Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht EU Einfuhrverbote und Beschränkungen

CBAM - Details zur Regelphase

Am 1. Januar 2026 beginnt die CBAM-Regelphase. Zahlreiche Durchführungsverordnungen zur Umsetzung liegen vor. Sie betreffen CBAM-Zertifikate, Emissionen und administrative Fragen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Während die CBAM-Verordnung den Rahmen für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus festlegt, sind zur Umsetzung und Anwendung weitere Durchführungsrechtsakte notwendig. Während der Übergangsphase umfasste CBAM vor allem Berichtpflichten. Nun wird das Instrument kostenwirksam. Importeure müssen CBAM-Zertifikate erwerben und einmal jährlich eine CBAM-Erklärung einreichen. Die Durchführungsakte konkretisieren die Anforderungen und Umsetzung.

Diese Durchführungsrechtsakte liegen vor

Standardwerte

Einführer von CBAM-Waren können auf Standardwerte zurückgreifen. In bestimmten Fällen müssen sie Standardwerte nutzen, beispielsweise wenn die berechneten grauen Emissionen nicht von einer unabhängigen Prüfstelle überprüft wurden. Die Durchführungsverordnung enthält die Standardwerte je nach Ware (aufgeschlüsselt nach HS-Code). Im Unterschied zur Übergangsphase gibt es länderspezifische Standardwerte. Zudem gilt ein Aufschlag, der schrittweise eingeführt wird. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621

Kostenlose Zuteilung

CBAM ist an den Europäischen Emissionshandel (ETS) gekoppelt. Im Rahmen des ETS werden die kostenlosen Zertifikate schrittweise abgeschafft. Gleichzeitig wird CBAM schrittweise bis 2034 eingeführt. Die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate soll dabei den abzugebenden ETS-Zertifikate entsprechen, sodass die Wettbewerbsfähigkeit zwischen EU-Produktion und Importen gesichert wird. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620

Preis der CBAM-Zertifikate

Die Durchführungsverordnung legt fest, wie der Preis der CBAM-Zertifikate berechnet und den Anmeldern zugänglich gemacht wird. Der Preis eines CBAM-Zertifikats entspricht dem wöchentlichen Durchschnittspreis eines ETS-Zertifikats. Für das Jahr 2026 gilt eine Sonderregelung: Der Verkaufsstart für CBAM-Zertifikate ist am 1. Februar 2027 rückwirkend für das Jahr 2026. Der Preis wird als durchschnittlicher Quartalspreis eines ETS-Zertifikats berechnet. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548

Methode zur Berechnung der Emissionen

Die Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für Hersteller in Drittländern, wie die grauen Emissionen einer Ware zu überwachen und zu berechnen sind. Halten sich Hersteller nicht an diese Vorgaben, müssen Einführer von CBAM-Waren Standardwerte nutzen. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547

Prüfung von Emissionen und die Akkreditierung von Prüfstellen

Bei der Verwendung echter Emissionsdaten müssen die Daten von einer externen unabhängigen Prüfstelle überprüft werden. Zwei Rechtsakte legen die Prüfungsgrundsätze sowie die Bedingungen für eine Akkreditierung als Prüfstelle fest.

Prüfungsgrundsätze: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546

Akkreditierung: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551

Kommunikation mit Zollbehörden

Die Durchführungsverordnung richtet sich an die nationalen Zollbehörden und legt fest, welche Informationen sie an die Kommission übermitteln müssen.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619

Zulassung und CBAM-Register

Die EU hat mit Verordnung (EU) 2025/2083 Vereinfachungen der ursprünglichen CBAM-Verordnung beschlossen. Um dem Rechnung zu tragen, ändert die EU-Kommission bestehende Durchführungsrechtsakte. 

Vorschriften für das CBAM-Register

Das CBAM-Register ist die zentrale CBAM-Plattform. Die Änderungen betreffen den Zugang für zugelassene Anmelder, Vertreter und Zollbehörden. Der Informationsaustausch zwischen der EU-Kommission und den zuständigen Behörden sowie allen anderen Verfahrensbeteiligten soll verbessert werden. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550

Zugelassenen CBAM-Anmelder

Die Änderung betrifft insbesondere die Ausnahmeregelung für CBAM-Importeure, die den Status als zugelassener CBAM-Anmelder noch nicht beantragt haben, aber aufgrund ihrer Einfuhren von mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr brauchen. Sie können CBAM-Waren vorläufig weiterhin einführen, sofern sie vor der ersten Einfuhr 2026 und bis zum 31. März 2026 den Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder gestellt haben. 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549

Diese Rechtsakte fehlen noch

Während viele Fragen zur Umsetzung durch die vorliegenden Rechtsakte geklärt werden, fehlen immer noch einige Details. Die EU-Kommission hat angekündigt, Anfang 2026 weitere Rechtakte zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei um folgende Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten: 

  • Anrechnung eines im Drittland gezahlten CO2-Preises
  • Standardwerte für CO2-Preise im Drittland
  • CBAM-Erklärung
  • Kauf von CBAM-Zertifikaten
nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.