EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingzölle nach Abschluss einer Interimsüberprüfung.
06.11.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (TCCA) mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahme, die 2023 verlängert wurden. Nun gibt die EU-Kommission Änderungen nach Abschluss einer Interimsüberprüfung bekannt.
Die EU ändert die Antidumpingzölle
Im August 2024 leitete die EU-Kommission eine Interimsüberprüfung ein. Die Antragsteller ERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A. brachten vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Hintergrund sei, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, geändert haben. Dazu zählen ein Anstieg der Produktion, Produktionskapazitäten sowie Kapazitätsreserven in China und sich daraus ergebende Überkapazitäten. Die EU-Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, die Antidumpingzollsätze zu ändern.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) "Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70, 3808 94 20 20).
Antidumpingzölle
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Hebei Jiheng Group (Hebei Jiheng Chemical Co. Ltd. und Hebei Ji Heng Bai Kang Chemical Industry Co., Ltd.) | 62,6 | 89XG |
Puyang Cleanway Chemicals Co. Ltd. | 78,9 | A628 |
Alle übrigen Unternehmen | 78,9 | A999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 78,9 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2216 der Kommission vom 4. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2757 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 5. November 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 6. August 2024.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2757; ABl. L vom 14. Dezember 2023.
Vorherige Verfahrensschritte
Im März 2022 hatte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 6. Dezember 2022 bekannt gegeben. Daraufhin reichten TERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A. einen Antrag ein, eine Auslaufüberprüfung einzuleiten. Die Kommission leitete ein solches Verfahren im Dezember 2022 ein.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung [...]; ABl. C 462 vom 5. Dezember 2022, S. 10.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 113 vom 9. März 2022, S. 24.
Vorherige Antidumpingmaßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2005 eingeführt und 2011 sowie 2017 verlängert. Neben einem allgemeinen Antidumpingzollsatz in Höhe von 42,6 Prozent gibt es diverse firmenspezifische Zollsätze in geringerer Höhe. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu stellen. Ziel ist es, festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden kann. Die EU-Kommission führte mehrere Neuausführeruntersuchungen durch.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230; ABl. L 319 vom 5. Dezember 2017, S. 10.