Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - US-Zölle auf Waren aus Kanada

Die in diesem Beitrag dargestellten IEEPA-Zölle treten am 24. Februar 2026 außer Kraft.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die in diesem Bericht dargestellten Zusatzzölle treten außer Kraft.

Für Waren, die ab dem 24. Februar 2026 um 00:00 Uhr Eastern Time zum freien Verkehr angemeldet oder aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden, werden keine IEEPA-Zölle mehr erhoben.

Es gelten nun Zölle auf Grundlage des Sec. 122 Trade Act. Mehr dazu in Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle - neue Zölle folgen

Regelungen bis einschließlich 23. Februar 2026

Seit dem 4. März 2025 werden zahlreiche kanadische Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen belastet. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung angeordnet. Am 31. Juli 2025 wurde eine Erhöhung der Zölle verkündet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 1. August 2025, 00:01 Uhr ET (Eastern Daylight Time) zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen neuerdings dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von 35 Prozent (statt 25 Prozent).

Änderung des Zolltarifs

Um die angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der Executive Order 14325 vom 31. Juli 2025 geändert.

Auf kanadische Waren werden die in den neuen HTSUS-Positionen vorgesehenen zusätzlichen Wertzollsätze erhoben. Diese Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Kanada gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Kanada das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.

Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10, 9903.01.13 und 9903.01.15 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für kanadische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Änderungen des Chapter 99 HTSUS
HTSUS-PositionBeschreibungZollsatz "General"Zollsatz "Special"
9903.01.10Kanadische Ware, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.11, 9903.01.12, 9903.01.13, 9903.01.14 und 9903.01.15.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.01.11Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.12Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.13Kanadische Energieprodukte (list of energy and energy resources)Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent
9903.01.14Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist.keine ÄnderungZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.15Kali, mit Ursprung in KanadaZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozentkeine Änderung
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme (z.B. USMCA).Quelle: Federal Register; U.S. Customs and Border Protection

Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA

Waren, die ab dem 7. März 2025, 00:01 Uhr EST, gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.10 (35 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.14 eingereiht. Dies gilt auch für die Einfuhr von Energie und Energieressourcen, vorausgesetzt die Ursprungsregeln des USMCA werden erfüllt. Die US CBP hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Waren, die zwischen dem 4. März 2025 und dem 6. März 2025 in Kanada zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterliegen jedoch den zusätzlichen Zöllen im Rahmen des IEEPA.

Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Kanadas ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr EST in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.15).

Spezifische Regelungen für Rückwaren und Veredelungswaren

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.10, 9903.01.13, 9903.01.15 und 9903.01.16 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60. 

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Kanada) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Kanada) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial 

Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Kanada, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.11 oder 9903.01.12 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.11 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.12 umfasst dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.

Waren in Freihandelszonen

Waren aus Kanada, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.

Fortsetzung der Aussetzung der De minimis-Behandlung

Seit 29. August 2025 um 00:01 Uhr ET (Eastern Daylight Time) gelten die de-minimis-Ausnahmen für Einfuhren aus Kanada, die zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, nicht mehr. Alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, unterliegen unabhängig vom Warenwert den regulären Zöllen und Abgaben. Sendungen, die über das internationale Postnetz in die USA gelangen, sind von dieser Regelung ausgenommen und unterliegen stattdessen speziellen Bestimmungen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Bericht USA setzen De-Minimis-Ausnahme weltweit aus.

Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

Quellen und weitere Informationen:

Leitfäden (CBP):

Rechtsakte:

Fact Sheets:

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