Zollbericht EU Einfuhrverbote und Beschränkungen

CBAM - EU-Parlament stimmt über Ausweitung ab

Das Europäische Parlament hat die Liste der Waren, die künftig CBAM unterliegen sollen, erweitert. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission hat im Dezember einen Vorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung vorgelegt. Der Kommissionsvorschlag enthält drei zentrale Elemente: Die Ausweitung des Anwendungsbereichs, Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen sowie die Einführung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds. Nun stimmte das Europäische Parlament darüber ab und schlug weitere Änderungen vor. Bevor die Änderungen der CBAM-Verordnung in Kraft treten können, müssen sich das EU-Parlament und der Rat einigen. 

Die Vorschläge im Detail

Ausweitung auf nachgelagerte Produkte

Die EU-Kommission schlägt vor, CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt zu erweitern. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Nägel, Fahrzeugbauteile, Kabel und Drähte sowie Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Die Liste findet sich in Anhang I des Verordnungsentwurfs. Das Europäische Parlament schlägt eine noch weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereich auf über 400 Erzeugnisse vor. 

Aktuell betrifft CBAM vor allem Grundmaterialien. EU-Herstellern von nachgelagerten Waren, die diese Vormaterialien importieren, entstehen somit höhere Kosten als Herstellern in Drittländern, die nachgelagerte Waren produzieren. Die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte soll diesen Wettbewerbsnachteil ausgleichen und gleichzeitig Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindern. 

Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen

Um Umgehungen zu verhindern, schlägt die EU-Kommission strengere Berichtspflichten vor. So sollen eine bessere Rückverfolgbarkeit sichergestellt und falsche Angaben zu Emissionen vorgebeugt werden. Zudem sollen Aluminium- und Stahlschrott in die CBAM-Berechnung einfließen. Das Europäische Parlament hat auch hier eine weitere Verschärfung vorgeschlagen. 

Den von der Kommission vorgeschlagenen Schutzmechanismus lehnen die Abgeordneten ab. Damit wäre es möglich gewesen, einzelne Waren im Falle von Preisschocks aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Stattdessen soll es eine finanzielle Unterstützung für betroffene Wirtschaftszweige geben, finanziert durch CBAM-Einnahmen.

Vorübergehender Dekarbonisierungsfonds

Ziel des Fonds ist es, EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer (Carbon Leakage) zu verringern. Hersteller können sich einen Teil der CO2-Kosten erstatten lassen, wenn sie entsprechende Bemühungen um Dekarbonisierung nachweisen können. Die EU-Kommission verwaltet die Mittel. Unternehmen können Anträge auf Unterstützung bei den zuständigen nationalen Behörden einreichen. 

So geht es weiter

Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich auf eine gemeinsame Position verständigen, bevor die geänderte CBAM-Verordnung in Kraft treten kann. Die Kommission schlägt vor, dass die Ausweitung ab 1. Januar 2028 gelten soll.

Quellen und weiterführende Informationen: 

  • Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2025
  • Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17. Dezember 2025
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds