Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kenia

Zoll und Einfuhr kompakt - Kenia bietet Exporteuren einen schnellen Überblick über Einfuhrverfahren, erforderliche Dokumente, Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Kenia gehört der Zollunion der Ostafrikanischen Gemeinschaft an und ist Mitglied verschiedener Freihandelsabkommen. Seit Juli 2024 findet auch ein Abkommen mit der EU Anwendung.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU

    Ein bilaterales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Kenia trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Das Abkommen sieht eine gegenseitige, asymmetrische Liberalisierung des Handels zugunsten Kenias vor. Die EU gewährt Kenia mit dem WPA dauerhaft zoll- und kontingentfreien Marktzugang für alle Erzeugnisse mit Ausnahme von Waffen und Munition. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia, insgesamt 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Die Einfuhrzölle auf 17,4 Prozent der Waren bleiben bestehen. Außerdem sieht das WPA vor, dass die EU und Kenia ein Protokoll über gemeinsame Ursprungsregeln aushandeln. Bis dahin kommen die Regeln der Marktzugangsverordnung (EU) 2016/1076 zur Anwendung. 

    Die EU und die Mitglieder der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda hatten bereits 2014 Verhandlungen über ein regionales WPA abgeschlossen. Das Abkommen wurde jedoch nicht von allen Vertragsstaaten unterzeichnet. Infolgedessen ermöglichte die EAC Kenia bei ihrem Gipfeltreffen im Februar 2021, ein bilaterales WPA mit der EU zu vereinbaren. Der Beitritt zum Abkommen steht weiteren EAC-Ländern offen.

    Regionale Wirtschaftsgemeinschaften EAC und COMESA

    Kenia bildet mit den Nachbarländern Tansania, Uganda, Ruanda, Burundi, Südsudan, der DR Kongo und Somalia die Ostafrikanische Gemeinschaft EAC (East African Community).

    Das Hauptziel der EAC ist, die regionale Integration zu fördern. Die Mitglieder errichteten 2005 eine Zollunion mit gemeinsamen Zollvorschriften und einem gemeinsamen Außenzolltarif gegenüber Einfuhren aus Drittländern. Innerhalb der Zollunion können Ursprungswaren der Mitgliedsländer zollfrei zirkulieren. Im Juli 2010 einigte sich die EAC darauf, einen gemeinsamen Markt für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit zu schaffen. Langfristig wird eine politische Föderation der ostafrikanischen Staaten mit einer gemeinsamen Währung angestrebt.

    Kenia ist gleichzeitig Mitglied des 1994 gegründeten Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa).

    Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für regional hergestellte Waren. Derzeit setzen 16 der 21 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem COMESA-Ursprung um, darunter auch Kenia.

    Außerdem gehört Kenia der Intergovernmental Authority on Development (IGAD) von Staaten am Horn von Afrika an. Die IGAD ist eine der insgesamt acht von der Afrikanischen Union (AU) anerkannten regionalen Wirtschaftsgemeinschaften.

    Tripartite und afrikanische Freihandelszone

    Über die Regionalorganisationen EAC und COMESA ist Kenia in das trilaterale Freihandelsabkommen TFTA (Tripartite Free Trade Agreement) eingebunden, das Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 vereinbart hatten. Das Abkommen trat am 25. Juli 2024 in Kraft, nachdem die erforderliche Mindestanzahl von 14 Staaten ihre Ratifizierung abgeschlossen hatte, darunter auch Kenia. Die neue Freihandelszone soll die drei bestehenden Handelsblöcke COMESA, EAC und SADC (Southern African Development Community) zusammenführen, um den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gleichzeitig soll das Problem mehrfacher Mitgliedschaften gelöst werden.

    Darüber hinaus brachte die Afrikanische Union im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile sind 54 afrikanische Staaten dem Abkommen zur Schaffung einer Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement) beigetreten, rund 90 Prozent dieser Länder haben wie Kenia ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt.

    Die AfCFTA zielt darauf ab, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung zu fördern und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt mit freiem Austausch von Waren, Dienstleistungen, Arbeit und Kapital an. Insgesamt 97 Prozent der Warenzölle sollen schrittweise beseitigt werden. Für drei Prozent der Zolltariflinien bleiben Zölle dauerhaft bestehen. Im Fokus stehen auch der Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren wie Zollbürokratie und Importquoten sowie die Harmonisierung von Produktnormen.

    Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Da die Verhandlungen über Zollangebote und Ursprungsregeln zu dem Zeitpunkt nicht abgeschlossen waren, fand kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen im Oktober 2022 acht Pilotländer den Handel mit bestimmten Produkten unter der neuen "Guided Trade Initiative" auf. Die Initiative wurde sukzessive auf weitere Länder und Produkte ausgeweitet und ist mittlerweile abgeschlossen. Informationen rund um das Abkommen stellt das in Accra angesiedelte AfCFTA-Sekretariat bereit.

    Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

    Kenia ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Die EU gewährt Kenia infolge des abgeschlossenen WPA noch bis Ende 2026 Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Die Präferenzen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sind jedoch ausgesetzt. Nach dem Austritt aus der EU hat das Vereinigte Königreich mit Kenia ein bilaterales WPA vereinbart, das seit 2021 in Kraft ist. 

    Die USA gewähren Kenia Zollpräferenzen unter dem African Growth and Opportunity Act (AGOA). Die US-Regierung hatte das auslaufende Handelsprogramm kurzfristig bis Ende 2026 verlängert. Im Februar 2026 haben die USA und Kenia ihre Gespräche über ein bilaterales Freihandelsabkommen wieder aufgenommen. Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten hat Kenia 2025 ein umfassendes WPA (CEPA) unterzeichnet.

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  • Nur zugelassene Zollagenten können eine Zollanmeldung in Kenia abgeben. 

    Rechtsgrundlagen und Registrierung

    Die bei der Einfuhr in Kenia zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC (East African Community Customs Management Act 2004), dessen Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen, geregelt. 

    Alle Einführer müssen sich bei der kenianischen Steuerbehörde KRA (Kenya Revenue Authority) registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer (Personal Identification Number, PIN) zu erhalten. Die Zollabteilung der KRA erteilt einen Importer Code, der zusammen mit der PIN bei jedem Importgeschäft anzugeben ist. Zudem muss der Importeur für jede Einfuhrsendung eine UCR-Kennnummer (Unique Consignment Reference) bei der Kenya Trade Network Agency (KenTrade) beantragen. 

    Handel treibende Unternehmen benötigen eine Handelslizenz. Importeure von verbrauchsteuerpflichtigen Waren müssen sich beim Domestic Taxes Department der KRA registrieren, um eine Lizenz für die Einfuhr ihrer Waren zu erhalten. 

    Um Produktfälschungen zu bekämpfen, sind Importeure seit 2023 in Kenia angehalten, die geistigen Eigentumsrechte für ihre Einfuhrwaren über das AIMS-Portal der Anti-Counterfeit-Authority (ACA) zu registrieren.

    Zollanmeldung

    Der Frachtführer ist nach dem Zollgesetz verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft in Kenia eine elektronische Eingangsmeldung zum Transportmittel und zur Ladung über das Zollverwaltungssystem iCMS (Integrated Customs Management System) abzugeben. Die Zollanmeldung muss innerhalb von 21 Tagen nach der Warenanmeldung erfolgen. Der Einführer kann hierfür entweder einen von der KRA zugelassenen Zollagenten beauftragen oder selbst eine entsprechende Zulassung beantragen. Eine Liste zugelassener Zollagenten ist bei der KRA abrufbar. 

    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das registrierungspflichtige Kenya TradeNet System (National Electronic Single Window System, NESWS) via iCMS. 

    Vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können bei der KRA den Status eines "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator, AEO) in Kenia beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC kann auch der Status eines regionalen AEO bewilligt werden.

    Es besteht die Möglichkeit, vor der Einfuhr bei der Zollabteilung der KRA eine verbindliche Zollauskunft (Advance Ruling) für die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung oder den Zollwert einer Ware einzuholen. Das Antragsverfahren ist kostenfrei. Die Entscheidung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt und ist zwölf Monate gültig.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung (Customs Import Declaration) sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Import Declaration Form IDF mit Deposit Slip
    • Handelsrechnung, dreifach, in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben
    • detaillierte Packliste in englischer Sprache, sofern die entsprechenden Angaben nicht bereits auf der Handelsrechnung enthalten sind
    • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief)
    • nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis der IHK (seit 1. Juli 2025 verpflichtend)
    • Konformitätsbescheinigung für Waren, die von einem Konformitätsprüfprogramm erfasst sind
    • gegebenenfalls Ursprungsnachweis für Waren, denen Kenia Zollpräferenzen im Rahmen von Abkommen (wie Ostafrikanische Gemeinschaft EAC, Continental Free Trade Area AfCFTA, Gemeinsamer Markt für das Östliche und Südliche Afrika COMESA) gewährt
    • als Präferenznachweis für Ursprungswaren, die unter das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Kenia fallen:
      • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Sendungen über 6.000 Euro
      • für Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 6.000 Euro genügt eine Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nach folgendem Wortlaut: "The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin."
    • sonstige je nach Ware erforderliche Bescheinigungen wie Einfuhrgenehmigung, Analysenzertifikat, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnis.

    Die Zollstellen können jederzeit zusätzliche Informationen zur Einfuhrsendung sowie die Vorlage von Mustern oder Proben verlangen. Außerdem entscheidet die kenianische Zollstelle im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Beschau der Sendung erforderlich ist.

    Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (Customs Warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Antrag auf zollamtliche Behandlung kann die Zollverwaltung eine öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

    Zollunion der EAC

    Die Mitgliedstaaten der EAC bilden eine Zollunion mit einem einheitlichen Zollgebiet (Single Customs Territory, SCT). Innerhalb des SCT können Waren der Mitglieder zollfrei zirkulieren, sofern ein Nachweis über die Einhaltung der EAC-Ursprungsregeln erbracht wird. Die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern findet in der Regel an der ersten Eingangszollstelle des SCT (first point of entry) statt, in Kenia zum Beispiel im Hafen von Mombasa. Nachdem der Zoll die Waren auf Grundlage einer Risikobewertung geprüft hat und der Einführer alle Einfuhrabgaben im Zielland entrichtet hat, erfolgt die Freigabe zur Beförderung an den Bestimmungsort. Die drei EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda nutzen für die Überwachung von Straßentransporten ein gemeinsames elektronisches Frachtverfolgungssystem (joint electronic cargo tracking system, ECTS). Sobald Waren aus Drittländern zum freien Verkehr abgefertigt wurden, können sie in der Regel frei innerhalb der EAC zirkulieren.

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  • In Kenia eingeführte Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden. 

    Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC sieht folgende Abfertigungsmöglichkeiten vor:

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
    • Zollgutlagerung (warehousing of goods)
    • Versandverfahren (transfer and transit)
    • vorübergehende Verwendung (temporary importation)
    • aktive und passive Veredelung (inward and outward processing).

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet von Kenia verbleiben soll. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren von der Zollverwaltung freigegeben und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen. Zuverlässigen Einführern kann Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben gewährt werden.

    Gleichgestellt sind von der Zollstelle freigegebene Waren, für die außertarifliche Zollbefreiungen gelten, beispielsweise Freimengen im Reiseverkehr, Mustersendungen ohne Handelswert oder Lieferungen an anerkannte und registrierte Hilfsorganisationen.

    Zolllager

    Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) ohne Erhebung von Zöllen und Steuern einlagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Bestimmte gefährliche oder sensible Güter wie Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren dürfen nicht in Zolllagern aufbewahrt werden.

    Die Höchstlagerdauer beträgt sechs Monate. Die Zollbehörde kann auf Antrag zweimal eine Verlängerung um weitere drei Monate bewilligen. Verlängerungen über diese Fristen hinaus sind möglich für eingelagerte Weine und Spirituosen lizenzierter Hersteller, Waren für Duty-Free-Shops sowie neue Fahrzeuge, die von lizenzierten Montagebetrieben und Kfz-Händlern eingelagert werden.

    Im Zolllager können übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in einem gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Zolllager können auch für die Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

    Außerdem können lizenzierte Herstellungsbetriebe in sogenannten "bonded factories" unter Zollaufsicht Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten "manufacturing under bond"-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden.

    Versandverfahren

    In der Regel werden Waren im Rahmen eines Versandverfahrens unter zollamtlicher Überwachung zum Bestimmungsort transportiert und erst dort zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Im Zollgebiet der EAC-Zollunion werden Waren meist bei Eintreffen im internationalen Ankunftshafen Mombasa in Kenia verzollt und anschließend zum Bestimmungsort im Inland oder über die Route des Nordkorridors in die EAC-Nachbarländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert. Die Beförderung findet unter zollamtlicher Überwachung mittels "single regional bond system" statt. Sendungen, die auf der Straße durch Kenia transportiert werden, werden mithilfe des elektronischen Frachtverfolgungssystems ECTS (electronic cargo tracking system) überwacht, das die EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda gemeinsam 2017 entlang des nördlichen Korridors vom Hafen von Mombasa nach Kampala und Kigali eingeführt haben. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

    Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das einheitliche Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland.

    Vorübergehende Verwendung 

    Bestimmte Waren, beispielsweise Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren zur Reparatur oder Ausbesserung können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit vorübergehend in Kenia eingeführt werden. Als Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben werden Bankbürgschaft oder Barsicherheit akzeptiert, die bei fristgerechter Wiederausfuhr freigegeben beziehungsweise ausgezahlt wird. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate.

    Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird bislang in Kenia nicht angewendet. Nach Pressemeldungen hat Kenias Industrie- und Handelskammer KNCCI Interesse bekundet, dem internationalen Verfahren beizutreten.

    Veredelung 

    Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für das Verfahren bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen. 

    Exportproduktionszonen

    Mit der Einrichtung von Exportproduktionszonen (Export Processing Zones, EPZ) fördert die kenianische Regierung exportbezogene Investitionen in den Sektoren Produktion, Handel und Dienstleistungen. Die EPZ bieten Unternehmen, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, diverse Zoll- und Steuervergünstigungen. Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Rohstoffe, Zwischenprodukte, Baumaterialien, Bürobedarf und Transportmittel können ohne Zahlung von Einfuhrzöllen und Umsatzsteuer in die EPZ verbracht werden. Um von den Vorteilen zu profitieren, müssen Unternehmen in einer EPZ mindestens 80 Prozent ihrer lokal produzierten Waren außerhalb der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) exportieren. Bis zu 20 Prozent dürfen - mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums und nach Zahlung aller vorgeschriebenen Abgaben und Steuern - innerhalb der EAC verkauft werden. Für Warenlieferungen aus einer EPZ in das kenianische Zollgebiet ist darüber hinaus ein Zusatzzoll von 2,5 Prozent zu entrichten. 

    Weitere Informationen sind auf der Webseite der zuständigen Behörde Export Processing Zones Authority zu finden.

    Sonderwirtschaftszonen

    Im Jahr 2015 beschloss die kenianische Regierung zusätzlich die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones, SEZ). In diesen Zonen werden investierenden Unternehmen noch umfangreichere Zoll- und Steuererleichterungen gewährt und eine größere Bandbreite an Aktivitäten und Dienstleistungen als in den EPZ ermöglicht. Dazu zählen beispielsweise landwirtschaftliche Tätigkeiten, die Entwicklung des Tourismus- und Freizeitsektors oder Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).

    Laut einer SEZ-Broschüre sind im November 2025 36 Gebiete als SEZ in Kenia ausgewiesen. Drei dieser Zonen befinden sich in staatlichem Besitz: Naivasha SEZ, Dongo Kundu SEZ und Konza Technopolis SEZ. Die übrigen Zonen sind in privater Hand. Eine SEZ kann als Industriepark, IKT-Park, Wissenschafts- und Technologiepark, Dienstleistungspark, Freihafen, Freizone, Agrarzone, Viehzuchtzone oder Tourismus- und Freizeitpark deklariert werden. Eine SEZ bietet für importierte Waren nicht nur die Befreiung von Zoll und Umsatzsteuer, sondern auch von Verbrauchsteuern und der Gebühr für die Zollanmeldung. Zuständige Behörde für die Verwaltung der SEZ ist die Special Economic Zones Authority

    Investitionsbehörde

    Zentrale Anlaufstelle für Investoren ist die kenianische Investitionsbehörde Kenya Investment Authority (KenInvest). Sie betreibt ein One-Stop-Center, in dem relevante Dienstleistungen unter einem Dach gebündelt sind, um bürokratische Abläufe zu vereinfachen. So kann beispielsweise die Unternehmensgründung oder die steuerliche Registrierung direkt über KenInvest abgewickelt werden.

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  • Bei der Wareneinfuhr aus Drittstaaten werden in der Regel Zölle und Umsatzsteuer erhoben. Ursprungswaren aus der EU profitieren von Zollvergünstigungen im Rahmen des WPA.

    Zolltarif und Zollwert

    Für Wareneinfuhren aus der EU gelten die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Kenia vereinbarten Zollvergünstigungen, sofern ein gültiger Präferenznachweis vorliegt: eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung des Ausführers. Mit Inkrafttreten des WPA zum 1. Juli 2024 hat Kenia die Zölle auf 64,4 Prozent der Einfuhren aus der EU unmittelbar abgeschafft. Innerhalb von 25 Jahren sollen insgesamt 82,6 Prozent der Einfuhrzölle schrittweise abgebaut werden. Die Präferenzzölle sind im Portal Access2Markets abrufbar, die Ursprungsregeln in der Zolldatenbank WuP online

    Der kenianische Zolltarif gegenüber Einfuhren aus Drittstaaten, mit denen kein Präferenzabkommen besteht, basiert auf dem gemeinsamen Außenzolltarif CET (Common External Tariff) der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC. Der CET basiert auf dem Harmonisierten System (HS) von 2022. Er weist fünf Wertzollsätze in Höhe von null bis 35 Prozent auf.

    Außenzolltarif der EAC-Zollunion
    Warenbeschreibung

    Einfuhrzollsatz (in Prozent)

    Rohstoffe und Investitionsgüter, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Medikamente 

    0

    Zwischenprodukte

    10

    Fertigwaren

    25

    bestimmte Lebensmittel, Baumwolle, Textilien, Bekleidung, Lederwaren, Eisen und Stahl, Möbel, Keramik

    35

    Stand: 30. Juni 2025Quelle: Kenya Revenue Authority, EAC CET 2022 Version (Schedule 1)

    Für bestimmte Waren können spezifische Zölle oder Mischzölle anfallen. Dazu gehören beispielsweise Produkte aus dem Zollkapitel 72 (Eisen und Stahl), verschiedene Textilgewebe sowie Altkleidung (HS-Position 6309). Zusätzlich enthält der CET eine zweite Liste (Schedule 2) mit sensiblen Gütern. Für diese Waren gelten deutlich höhere Zölle zwischen 50 und 100 Prozent oder ebenfalls Mischzölle. Dabei handelt es sich um Produkte, für die die EAC-Mitgliedstaaten ein besonderes Potenzial für lokale Herstellung und Handel sehen, etwa landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Textilgewebe.

    Auswahl sensibler Güter mit erhöhten Regelzollsätzen
    HS-CodeWarenbezeichnung

    Regelzollsatz (in Prozent)

    ex 0401 – 0403, 0406Milch, Rahm, Buttermilch, Joghurt, Käse und Quark

    60%

    1101, 1102.20Weizenmehl, Maismehl

    50%

    1102.90.10Reismehl

    75%, mindestens 345 US$ (US-Dollar)/t

    1701Rohr- und Rübenzucker, Saccharose

    100%, mindestens 460 US$/t

    ex Kapitel 52, 55, 62Garne, Gewebe, Kleidung und Kleidungszubehör: afrikanische Khanga, Kikoi und Kitenge

    50%

    Stand: 30. Juni 2025Quelle: Kenya Revenue Authority CET 2022 Version (Schedule 2)

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight - Kosten, Versicherung und Fracht) Einfuhrzollstelle in Kenia.

    Über die in Schedule 2 erfassten sensiblen Produkte hinaus ist es jedem Mitgliedstaat der EAC auf Antrag gestattet, Einfuhrzölle abweichend vom gemeinsamen Außenzoll für einen bestimmten Zeitraum im Zuge des "stay application scheme" oder "duty remission scheme" auszusetzen, zu senken oder zu erhöhen. Der Zolltarif der EAC mit warenspezifischen Abweichungen in Kenia ist auf der Webseite der EAC eingestellt.

    Ausfuhrabgaben

    Für bestimmte Produkte erhebt Kenia Ausfuhrabgaben (export levies). Die Abgabe für rohe Häute und Felle beträgt zum Beispiel aktuell 50 Prozent, jedoch mindestens 0,32 US-Dollar pro Kilogramm. Abfälle und Schrott bestimmter Metalle werden beim Export mit 20 Prozent besteuert, während für Eisenerze und deren Konzentrate eine Abgabe von 175 US-Dollar pro Tonne gilt. Die Kenya Revenue Authority kann die spezifischen Ausfuhrabgaben jährlich an die Inflationsrate anpassen. 

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Außertarifliche Zollbefreiungen sind in der Fifth Schedule (Exemptions Regime) des Zollgesetzes der EAC zusammengefasst. Dazu zählen beispielsweise Lieferungen an die kenianische Regierung, diplomatische Vertretungen, anerkannte Hilfsorganisationen und Menschen mit Behinderung. Ebenfalls grundsätzlich zollfrei, gegebenenfalls auf Antrag bei der zuständigen Behörde, sind beispielsweise Warenmuster ohne Handelswert, Bildungsmaterialien, landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut und Düngemittel, industrielle Ersatzteile verwendet für Maschinen der HS-Kapitel 84 und 85, Spezialausrüstung für die Entwicklung und Erzeugung von Solar- und Windenergie sowie diagnostische Reagenzien und Geräte.

    Geschenksendungen bis zu einem Schwellenwert von 500 US-Dollar können zollfrei in Kenia eingeführt werden. 

    Einfuhrumsatzsteuer

    Warenlieferungen und Dienstleistungen im kenianischen Steuergebiet sowie Einfuhren nach Kenia unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer VAT (Value Added Tax). Rechtsgrundlage ist der Value Added Tax Act 2013, No. 35 in seiner aktuellen Fassung.

    Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 16 Prozent. Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst. Ein Nullsteuersatz gilt unter anderem für bestimmte Grundnahrungsmittel, Vorprodukte für die Herstellung von Medikamenten und Futtermitteln sowie Lieferungen an Unternehmen in Export Processing oder Special Economic Zones. Eine Reihe von Waren ist von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören etwa bestimmte Agrarerzeugnisse, Arzneimittel und medizinische Ausrüstung.

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  • Neben Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer fallen weitere Gebühren und Abgaben an. Für bestimmte Waren werden zusätzlich Verbrauchsteuern erhoben.

    Verbrauchsteuern

    Für die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Kenia werden Verbrauchsteuern (Excise Duties) erhoben. Betroffen sind etwa verschiedene importierte Lebensmittel, nicht alkoholhaltige und alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Papier, Glas, Kunststofffolien, Kraftfahrzeuge und Schmuck. Rechtsgrundlage ist der Excise Duty Act, 2015, No. 23 in seiner aktuellen Fassung.

    Es werden Wertsteuersätze zwischen 10 und 40 Prozent sowie spezifische Steuern erhoben. Bemessungsgrundlage für die Wertsteuersätze ist der verzollte Warenwert. Spezifische Verbrauchsteuern werden auf der Grundlage der angegebenen spezifischen Maßeinheit berechnet. Sie können jährlich an die Inflationsrate angepasst werden. 

    Nur zugelassene Unternehmer dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren einführen oder herstellen. Lizenzen werden von der Steuerbehörde KRA für eine von der Produktkategorie abhängige Dauer erteilt. Die lizenzierten Unternehmer sind angehalten, jede Packung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware mit gebührenpflichtigen Steuerzeichen (excise stamps) zu versehen.

    Abgabe für Molkereiprodukte

    Gemäß der "Dairy Industry (Import/Exports) Regulations, 2021" ist bei der Einfuhr von Molkereiprodukten eine Abgabe von 10 Prozent des Zollwerts zu zahlen. 

    Zollanmeldungsgebühr

    Laut dem "Miscellaneous Fees and Levies Act" von 1. Juli 2025 ist bei der Einfuhr von Waren eine Zollanmeldungsgebühr (Import Declaration Fee) in Höhe von 2,5 Prozent des Zollwerts zu zahlen. Waren aus den Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC sind von der Gebühr ausgenommen.

    Infrastrukturabgabe 

    Bei der Einfuhr wird eine Infrastrukturabgabe für den Ausbau des Schienennetzes (Railway Development Levy) in Höhe von 2 Prozent des Zollwerts erhoben. Ursprungswaren aus den EAC-Mitgliedstaaten sind ausgenommen.

    Export- und Investitionsförderungsabgabe

    Bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse fällt eine Export- und Investitionsförderungsabgabe (Export and Investment Promotion Levy) an. Die Abgabe beträgt 3 Prozent für ausgewählte keramische Waren, 10 Prozent für einige Waren aus Papier oder Pappe und 17,5 Prozent für bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl. Erzeugnisse aus der EAC sind nicht betroffen. 

    Zuckerentwicklungsabgabe

    Laut "Legal Notice No. 113" vom 30. Juni 2025 ist bei der Einfuhr von Zucker eine Zuckerentwicklungsabgabe (Sugar Development Levy) von 4 Prozent des verzollten Warenwerts zu zahlen. Die Abgabe wird zur Förderung und Entwicklung der kenianischen Zuckerindustrie erhoben.

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  • Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur mit einer entsprechenden Genehmigung oder Lizenz in Kenia eingeführt werden.

    Einfuhrverbote

    Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder die Umwelt darstellen, dürfen nicht in Kenia eingeführt werden. Laut Zollgesetz der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part A - Prohibited Goods) gilt in den Mitgliedstaaten ein Einfuhrverbot unter anderem für folgende Waren:

    • Falschgeld und Fälschungen aller Art
    • pornografisches Material
    • mit weißem Phosphor hergestellte Streichhölzer
    • gesundheitsschädliche destillierte Getränke mit ätherischen Ölen und/oder chemischen Erzeugnissen
    • international kontrollierte Narkotika
    • gefährliche Abfälle und deren Entsorgung gemäß der Basler Konvention
    • Seifen und Kosmetikprodukte, die Quecksilber enthalten
    • gebrauchte Reifen für leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
    • bestimmte Agrar- und Industriechemikalien
    • Einwegplastiktüten sowie Kunststoffverpackungen mit einer Stärke von weniger als 30 Mikrometern
    • gebrauchte Unterwäsche
    • bestimmte Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung.

    Darüber hinaus bestehen nationale Importverbote gemäß den Bestimmungen verschiedener kenianischer Behörden. Davon betroffen sind beispielsweise folgende Waren:

    • Kosmetik und Hautpflegeprodukte, die Hydrochinon, Steroide oder Hormonpräparate beinhalten
    • bestimmte ozonabbauende Substanzen (ODS) wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
    • Kathodenstrahlröhren (CRT)
    • Bewehrungsstahl zur Verstärkung von Beton
    • gebrauchte Computerbildschirme
    • Trockenbatterien bestimmter Hersteller
    • Kraftfahrzeuge, die älter als acht Jahre sind.

    Einfuhrbeschränkungen 

    Für bestimmte Waren gelten Einfuhrbeschränkungen auf regionaler oder nationaler Ebene. Laut Zollgesetz der EAC (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part B - Restricted Goods) ist eine Erlaubnis erforderlich etwa für die Einfuhr von Postfrankiermaschinen, nicht einheimischen Fischarten oder deren Laich, Wildtierfallen, unverarbeiteten Edelsteinen und Edelmetallen, Sprengstoffen sowie Waffen und Munition.

    Die je nach Ware geforderten Unterlagen wie eine Genehmigung, Lizenz oder Registrierung müssen bei der Zollabfertigung vorliegen. Üblicherweise beantragt der in Kenia ansässige Importeur die Ausstellung entsprechender Dokumente bei der jeweils zuständigen Behörde über das nationale Single Window "Kenya TradeNet System". Der Exporteur hat die notwendigen Nachweise wie ein Gesundheitszeugnis oder Analysenzertifikat zu erbringen.

    Im Folgenden sind die Anforderungen für einige Importprodukte exemplarisch aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Lebende Tiere und tierische Produkte 

    • Einfuhrgenehmigung des Ministry of Agriculture and Livestock Development
    • tierärztliches Gesundheitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausfuhrlandes
    • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung des Kenya Bureau of Standards (KEBS)
    • für Fleisch: Analysenzertifikat
    • für Milch und Milchprodukte: Einfuhrgenehmigung des Kenya Dairy Board nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Ministry of Agriculture and Livestock Development
    • gegebenenfalls Quarantäne und Inspektion im Eingangshafen.

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    • Im Vorfeld Schädlingsrisikoanalyse für Waren, die zum ersten Mal oder aus einem neuen Herkunftsgebiet in Kenia eingeführt werden
    • Einfuhrgenehmigung des Kenya Plant Health Inspectorate Service (KEPHIS)
    • Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des Ausfuhrlandes
    • gegebenenfalls Analysenzertifikat
    • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung
    • für Getreide und Saatgut: zusätzlich Begasungszertifikat
    • für Saatguthändler: Registrierung und Lizenz erforderlich
    • für bestimmte Agrarprodukte bestehen besondere Anforderungen: zum Beispiel Zucker und Zuckerprodukte bedürfen einer Registrierung und Lizenz des Kenya Sugar Board, eine Einfuhrgenehmigung wird nur bei Zuckerknappheit erteilt (Sugar Act, 2024).

    Vom Washingtoner Artenschutzabkommen CITES geschützte Arten

    • von CITES erfasste gefährdete Arten von freilebenden Tieren, Pflanzen und deren Produkten erfordern eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung des Kenya Wildlife Service
    • auch für Wildtiere und Wildtierprodukte, die nicht unter CITES fallen, wird eine Einfuhrerlaubnis des Kenya Wildlife Service verlangt.

    Arzneimittel

    • Registrierung von Human- und Tierarzneimitteln sowie Medizinprodukten beim Pharmacy and Poisons Board (PPB)
    • Handelslizenz des PPB
    • Analysenzertifikat
    • Zertifikat über gute Herstellungspraxis
    • WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
    • gegebenenfalls Freiverkäuflichkeitsbescheinigung
    • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung.

    Pestizide

    • Produktregistrierung beim Pest Control Products Board (PCPB)
    • Handelslizenz des PCPB
    • Einfuhrgenehmigung des PCPB
    • gegebenenfalls Sicherheitsdatenblatt
    • ozonabbauenden Inhaltsstoffe: Lizenz und Einfuhrgenehmigung der National Environment Management Authority (NEMA).

    Informationen über Einfuhrbedingungen für weitere Warengruppen hält das kenianische Trade Information Portal bereit. Zudem ist für die Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren grundsätzlich eine Lizenz der kenianischen Steuerbehörde KRA erforderlich.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Die Normenbehörde KEBS regelt das Verfahren zur Konformitätsprüfung seit Februar 2026 neu. Warenimporte aus Deutschland werden jetzt nach der Ankunft in Kenia kontrolliert.

    Einzuführende Waren müssen den in Kenia geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltnormen entsprechen. Die Normen und Qualitätsanforderungen werden von der kenianischen Normenbehörde KEBS (Kenya Bureau of Standards) entwickelt und überwacht. 

    Änderung beim Verfahren zur Warenprüfung 

    Eine Konformitätskontrolle der Produkte findet entweder im Exportland oder nach Eintreffen in Kenia statt. Betroffen sind grundsätzlich alle Waren (general goods) außer Fahrzeuge. Im Februar 2026 hat KEBS neue Verträge mit internationalen Prüfunternehmen für das bestehende Programm zur Konformitätsbewertung vor dem Export (PVoC) bis 2029 abgeschlossen. Allerdings wurde für viele Regionen - darunter Afrika, Nordamerika und weite Teile Europas - kein Prüfunternehmen mehr benannt. Das bedeutet: für Warenlieferungen aus Deutschland wird die vorgeschriebene Konformitätsprüfung aktuell nicht (mehr) vor dem Versand durchgeführt, sondern erst nach der Ankunft in Kenia als sogenannte "Destination Inspection".

    Destination Inspection 

    Nach dem "Destination Inspection Manual" von Februar 2026 muss der Importeur folgende Dokumente einreichen, um die Warenprüfung bei Ankunft einzuleiten: 

    • Rechnung
    • Import Declaration Form (IDF)
    • Packliste
    • Frachtpapiere (BL/AWB)
    • Zollanmeldung
    • Freiverkäuflichkeitsbescheinigung (Free Sale Certificate).

    Aufgabe des Exporteurs ist, gültige Qualitätsnachweise wie Testberichte und Zertifikate bereitzustellen, die bestätigen, dass die Produkte den Vorgaben des Ursprungslands entsprechen. Für eine reibungslose Zollabfertigung empfiehlt KEBS, Produkte vor dem Export in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren nach kenianischen Standards testen zu lassen. Alle relevanten Unterlagen sollten über die National Single Window Plattform zur Pre-Arrival-Prüfung übermittelt werden.

    Auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes finden je nach Warenkategorie Dokumentenprüfungen, physische Inspektionen und gegebenenfalls zusätzlich Produktprüfungen statt. Bei Einhaltung der kenianischen Normen und Qualitätsstandards stellt KEBS ein lokales Konformitätszertifikat CoC (Certificate of Conformity) aus, das für die Zollabfertigung erforderlich ist. Die Gebühren für die Destination Inspection betragen 0,6 Prozent des Zollwerts, jedoch mindestens 300 US-Dollar und höchstens 3.500 US-Dollar je Sendung. Zusätzliche Gebühren können anfallen, wenn Proben zur Analyse im Labor entnommen werden. 

    Produktspezifische Bestimmungen

    Für bestimmte Waren gelten besondere Regelungen. Dazu gehören unter anderem:

    • industrielle Rohstoffe, vollständig zerlegte Bausätze (ckd) für Straßenfahrzeuge, Maschinen und industrielle Ersatzteile, die von registrierten Herstellern zur eigenen Verwendung eingeführt werden, wie im Rahmen des "Manufacturing under bond" oder einer "Export Processing Zone"
    • Ausrüstungen und Originalteile von Herstellern (OEM) für lizenzierte Stromerzeuger
    • von Diplomaten und diplomatischen Vertretungen eingeführte Waren (ausgenommen Fahrzeuge)
    • Reimporte und vorübergehende Einfuhren
    • Direkteinfuhren von Neufahrzeugen mit Herstellergarantie oder Typgenehmigung
    • Druckerzeugnisse und urheberrechtlich geschützte digitale Materialien
    • Kuriersendungen von lizenzierten Paketdienstleistern
    • Waren, die unter dem "Diamond Mark Scheme" der Normenbehörde KEBS zertifiziert sind
    • in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) hergestellte Waren
    • konsolidierte Warensendungen (Sammelladungen).

    Für die Einfuhr von gebrauchter Kleidung und gebrauchten Schuhen ist eine Begasungsbescheinigung (Fumigation Certificate) vorzulegen und eine Registrierung bei KEBS erforderlich.

    Importierte Gebrauchtfahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht älter als acht Jahre sein. Benötigt werden eine im Ausfuhrland ausgestellte Bescheinigung über die Verkehrstauglichkeit (Certificate of Roadworthiness) sowie das Original-Zulassungsdokument des Fahrzeugs einschließlich der Abmeldebestätigung. Die Einfuhr von Linkslenkern ist in Kenia nicht erlaubt - außer zur Verwendung zu besonderen Zwecken wie Feuerwehr- oder Kranwagen der HS-Position 8705.

    Von anderen Behörden regulierte Produkte

    Grundsätzlich ist für alle Waren eine Konformitätsprüfung vorgeschrieben. Davon ausgenommen sind Waren, die nicht von KEBS, sondern von anderen kenianischen Behörden reguliert werden. Für diese Produkte sind die geforderten Unterlagen (wie Lizenzen, Registrierungen, Genehmigungen) der jeweils zuständigen kenianischen Behörde einzureichen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Hierzu gehören:

    • Explosivstoffe, Waffen und Munition
    • Pflanzen, Saatgut und Pflanzmaterial
    • lebende Tiere und Tierkörper
    • Bruteier
    • Gewebe und Organe
    • pharmazeutische Produkte
    • Pestizide
    • Flugzeuge und Flugzeugteile
    • Wasserfahrzeuge und deren Teile
    • radioaktive Stoffe und Isotope.

    Import Standardization Mark (ISM)

    Die meisten Produkte können erst dann zollrechtlich abgefertigt und auf dem kenianischen Markt in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Import Standardization Mark (ISM) versehen sind. Die Kennzeichnung ISM bescheinigt eine erfolgreiche Konformitätsprüfung vor dem Versand (PVoC) oder Inspektion am Bestimmungsort (Destination Inspection) durch KEBS. Der Importeur beantragt das ISM-Etikett elektronisch über die Webseite von KEBS und bringt es auf dem Produkt oder, falls das nicht möglich ist, auf der Verpackung an. Das ISM-Logo enthält die Unique Consignment Reference (UCR) Nummer, den Namen des Importeurs, den Produktnamen und die Produktmarke.

    Weitere Informationen über die Konformitätsprüfverfahren und die ISM-Kennzeichnung sind beim Kenya Bureau of Standards abrufbar.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Neben allgemeinen Vorgaben sind für zahlreiche Produkte besondere Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

    Gemäß der kenianischen Norm KS 1829:2019 über allgemeine Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Markierung von Waren sind folgende Informationen auf Englisch und optional in einer weiteren Sprache wie Kiswahili auf allen Produkten anzubringen: 

    • Name des Herstellers
    • eingetragene Handelsmarke
    • Markenname
    • Ursprungsland.

    Etiketten sind an der Ware selbst oder - wenn nicht anders möglich - an der Umverpackung zu befestigen. Das Etikett muss - der jeweiligen Produktnorm entsprechend - zusätzliche Informationen aufweisen wie: 

    • Anschrift des Herstellers
    • Name des Produkts
    • Chargennummer
    • Herstellungsdatum und Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verfallsdatum
    • Nettoinhalt
    • Wirkstoffgehalt (bei Arzneimitteln)
    • Liste der Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge
    • Leistungsdaten (bei Elektrogeräten)
    • Größe
    • Ballaststoffgehalt und deren Anteil, Zusatz- und Farbstoffe (bei Lebensmitteln)
    • Hinweise zur Aufbewahrung und Anwendung
    • Warnhinweise, falls zutreffend.

    Für zahlreiche Produkte gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften. Betroffen sind unter anderem Lebensmittel, Fleisch, Milchprodukte, Getränke, Säuglingsnahrung, Saatgut, Pestizide, Zement, Arzneimittel, Kosmetik, Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte, Elektrogeräte, Spielzeug und Dachplatten. Lebensmittel müssen bei der Ankunft in Kenia noch mindestens 75 Prozent ihrer Haltbarkeitsdauer aufweisen. Für andere Waren mit begrenzter Haltbarkeit sind mindestens 50 Prozent Resthaltbarkeitsdauer vorgeschrieben.

    Konformitätspflichtige Waren, die für den Verkauf in Kenia bestimmt sind, müssen mit einem Import-Standardkennzeichen (Import Standardization Mark, ISM) der Normenbehörde KEBS etikettiert werden. Einige Produkte wie Arzneimittel, Medizinprodukte, Pestizide, Reklameleuchten und Kraftfahrzeuge sind davon ausgenommen.

    Folgende verbrauchsteuerpflichtige Waren sind mit einem Steuerzeichen der Finanzbehörde KRA zu versehen:

    • nicht-alkoholhaltige und alkoholische Getränke
    • Tabakwaren, einschließlich elektronischer Zigaretten
    • Kosmetik und Schönheitsprodukte der HS-Positionen 3303, 3304, 3305 and 3307.

    Registrierte und lizenzierte Importeure können die digitalen Steuerzeichen über das Excise Goods Management System (EGMS) beantragen. 

    Für Verpackungsmaterial aus Holz ist in Kenia die Behandlung und Markierung gemäß dem internationalen Standard ISPM 15 vorgeschrieben.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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