EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Interimsuntersuchung.
28.11.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmten Waren aus Endlosglasfaserfilamenten bestehen seit 2011 Antidumpingmaßnahmen, die zuletzt 2023 verlängert wurden. Nach Abschluss einer Interimsuntersuchung gibt die EU-Kommission Änderungen der Antidumpingzollsätze bekannt.
Seit 2021 gelten zudem Antisubventionsmaßnahmen. Auch diesbezüglich hat die EU-Kommission eine Interimsüberprüfung abgeschlossen und die Zollsätze geändert.
Änderung der Antidumpingzölle
Der Antrag stellende Verband Glass Fibre Europe brachte vor, dass sich die Umstände seit Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen geändert haben und die aktuellen Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Die Untersuchung bestätigte dies, sodass die geltenden Maßnahmen geändert werden, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU zu verhindern.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) - sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten. Ausgenommen sind Matten aus Glaswolle.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00.
Geänderte Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
CNBM Group:
| 23,0 | B990 |
Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd. | 17,2 | A983 |
Andere mitarbeitende Unternehmen, nämlich Chongqing Polycomp International Corporation | 20,5 | B991 |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 23,0 | A999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. November 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. August 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452; ABl. L 179 vom 14. Juli 2023, S. 57.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 26. April 2022 an. Daraufhin leitete sie im April 2022 eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association) gestellt.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung; ABl. C 167 vom 21. April 2022, S. 20;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 311 vom 3. August 2021, S. 5.
Die vorherigen Maßnahmen galten seit 2017
Die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen bereits seit 2011. 2017 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/724; ABl. L 107 vom 25. April 2017, S. 4.