EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - PSC-Drähte mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.
15.12.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 verlängert wurde.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 3. September 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 8. Dezember 2025.
Bestehende Antidumpingmaßnahmen werden verlängert
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 3. September 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSC-Drähten mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung bestehender Maßnahmen.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 Gewichtshundertteile oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 Millimetern.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106191, 7312106591 und 7312106991).
Folgende Waren sind ausgenommen: Galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als drei Prozent größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | TARIC-Zusatzcode | Antidumpingzoll |
|---|---|---|
| Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao | A899 | 0 Prozent |
| Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang | A952 | 31,1 Prozent |
| Alle übrigen Unternehmen | A999 | 46,20 Prozent |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 vorgelegt werden. Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90 und ex 7217 20 90 eingereiht werden, und die den vorliegenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432; ABl. L 309 vom 2. September 2021, S. 8.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Juni 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 185 vom 4. Juni 2020, S. 5.
Bekanntmachung des Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im September 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 6. Juni 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 322 vom 26. September 2019, S. 5.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2015 nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert: Durchführungsverordnung (EU) 2015/865; ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12.