Abgaben vollständig gezahlt wurden, erfolgt die Freigabe der Waren. Neben den privaten Zoll- und Steuerlagern (Special) Customs and Excise Storage Warehouse; Manufacturing Warehouse) betreibt die namibische Zollverwaltung auch eigene Lager (State Warehouses). Hier werden aber nur solche Waren eingelagert, deren weitere zollamtliche Verwendung noch nicht feststeht, die einem Einfuhrverbot unterliegen sowie solche, die beschlagnahmt oder zu Gunsten des Staates aufgegeben wurden. Die Einlagerung erfolgt unter Aufsicht und Kontrolle des Zolls und ist kostenpflichtig.

    Weitere Informationen zu: Zolllager

    Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

    Namibia akzeptiert im Rahmen der SACU (Zollunion des Südlichen Afrika) die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahrens (internationales Zollpassierscheinheft), welches eine vorübergehende abgabenfreie Einfuhr ermöglicht. Mit einem solchen Carnet können jedoch nur folgende Waren abgabenfrei eingeführt und später wieder ausgeführt werden: Berufsausrüstung, Messegüter und Warenmuster.

    Waren, die von vornherein im Ausland verbleiben sollen, können nicht mit einem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Güter, die vorerst mit einem Carnet eingeführt wurden, dann aber doch im Ausland verbleiben sollen, müssen der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden. Alle Zollämter dürfen Carnets in der Einfuhr abfertigen, jedoch dürfen nur bestimmte Zollämter die Wiederausfuhr durchführen.

    Ein Carnet ATA wird bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt. Die IHK gilt dabei als selbstschuldnerische Bürge im Carnet A.T.A.-Verfahren gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die Bezahlung etwaiger Eingangsabgaben. 

    Weitere Informationen zu: Carnet ATA Verfahren (inklusive Leitfaden)

    Versandverfahren (transit)

    Im Transitverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung durch Namibia befördert werden. Für die Einfuhr werden eine Zollanmeldung (SAD500/501), die Einfuhr- oder Ausfuhrrechnung (Kopie oder Original), das Formular NA70 über die vorläufige Zahlung oder das Formular CE110 über die Customs and Excise General Bond sowie im Falle eines Exportes das Formular F178 verlangt. Alle Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, müssen einzeln in der Zollanmeldung vermerkt werden. 

    Weitere Informationen zu: Transitverfahren

    Zollrückvergütung (refund procedures)

    Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben oder anderer Steuern, die auf oder für die in den Waren enthaltenen oder bei ihrer Herstellung verbrauchten Vormaterialien erhoben werden, ist möglich, wenn Waren wieder ausgeführt oder für bestimmte Zwecke verwendet werden. Für eine Zollrückvergütung ist das Formular NA 66 vollständig auszufüllen.

    Weitere Informationen zu: Rückerstattungsverfahren

    Zollbehandlung nicht abgenommener Waren

    Leitet der Importeur die Einfuhrabwicklung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft der Waren in Namibia ein, wird die Ware in ein öffentliches Zolllager oder an einen anderen zugewiesenen Ort gebracht. Wird die Ware nach Ablauf der Lagerfrist von drei Monaten noch immer in kein entsprechendes Zollverfahren überführt, kann die Ware re-exportiert oder verkauft werden.

    Zollverfahrenscodes (Customs Procedure Codes)

    Um unnötige Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC (in Namibia: Extended Procedure Code/EPC) hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.

    Dr. Melanie Jordan

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Neben den Einfuhrzöllen fallen bei der Wareneinfuhr in Namibia noch die Mehrwertsteuer und je nach Warenkategorie Verbrauchsteuern und/oder weitere Abgaben an. Zu zahlende Einfuhrabgaben sind sofort fällig. Die Mehrwertsteuer kann dagegen aufgeschoben werden, wenn der Einführer über eine Mehrwertsteuerregistrierung bei der Steuerbehörde verfügt.

    Zolltarif und Zollsatz

    Der namibische Zolltarif entspricht dem Gemeinsamen Außenzolltarif der Zollunion des südlichen Afrika (SACU) und basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS 2022).

    Der Zolltarif enthält Wertzollsätze, spezifische Zollsätze und Mischzollsätze. Der Durchschnitt der angewandten Most-Favoured-Nation-Zollsätze (MFN) (das sind die allgemeinen Zollsätze) lag 2022 bei 7,6 Prozent (WTO-Schedule für Namibia). Über die Hälfte der Waren können zollfrei eingeführt werden. 

    Im Rahmen der SACU sind Waren, die aus Eswatini, Botsuana, Lesotho und Südafrika in Namibia eingeführt werden, zollfrei. Die Berechnung und somit die Höhe der Zollgebühren hängen davon ab, ob die Ware aus einem anderen SACU-Staat importiert wird oder aus einem nicht der SACU angehörigen Staat. Weitere Zollvergünstigungen und Präferenzen können im Rahmen weiterer Handelsabkommen Anwendung finden. Weitere Informationen erhalten Sie im Abschnitt Handelsabkommen.

    Weitere Informationen zu: Zolltarif

    Zollwert als Bemessungsgrundlage

    Zur Ermittlung der Höhe des Einfuhrzollsatzes wird der Transaktionswert einer Ware herangezogen. Dies ist der Preis, der für die Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen ist, wenn sie in das Zollgebiet von Namibia eingeführt wird. Maßgeblich ist hier der FOB-Wert (Frei an Bord), sodass dem Transaktionswert noch Transport-, Versicherungs- und Verladekosten hinzuzurechnen sind.

    Sollte der Zollwert nicht auf Grundlage des Transaktionswertes der Ware ermittelt werden können, sind die Vorschriften und Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwertes gemäß den Vereinbarungen über die Umsetzung von Art. VII des GATT 1994 heranzuziehen. Dabei ist die folgende Reihenfolge der Berechnungsgrundlagen einzuhalten: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktiver Wert, errechneter Wert und nach der Schlussmethode geschätzter Wert.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Unabhängig von der Zollabgabe unterliegt jede Einfuhr der namibischen Einfuhrumsatzsteuer (Value Added Tax/VAT), sofern die eingeführten Waren nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch alle in Namibia erfolgten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen werden mit der Mehrwertsteuer belastet, wobei auch hier Ausnahmen gelten können. 

    Der Normalsatz beträgt 15 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsteuersatz sowie die Möglichkeit der Befreiung. Für die unter Schedule III VAT Act fallenden Waren findet der Nullsatz Anwendung. Dazu gehören zum Beispiel Maismehl und Damenbinden. Darüber hinaus sind die in Schedule IV VAT Act gelisteten Waren und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer/Einfuhrumsatzsteuer befreit.

    Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zollbetrags und aller mit der Einfuhr fälligen Steuern, ausgenommen der Einfuhrumsatzsteuer selbst.

    Weitere Informationen zur: Einfuhrumsatzsteuer (inklusive Registrierungsverfahren)

    Gesetzesgrundlage: Value-Added Tax Act 10 of 2000

    Verbrauchsteuer

    Bei der Einfuhr von beispielsweise folgenden Waren fällt eine Verbrauchsteuer (Excise Tax) an:

    • Alkoholische Getränke
    • Tabakwaren
    • Mineralölerzeugnisse
    • bestimmte Kraftfahrzeuge
    • diverse elektrische Maschinen und Geräte
    • Waffen
    • bestimmte Waren der chemischen Industrie
    • einige Textilwaren
    • Wasserroller

    Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuer ist der verzollte Warenwert. 

    Wie hoch ist der Verbrauchsteuersatz für ausgewählte Waren?Eine Auswahl

    Produktkategorie

    Beispiel

    Verbrauchsteuersatz

    Alkoholische Getränke

    Traditionelles afrikanisches Bierpulver (HS: 1901 90 20)

    34,7c/kg

    Tabakwaren

    Tabakenthaltende Zigaretten aus der Schweiz (HS: 2402 20 10)

    10,40 N$/10 Zigaretten

    Mineralölerzeugnisse

    Benzin (HS: 2710 12 02)

    3.909 c/l

    Kleidung aus Pelzfellen

    Kleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen (HS: 4303 10)

    9 Prozent

    Stand der Tabelle: 22.04.2024 / 1 N$= 0,049 EUR (22.04.2024)Quelle: GOVERNMENT GAZETTE OF THE REPUBLIC OF NAMIBIA, https://gazettes.africa/archive/na/2021/na-government-gazette-dated-2021-03-16-no-7483.pdf

    Weitere Informationen zu: Verbrauchsteuer

    Umweltabgabe

    Die Umweltabgabe (Environmental Levy) wird bei der Einfuhr bestimmter Waren erhoben. Sie ist zum Beispiel bei der Einfuhr von Glühlampen, Autoreifen und bestimmten Fahrzeugen fällig. 

    Wie hoch ist die Umweltabgabe für ausgewählte Waren?Eine Auswahl
    ZolltarifnummerBeschreibungUmweltabgabe
    8539.22.90Glühlampen mit einer Leistung von <= 200 W und für eine Spannung von > 100 V3 N$/Stück
    8703.32.90Personenkraftwagen, Kraftfahrzeuge

    Benzinfahrzeuge: 40 N$ je g/km CO2-Ausstoß über 120 g/km

    Dieselfahrzeuge: 45 N$ je g/km CO2-Ausstoß über 120 g/km

    8708.70.11Räder, mit Reifen ausgestattet10 N$/Stück
    854.81.05Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und elektrischen Akkumulatoren5 Prozent
    3923.29.40Plastiktüten0,50 N$/Stück
    Stand der Tabelle: 22.04.2024Quelle: https://namiblii.org/akn/na/act/1998/20/eng@2022-05-04

     

    Weitere Informationen zu: Umweltabgaben

    Weitere Steuern und Abgaben

    Bei der Wareneinfuhr in Namibia können je nach Art der Ware noch weitere Abgaben anfallen.

    Eine Kurzdarstellung zu den einzelnen Steuer- und Abgabearten hält die namibische Zollverwaltung bereit.

    Befreiung von Abgaben

    Ausgewählte Waren können bei ihrer Einfuhr in Namibia von Abgaben befreit werden. Für Waren, die in den Anhängen Nr. 3 und 4 des Customs & Excise Act aufgeführt werden, gelten bestimmte Zollvergünstigungen. Neben dessen gewährt Namibia für verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Anhang 6 einen Rabatt auf die in Teil 2 von Anhang 1 genannte Verbrauchsteuer oder auf die in Teil 5 von Anhang 1 genannte Kraftstoffabgabe. Es gelten jeweils die Nachlässe, die zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig sind. 

    Eine Rückerstattung des bei der Einfuhr gezahlten Zolls, Antidumpingzolls, Ausgleichszolls oder einer Abgabe ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gemäß Anhang 5 des Acts möglich. Hierfür ist das Formular NA 66: Application for Refund or Drawback erforderlich.

    Weitere Informationen sowie Voraussetzungen zu: Abgabenbefreiung und zu Nachlässen

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • In Namibia gelten restriktive Regelungen für die Einfuhr von Gebrauchtwagen. Beispielsweise ist die Einfuhr von Autos an eine festgelegte Altersbeschränkung geknüpft.

    Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, können Einfuhrbeschränkungen oder sogar -verbote gelten. 

    Die in Namibia geltenden Einfuhrbeschränkungen und -verbote basieren im Allgemeinen auf dem Zoll- und Verbrauchsteuergesetz von 1998 und anderen einschlägigen Gesetzen. Folgende Vorschriften sind unter anderem bei der Einfuhr zu beachten (vollständige Liste):

    • Import und Exportkontrollgesetz von 1994
    • Konsolidierte Liste verbotener und eingeschränkter Einfuhren und Ausfuhren
    • Waffen und Munitionsgesetz von 1996
    • Naturschutzverordnung von 1975
    • Atom und Strahlenschutzgesetz von 2005

    Die Zollbeamten stellen sicher, dass die oben genannten Vorschriften eingehalten werden, indem die Waren sowie die entsprechenden Nachweise bei Einfuhr/Ausfuhr überprüft werden. Ein Verstoß führt zu einer Beschlagnahmung der Ware und möglicherweise zu weiteren rechtlichen Schritten.

    Einfuhrverbote

    Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden: 

    • linksgesteuerte Kraftfahrzeuge
    • Kraftfahrzeuge aus zweiter Hand sowie Kraftfahrzeuge, die älter als 12 Jahre alt sind
    • Betäubungsmittel
    • Reproduktionen von urheberrechtlich geschützten Publikationen
    • Waren, die in Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt wurden
    • bestimmte ozonabbauende Stoffe
    • Abfall (vgl. unten, Abschnitt "Abfall")

    Die vollständige Liste aller Einfuhrverbote entnehmen Sie der Vorschrift Nr. 123 des Customs and Excise Act 1998.

    Neben dessen können Einfuhrverbote auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern.

    Einfuhrbeschränkungen

    Waren, für die auf Grundlage nationaler Gesetze oder internationaler Abkommen Beschränkungen gelten, dürfen eingeführt werden, sofern die geforderten Nachweise vorgelegt werden können.

    Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen:

    • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    • Tiere und tierische Erzeugnisse
    • genetisch veränderte Lebensmittel 
    • Medikamente
    • Chemikalien
    • Erdöl
    • bestimmte Schusswaffen und Munition
    • gebrauchte Waren
    • Spendengüter

    Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Namibia entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den entsprechenden Behörden anfordern und einreichen. Die entsprechenden Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum namibischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

    Beispiele: Produktspezifische Einfuhrbeschränkungen

    Die folgende Darstellung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Je nach Art der Ware sind nicht alle Dokumente einzureichen oder es können weitere Dokumente erforderlich sein. Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind und welche konkreten Behörden die entsprechenden Nachweise ausstellen, können Sie anhand der Zolltarifnummer Ihrer Ware unter Access2Markets recherchieren.

    Lebende Tiere und tierische Produkte (zum Beispiel Zolltarifnummer 0101.29 oder 0201.30.90)

    • Einfuhrgenehmigung
    • Tierärztliche Gesundheitsbescheinigung für lebende Tiere - ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes
    • Einfuhrlizenz
    • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung im Sinne des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)
    • Gegebenenfalls Registrierung als Händler (für Fleischwaren)

    Pflanzen und pflanzliche Produkte (zum Beispiel Zolltarifnummer: 0601.10 oder 1001.99)

    • Einfuhrgenehmigung
    • Pflanzengesundheitszeugnis - ausgestellt von den zuständigen Pflanzenschutzbehörden des Ausfuhrlandes
    • Begasungszertifikat
    • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung im Sinne des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
    • Gegebenenfalls Einfuhrlizenz, sofern Produkt unter das Import- und Exportkontrollgesetz fällt

    Arzneimittel (zum Beispiel Zolltarifnummer 3003.20.11)

    • Einfuhrlizenz
    • Produktregistrierung - setzt Konformitätsbescheinigung voraus
    • Einfuhrgenehmigung
    • Analysezertifikat
    • Zertifikat über gute Herstellungspraxis
    • Zertifikat des pharmazeutischen Produkts gemäß den Bestimmungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
    • Sicherheitsdatenblatt

    Gebrauchte Güter

    Die Einfuhrbestimmungen für gebrauchte Güter weichen von den Anforderungen, die für Waren in neuem Zustand gelten, ab. Beispielsweise ist bei der Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen die entsprechende Altersbeschränkung zu beachten.

    Abfall

    Namibia ist Vertragsstaat des Basler Übereinkommens, nach dem die Einfuhr gefährlicher Abfälle verboten ist. Auf nationaler Ebene erweitert Namibia das Einfuhrverbot dahingehend, dass derzeit auch die Einfuhr nicht gefährlicher Abfälle verboten wird.

    Die Änderungen des Basler Übereinkommens betreffend Abfällen aus Kunststoff hat Namibia ebenfalls ratifiziert. Welche konkreten Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen aus Kunststoff gelten, können Sie der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Änderung entnehmen.

    Weitere Informationen zu: Verbote und Beschränkungen

    Dr. Melanie Jordan

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  • Namibia erkennt für eine Vielzahl von Waren internationale Standards an. 

    Ausgewählte Waren dürfen nur dann in Namibia eingeführt werden, wenn diese den von der namibischen Standardisierungsbehörde Namibian Standards Institution (NSI) festgelegten Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen, wobei diese weitgehend den international anerkannten Standards entsprechen.

    Normen und Standards

    Standards spielen eine wichtige Rolle, denn sie stellen unter anderem sicher, dass Unternehmen regulatorische Anforderungen erfüllen und somit Verbraucher vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit schützen.

    Nationale Standards

    Für die Entwicklung, Verabschiedung, Anwendung und Zertifizierung nationaler Standards ist die namibische Standardisierungsbehörde (Namibian Standards Institution - NSI) verantwortlich. Die namibischen Normen werden alle fünf Jahre überarbeitet, um ihre Relevanz zu gewährleisten und sie an die Bedürfnisse des Sektors und an internationale Anforderungen anzupassen.

    Auf nationaler Ebene unterscheidet NSI zwischen freiwilligen und obligatorischen Standards.

    Namibia sieht unter anderem für Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, Zement, Lampen und Leuchten, Leistungstransformatoren, solarbetriebene Warmwasserbereiter und sonstige elektrische Anlagen verbindliche nationale Standards vor.

    Neben den obligatorischen Standards hat Namibia einige freiwillige Standards entwickelt. Freiwillige Standards sind nicht bindend und nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte steigern.

    Eine Übersicht aller in Namibia anerkannten Standards kann online eingesehen werden.

    Internationale Standards

    Für eine Vielzahl von Waren werden internationale Standards anerkannt. Beispielsweise akzeptiert Namibia Waren, die die festgelegten Bedingungen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie die der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) entsprechen. Namibia ist neben der ISO auch noch Mitglied der afrikanischen Kommission für elektrotechnische Normung (AFSEC), der afrikanischen Organisation für Normung (ARSO), des internationalen Büros für Gewichte und Maße (BIPM) sowie der internationalen Organisation für legale Metrologie (OIML).

    Regionale afrikanische Normen

    Das kontinentale Normungsgremium ARSO hat die Aufgabe, die regionalen afrikanischen Normen zu harmonisieren. Namibia hat bisher keine ARSO-Normen übernommen.

    Namibia beteiligt sich dennoch an regionalen Normungsaktivitäten in unter anderem folgenden Bereichen: Metrologie, Fischerei und Aquakultur, Automobilindustrie, Milch und Milchprodukte, Gartenbau, Umweltschutz, lebende Tiere, Bau- und Konstruktionsmaterialien, organische und anorganische Chemikalien sowie Kunststoffe und Gummikunststoffe. 

    Aktuelle Qualitätspolitik

    Laut aktuellem Trade Policy Review der WTO hat Namibia eine überarbeitete nationale Qualitätspolitik verabschiedet. Die Politik konzentriert sich auf die Reform des institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Umsetzung technischer Vorschriften und die Qualitätssicherung. Darüber hinaus empfiehlt sie die Errichtung eines Büros für die Koordinierung technischer Vorschriften. Damit soll ein kohärenter und konsistenter Ansatz bei der Formulierung technischer Vorschriften in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen gewährleistet werden.

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Für die Zollabfertigung bestimmter Waren kann die Vorlage der Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) notwendig sein. Die Konformitätserklärung bestätigt, dass die gesichtete und geprüfte Ware den geltenden namibischen sowie internationalen Standards entspricht. Je nach Art der Produkte können spezifische Zertifizierungen gelten, um den Konformitätsnachweis zu erbringen. Für ausgewählte Waren ist die Konformitätserklärung zudem notwendig, um weitere Genehmigungen zu erhalten (zum Beispiel bei Funk- und Telekommunikationsgeräten).

    Die NSI bietet unabhängige Konformitätsbewertungsdienste durch Dritte an. Für Waren und Dienstleistungen, die die Anforderungen der geltenden namibischen und/oder internationalen Normen erfüllen, wird ein Konformitätszertifikat ausgestellt und die Lizenz zur Verwendung des NSI-Konformitätszeichens erteilt. 

    NSI stellt allen Händlern und Importeuren eine Tool Box mit nützlichen Informationen zur Zertifizierung von Produkten zur Verfügung.

    Weitere Informationen zu: Zertifizierung in Namibia

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Grundsätzlich müssen alle Waren, die nach Namibia eingeführt werden, gemäß den geltenden nationalen und internationalen Normen und Standards gekennzeichnet sein.

    Der Exporteur sollte sich vorab mit dem Importeur über die in Namibia geltenden Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen austauschen und die Anweisungen der Importeure bezüglich der Art der Verpackung sowie der Gestaltung des Kennzeichens befolgen. 

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

    Grundsätzlich müssen alle Waren, die nach Namibia eingeführt werden, gemäß den geltenden nationalen und internationalen Normen und Standards gekennzeichnet sein. Demnach sollten alle Waren mit den folgenden handelsüblichen Angaben markiert werden, um diese genauer identifizieren zu können:

    • Absender
    • Empfänger
    • Netto- und Bruttogewicht
    • Kennzeichen
    • Nummern
    • Menge

    Die Angabe des Herkunftslandes (Country of Origin Labelling) ist für alle Importwaren obligatorisch. Waren, die keinen Hinweis auf das entsprechende Herkunftsland haben, sind von der Einfuhr und dem Verkauf ausgeschlossen.

    Die Markierungen beziehungsweise das Etikett sind an der Ware selbst oder - wenn nicht anders möglich - an der Umverpackung anzubringen. Die Angaben auf dem Etikett sollten in einer der offiziellen Landessprachen der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU) oder in Englisch gefasst sein.

    Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Abhängig von der einzuführenden Ware können neben den nationalen sowie internationalen Kennzeichnungsstandards weitere produktspezifische Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der zuständigen namibischen Behörden gelten, deren Einhaltung für das Inverkehrbringen der Ware vorausgesetzt wird. Beispielsweise gelten für Lebensmittel und Wollwaren besondere Kennzeichnungsvorschriften.

    Wollwaren

    Waren, die zu 35 Prozent oder mehr aus Schurwolle oder wiederverwendeter Wolle bestehen oder eine Mischung davon enthalten, müssen mit der jeweiligen Produktklasse, wie zum Beispiel "reine Wolle“, gekennzeichnet werden. Neben dessen muss der genaue Gewichtsprozentsatz der im Produkt enthaltenen Wolle sowie Fasern in absteigender Reihenfolge genannt werden, zum Beispiel "80 Prozent Wolle, 10 Prozent Leinenfaser“. Die Kennzeichnung ist in Form eines Stempels, Anhängers oder Etiketts leserlich und mit allen erforderlichen Informationen an oder auf dem Produkt anzubringen.

    Lebensmittel

    Die erforderlichen Angaben eines Lebensmitteletiketts sind in der namibischen Food Safety Policy zusammengefasst. Neben den handelsüblichen Angaben, wie zum Beispiel Produktname, sind bei Nahrungsmitteln folgende Angaben zusätzlich auf das Warenetikett zu drucken:

    • Produktbezeichnung

    • Liste der Inhaltsstoffe

    • Nettomenge

    • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.% Alkohol

    • Gebrauchsanweisung

    • Gegebenenfalls besondere Nutzungs- und Lagerbedingungen

    • Mindesthaltbarkeit

    • Herstellerangaben oder Angaben zum Verpacker

    Abhängig von der Art der Lebensmittel können weitere Kennzeichnungsanforderungen gelten. Beispielsweise muss bei Milchprodukten angegeben werden, ob diese aus "Rohmilch“ sind oder diese "mit Rohmilch hergestellt“ wurden. Waren, die mit ionisierender Strahlung behandelt oder dieser ausgesetzt wurden, müssen entsprechend mit den Worten "bestrahlt" oder "mit ionisierender Strahlung behandelt" gekennzeichnet werden. Tiefkühlware ist ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen.

    Diese zusätzlichen Angaben sind ordnungsgemäß auf dem Etikett oder der Verpackung der Waren anzubringen. Irreführende Angaben (zum Beispiel Suggerieren bestimmter Eigenschaften der Ware) sind grundsätzlich nicht zulässig.

    Weitere Informationen zur: Kennzeichnung von Lebensmitteln

    Verpackungsvorschriften

    Da die Packstücke zumeist im Freien gelagert werden und somit wechselnden Wetterverhältnissen ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, wasserdichte, stoßfeste, hitzebeständige sowie diebstahlsichere Verpackungen zu wählen. 

    Können die entsprechenden Kennzeichnungen nicht direkt auf dem Produkt angebracht werden (einprägen, aufdrucken, einweben),  können die entsprechenden Kennzeichnungen auf die Verpackung gedruckt werden.

    Verpackungsmaterial aus Holz

    Auch wenn Namibia die Anwendung des internationalen IPPC-Standard ISPM Nr. 15 bisher nicht explizit bestätigt hat, empfiehlt es sich, diesen Standard einzuhalten. Unabhängig davon setzt die Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz ein Pflanzengesundheitszeugnis voraus.

    Weitere Informationen finden Sie in Kapitel: Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

    Weitere Informationen zum: ISPM Nr. 15

    Besondere Verpackungsvorschriften für Lebensmittel

    Für Lebensmittel sind ausschließlich solche Verpackungen beziehungsweise Verpackungsmaterialien zu verwenden, die eine Übertragung anderer Substanzen ausschließen. Die Verwendung von Bisphenol-F-Diglycidylether (BFDGE) und Novolacglycidylether (NOGE) in Kunststoffverpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, ist nur bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 l erlaubt.

    Weitere Informationen zur: Verpackung von Lebensmitteln

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Für die Einfuhr von Pflanzen und Tieren sind in der Regel Einfuhrgenehmigungen sowie weitere (Analyse-)Zertifikate erforderlich.

    Um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen, unterliegen ausgewählte Waren gesundheitspolizeilichen sowie pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Vor allem bei der Einfuhr von Tieren, Tierprodukten, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind Besonderheiten zu beachten. 

    Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

    Einfuhrgenehmigung (Import Permit)

    Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird eine schriftliche Einfuhrgenehmigung vom Ministry of Agriculture, Water and Land Reform vorausgesetzt. Für Waldprodukte wie zum Beispiel Hölzer wird die Einfuhrgenehmigung dagegen beim Ministry of Environment, Forestry and Tourism angefordert.

    Die Einfuhrgenehmigung ist in englischer Sprache zu beantragen und muss in der Regel mindestens 14 Tage vor Ankunft der Waren im Original bei der Zolleingangsstelle eingereicht werden.

    Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate)

    Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Namibia muss ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt durch den zuständigen Pflanzengesundheitsdienst des Exportlandes, vorgelegt werden. Die Anforderungen an das Zertifikat sind international standardisiert und orientieren sich an der IPPC-Vereinbarung (International Plant Protection Convention). Das Pflanzengesundheitszertifikat kann in jeder Sprache ausgestellt werden und ist im Original einzureichen. Da sich Namibia dem ePhyto des IPPC angeschlossen hat, können Bescheinigungen in der Regel auch online über das System eingereicht werden. Eine Übersetzung ins Englische kann erforderlich sein.

    Desinfektions- oder Begasungszertifikat (Certificate of Fumigation)

    Voraussetzung für den Erhalt einer Genehmigung ist ebenfalls das sogenannte Certificate of Fumigation, welches jeder Sendung mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beizufügen ist. Namibia akzeptiert Zertifikate, die von lizenzierten Anbietern im Ausfuhrland ausgestellt wurden. Das Zertifikat ist in englischer Sprache zu erstellen und stets im Original einzureichen. 

    Freigabe der Erzeugnisse

    Die Einfuhr wird an der ausgewiesenen Zolleingangsstelle erneut geprüft. Bei erfolgreicher Inspektion stellt die Zollstelle eine Bescheinigung über die Einfuhr und Freigabe der Erzeugnisse aus und genehmigt somit die Einfuhr.

    Weitere Informationen zur: Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

    Gesetzesgrundlage: The Plant Quarantine Act 2008

    Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

    Die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen ist nur an bestimmten Eingangszollstellen möglich. Die Behörde legt die Eingangszollstelle fest und vermerkt diese in der Genehmigung.

    Einfuhrgenehmigung (Import Permit)

    Für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vorausgesetzt, die in englischer Sprache beim Ministry of Agriculture, Water and Land Reform zu beantragen ist. Für die Bearbeitung der Genehmigung sowie für die Inspektionen und Quarantäne fallen entsprechende Gebühren an.

    Die Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden. Im Regelfall sollte die Einfuhrgenehmigung nicht später als drei Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie benötigt wird, beantragt werden. Für Tiere, die einer Quarantänepflicht unterliegen, muss die Genehmigung bereits 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie benötigt wird, beantragt werden.

    Die Einfuhrgenehmigung ist lediglich für die einmalige Einfuhr und den auf der Genehmigung angegebenen Zeitraum gültig.

    Da die Einfuhrgenehmigung als Marktzugangsvoraussetzung gilt und für die Zollabwicklung erforderlich ist, muss die Genehmigung der Zollbehörde rechtzeitig vor Ankunft der Ware im Original vorgelegt werden.

    Formular: Application for Import Permit for Animal/Animal Products into Namibia

    Veterinärgesundheitszertifikat (Veterinary Health Certificate)

    Für die Einfuhr lebender Tiere und Waren tierischen Ursprungs wird zudem ein Veterinärgesundheitszertifikat (Veterinary Health Certificate for Live Animals or a Veterinary Health Certificate for Animal Products) vorausgesetzt, welches von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt wird. Es kann dabei in jeder Sprache ausgestellt werden, wobei eine englische Fassung empfohlen wird.

    Einfuhrlizenz (Import Licence)

    Für die Einfuhr von unter anderem lebenden Tieren sowie gefrorenem und gekühltem Fleisch wird eine Einfuhrlizenz vorausgesetzt, die nicht automatisch erteilt wird. Vielmehr muss der Importeur eine solche Lizenz beim Ministry of Industrialisation and Trade beantragen. Der Antrag ist in englischer Sprache zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt circa zwei bis vier Tage.

    Besondere Schutzmaßnahmen

    Beispielsweise können aufgrund von ansteckenden Krankheiten besondere Schutzmaßnahmen gelten. Weitere Informationen hält das World Animal Health Information System (WAHIS) bereit.

    Freigabe der Erzeugnisse

    Bei Ankunft der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse führt die Zollbehörde eine Gesundheitsprüfung durch und überprüft die entsprechenden Begleitdokumente. Erst nach erfolgreicher Prüfung kann eine endgültige Bewilligung und somit Freigabe der Waren eingeholt werden.

    Weitere Informationen zur: Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

    Gesetzesgrundlage: The Animal Health Act, 2011

    Einfuhr gefährdeter Arten

    Namibia ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Das Abkommen setzt sich für einen nachhaltigen, internationalen Handel zum Schutz der in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen ein. 

    Für die Einfuhr von artgeschützten Tieren sowie Pflanzen ist die Einfuhrgenehmigung beim Ministry of Environment, Forestry and Tourism einzuholen und kostet rund 100 N$. Der Antrag ist in englischer Sprache zu stellen. Eine Kopie der Genehmigung ist mindestens fünf Tage vor Ankunft der Einfuhr einzureichen.

    Weitere Informationen zur: Einfuhr gefährdeter Arten

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die aktuellen Regelungen für die Exportproduktionszonen unterliegen einer Überprüfung. Namibia plant eine Überführung in das System der Sonderwirtschaftszonen.

    Die Regelungen für die Exportproduktionszonen (Export Processing Zones/EPZ) werden überprüft. Namibia plant das System der EPZ abzuschaffen und sogenannte Sonderwirtschaftszone (Special Economic Zones/SEZ) zu etablieren. In der Zwischenzeit gibt es ein Moratorium für neue EPZ-Anträge.

    Exportproduktionszonen

    Exportproduktionszonen sind ein räumlich abgegrenztes Gebiet innerhalb eines Staates, in dem für Investoren Sonderkonditionen in Form von Zoll- und Steuererleichterungen, aber auch administrative Erleichterungen gelten. Ziel einer solchen Zone ist die Steigerung von in- und ausländischen Direktinvestitionen und somit die Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Anders als in Sonderwirtschaftszonen fördern Exportproduktionszonen vor allem die exportorientierten Aktivitäten.

    Der Schwerpunkt einer EPZ liegt auf exportorientierten verarbeitenden Tätigkeiten. Ein EPZ-Unternehmen muss deshalb mindestens 70 Prozent seiner Produkte an Länder außerhalb des Marktes der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU) verkaufen. Eine davon abweichende Sonderbehandlung kann beantragt werden. Neben der Produktion in einer EPZ dürfen auch Waren aus dem Ausland in eine EPZ eingeführt werden. Mit Ausnahme gesetzlich verbotener Waren darf jede Art von Ware in die EPZ verbracht werden. In der EPZ zugelassene Waren dürfen gelagert, ausgestellt, gemischt oder auch verändert werden, sofern die einschlägigen Gesetze nichts Gegenteiliges vorsehen.

    Namibia hat die Steueranreize für registrierte Hersteller und Unternehmen aus EPZ mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 beziehungsweise 31. Dezember 2025 aufgehoben. Durch eine Änderung im Export Processing Zones Act 9 of 1995 laufen die Anreize für bestehende EPZ-Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Im Jahr 2021 erhielten bereits sechs Unternehmen den EPZ-Status ohne Gewährung von Steueranreizen. Abseits der finanziellen Anreize ermöglicht die EPZ einen besseren Zugang zu verschiedenen Märkten und stärkt somit die Wettbewerbskraft eines Unternehmens.

    Grundlage für die EPZ in Namibia ist derzeit der Export Processing Zones Act 9 of 1995. Seit 2018 ist die Namibia Industrial Development Agency (NIDA) für die Verwaltung und Betreuung der EPZ verantwortlich.

    Sonderwirtschaftszonen

    Um die Wirtschaft noch mehr zu stärken, plant Namibia die Einführung von Sonderwirtschaftszonen, die ebenfalls räumlich abgegrenzte Gebiete innerhalb eines Staates darstellen. SEZ bieten Anreize für die Ansiedlung und Tätigkeit von Unternehmen. Die Anreize gelten in der Regel für einen bestimmten Zeitraum und können sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Natur sein. Die konkreten Anreize im Rahmen der SEZ in Namibia sind noch nicht bekannt - GTAI wird zu gegebener Zeit darüber informieren. 

    Die nationale SEZ-Politik in Namibia strebt die Schaffung eines modernen Rechtsrahmens für Wirtschaftszonen an, um so die Entwicklung von integrativen, wettbewerbsfähigen, dynamischen und innovativen Wirtschaftszonen in Namibia zu ermöglichen. Dabei strebt die SEZ-Politik unter anderem folgende Ziele an:

    • Diversifizierung der Produktions- und Exportstruktur bei gleichzeitiger Verflechtung mit der übrigen Weltwirtschaft 
    • Förderung der Produktion von Gütern, Dienstleistungen und Technologien unter Berücksichtigung international anerkannter Standards
    • Integration Namibias in die regionalen, kontinentalen und globalen Wertschöpfungsketten sowie Optimierung der wachsenden Marktchancen
    • Förderung inländischer und ausländischer Investitionen 

    Anders als die bestehenden EPZ sollen die SEZ auch weitere Varianten von Wirtschaftszonen abdecken und sich somit nicht auf exportorientierte Aktivitäten beschränken.

    Weitere Informationen:

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.