EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur - Knöchelbandage
Neue Einreihungsentscheidung.
02.03.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Eine Ware in Einheitsgröße mit einer Länge von etwa 26 cm, bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, die das Sprunggelenk und einen Teil der Wade bedecken. An der Innenseite einer jeden Schale ist mit einem vertikalen Klettverschlussband jeweils eine abnehmbare Polsterung aus mit Spinnstoff bezogenem weichem Zellschaumstoff befestigt. Die Seitenschalen sind an der Fußsohle im Bereich der Ferse über eine Brücke aus Spinnstoff miteinander verbunden. Die Länge der Brücke ist verstellbar. Die Ware wird mit zwei nicht elastischen Klettverschlussbändern, die sich auf Höhe der Wade befinden, am Bein befestigt und enger gestellt. Auf der Höhe des Fußknöchels kann die Ware nicht enger gestellt werden. Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks, um z. B. ein Umknicken zu verhindern. Bei der Einfuhr wird sie zum Tragen in einem Schuh und zur Verwendung als Knöchelbandage bei Beschädigung des Sprunggelenks und/oder der Bänder gestellt."
Die Ware ist als "andere konfektionierte Spinnstoffwaren“ unter dem folgenden KN-Code einzureihen:
6307 90 98.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 (ABl. L vom 2. März 2026) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.