Zollbericht EU Einfuhrverbote und Beschränkungen
Neue EU-Verordnung regelt Ausstieg aus russischen Gasimporten
Die Verordnung sieht einen schrittweisen Ausstieg vor.
04.02.2026
Von Dr. Achim Kampf | Bonn
Mit der Verordnung 2026/261 hat die EU einen schrittweisen Ausstieg der EU aus russischen Gasimporten geregelt. Die Verordnung ist seit dem 3. Februar 2026 in Kraft.
Erste Verbote gelten ab März
Gemäß Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art. 14 S.2 ist ab dem 18. März 2026 die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird, verboten.
Ebenfalls verboten ist gemäß Art. 3 Abs.2 in Verbindung mit Art.14 S.2 ab dem 18. März 2026 die Einfuhr von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat, direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird oder aus Erdgas in gasförmigem Zustand stammt, das in Russland gewonnen wurde.
Ausnahmen für bestehende Verträge
Art. 4 sieht vorübergehende Ausnahmen der Verbote für bestehende Lieferverträge vor. Je nachdem, ob es sich um kurzfristige Lieferverträge oder langfristige Lieferverträge handelt, sind die Ausnahmen zeitlich gestaffelt. Ein kurzfristiger Liefervertrag ist gemäß den in Art.2 definierten Begriffsbestimmungen ein Vertrag über die Lieferung von Erdgas (mit Ausnahme von Erdgasderivaten), der eine Laufzeit von maximal einem Jahr hat, während ein langfristiger Liefervertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweist.
Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Kurzfristige Lieferverträge
Wird der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen, dass die Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten kurzfristigen Liefervertrages erfolgen, gelten folgende Fristen:
- das Verbot nach Art.3 Abs.1 (Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines) ab 17. Juni 2026
- das Verbot nach Art.3 Abs.2 (LNG) ab 25. April 2026.
Das Erfordernis der fehlenden Änderung entfällt jeweils, wenn die Änderung von Art.4 Abs.5 erfasst ist.
Langfristige Lieferverträge
Im Falle eines langfristigen Liefervertrages gelten die Verbote mit folgenden Fristen:
- Art.3 Abs.1 (Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines) ab 30. September 2027
- Art.3 Abs.2 (LNG) ab 1. Januar 2027.
Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die EU-Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses das Risiko feststellt, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel für 2027 für die unterirdischen Gasspeicheranlagen nach Art.6a der VO 2017/1938 nicht erreicht. Im Falle eines solchen Beschlusses gilt das Verbot gemäß Art.3 Abs.1 erst ab dem 1. November 2027, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die Einfuhren im Rahmen eines nicht geänderten langfristigen Vertrages (soweit nicht Änderungen gemäß Art.4 Abs.5). Unter den in Art.4 Abs.4 genannten weiteren Voraussetzungen gilt dies auch für den Nachweis, dass die Einfuhren im Rahmen eines kurzfristigen Liefervertrages erfolgen.
Die Verordnung ist abrufbar unter:
Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938; ABl. L vom 2. Februar 2026.
EU-Kommission plant Einfuhrverbot für Öl
Die EU-Kommission kündigt an, Anfang 2026 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, um die Einfuhr von Öl aus Russland zu verbieten. Die Verbote sollen schrittweise bis Ende 2027 eingeführt werden. Vorab prüft die EU-Kommission die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, den Zugang zu alternativen Lieferquellen zu erleichtern.