EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - PSC-Drähte mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.
01.09.2026
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 verlängert wurde. Im Dezember 2025 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 3. September 2026 bekannt. Nun leitet sie erneut eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217 10 90 10, 7217 20 90 10, 7312 10 61 91, 7312 10 65 91 und 7312 10 69 91).
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.
Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PSC-Drähte und -Litzen von European Stress Information Service eingereicht
Quellen:
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 1. September 2026;
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 8. Dezember 2025.
Bestehende Antidumpingmaßnahmen werden verlängert
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 3. September 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSC-Drähten mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung bestehender Maßnahmen.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 Gewichtshundertteile oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 Millimetern.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106191, 7312106591 und 7312106991).
Folgende Waren sind ausgenommen: Galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als drei Prozent größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.
Antidumpingzölle
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 46,2 Prozent. Für zwei chinesischen Ausführer gelten firmenspezifische Antidumpingzollsätze:
- Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang: 31,1 Prozent
- Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao gilt ein Zollsatz von Null Prozent.
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 vorgelegt werden. Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90 und ex 7217 20 90 eingereiht werden, und die den vorliegenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432; ABl. L 309 vom 2. September 2021, S. 8.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Juni 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 185 vom 4. Juni 2020, S. 5.
Bekanntmachung des Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im September 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 6. Juni 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 322 vom 26. September 2019, S. 5.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2015 nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert: Durchführungsverordnung (EU) 2015/865; ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12.