Zollbericht EU Exportkontrolle

20. Sanktionspaket verabschiedet

Die EU aktiviert im Rahmen der Russlandsanktionen erstmalig das Antiumgehungsinstrument 

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die EU hat das 20. Sanktionspaket beschlossen. Die Regelungen sind seit dem 24. April 2026 in Kraft. Sie betreffen unter anderem Energiemaßnahmen, Finanzmaßnahmen, Handelsmaßnahmen, sowie die Aktivierung des Antiumgehungsinstrumentes.

Die EU aktiviert das Antiumgehungsinstrument

Gemäß Art. 12 f Abs. 3 der VO 833/2014 können in Anhang XXXIII der VO 833/2014 solche Länder aufgeführt werden, „bei denen der Rat der EU festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in dem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die trotz der vorherigen Kontrakte der Union zu dem betreffenden Land aus der Union ausgeführt wurde, zu verhindern.“

Davon hat die EU nun erstmals Gebrauch gemacht und Kirgisistan für Waren der KN-Codes 8457 10 und 8517 62 gelistet. Eine Ausfuhr, Verbringung, Lieferung oder ein Verkauf dieser Waren nach Kirgisistan ist verboten.

Energiemaßnahmen beinhalten künftiges Seeverkehrsverbot für russisches Rohöl

46 der russischen Schattenflotte zugerechneten Schiffen sind in Anhang XLII der VO 833/2014 zusätzlich gelistet. Sie unterliegen gemäß Art.3s der VO 833/2014 einem Hafenzugangsverbot sowie einem Verbot, Dienstleistungen für sie zu erbringen. 11 Schiffe sind von der Liste dagegen wieder gestrichen worden. 

Der Beschluss 2026/508 schafft zudem die Grundlage für ein künftiges vollständiges Seeverkehrsverbot in Zusammenhang mit russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in Abstimmung mit den G 7 und weiteren Ländern der sogenannten Preisobergrenzekoalition. Um die Endverwendung verkaufter Tankschiffe durch Russland zu verhindern, sieht der neugefasste Art. 3q nunmehr dezidierte Due Diligence sowie eine obligatorische „no russia Clause“ vor.

Neue Handelsbeschränkungen

In Art.3 der VO 833/2014 werden neue Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen eingeführt. Die Ausfuhrverbote  betreffen u.a. Sprengstoffe, Laborglasware, Hochleistungsschmierstoffe, Traktoren, sowie Additive für Schmierstoffe. Ebenfalls sind Einfuhrverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien festgelegt sowie ein Einfuhrkontingent für Ammoniak (688.000 Tonnen zwischen dem 24. April 2026 und 23. Arpril 2027). Es bestehen Übergangsregeln für die Erfüllung vor dem 24. April abgeschlossener Verträge.

Listungen von Banken werden ausgeweitet

In Anhang XIV der Verordnung 833/2014 wird das Transaktionsverbot gemäß Art. 5h VO 833/2024 um 20 weitere russische Banken ausgeweitet (ab 14. Mai 2026). Gemäß Anhang XLV der Verordnung 833/2014 sind nunmehr auch vier Banken aus Laos, Kirgisistan und Aserbeidschan von einem Transaktionsverbot erfasst. 

Quellen und weiterführende Informationen: 

Das Sanktionspaket gründet auf dem Beschluss 2026/508 des Rates der EU und dessen Umsetzung in den Verordnungen 2026/506 (zur Änderung der VO 833/2014), 2026/511 (zur Änderung der VO 269/2014) und 2026/513 (zur Änderung der VO 765/2006) sowie der Durchführungsverordnungen 2026/505 und 2026/509. Alle Verordnungen des Sanktionspaketes finden Sie im EU-Amtsblatt vom 23. April 2026

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert ausführlich über die Russlandsanktionen.

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