EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Endlosgflasfaserfilamente mit Ursprung in China
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
25.02.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 eingeführt wurden. Seit Juli 2023 gelten zudem Antidumpingmaßnahmen. Im Juni 2025 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 26. Februar 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.
Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Diese Waren sind betroffen
Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antisubventionsmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39), 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 14 00 10, 7019 14 00 90, 7019 15 00 10, 7019 15 00 90).
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachungen veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.
Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde von Glass Fibre Europe im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs für Waren aus Endlosglasfaserfilamenten eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 24. Februar 2026;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. L vom 4. Juni 2025.
Änderung der Antisubventionsmaßnahmen
Der Antrag stellende Verband Glass Fibre Europe brachte vor, dass die Ausgleichszölle in ihrer jetzigen Höhe die Auswirkungen der Subventionierung nicht mehr ausgleichen. Die Untersuchung bestätigte dies, sodass die geltenden Maßnahmen geändert werden, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU zu verhindern.
Betroffene Ware
Der Ausgleichszoll betrifft Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) - sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00.
Unternehmen | Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
CNBM Group | 10,2 | B990 |
Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd. | 5,8 | A983 |
Chongqing Polycomp International Corporation | 9,7 | B991 |
Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 10,2 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 10,2 | A999 |
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. August 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 65 vom 25. Februar 2021, S. 1.