Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - US-Zölle auf Waren aus Kanada

Die USA verschärfen ihre Maßnahmen gegenüber Kanada. Weitere Produkte werden mit Zusatzzöllen belegt, für bestimmte Waren gelten nun Einfuhrverbote.

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Zunächst positiv verlaufende Handelsgespräche führten letztlich nicht zum Erfolg, woraufhin die USA bestimmte kanadische Produkte mit weiteren Zöllen auf Grundlage von Section 338 of the Tariff Act of 1930 belegt haben. Kanada reagierte auf die US-Zusatzzölle mit eigenen Maßnahmen. Die USA kündigten daraufhin weitere Vergeltungsmaßnahmen an. Ab dem 15. September 2026 werden die Listen der von den Zusatzzöllen betroffenen Produkte erweitert. Zudem treten am 29. September 2026 Einfuhrverbote für ausgewählte Waren in Kraft.

Section 338 of the Tariff Act of 1930 befähigt den US-Präsidenten, handelspolitische Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn der US-Handel durch diskriminierende Maßnahmen anderer Staaten benachteiligt wird. 

Zusatzzölle auf ausgewählte Produkte gemäß Section 338 Tariff Act of 1930

Die am 22. August 2026 in Kraft getretenen Zusatzzölle von 50 Prozent auf Erzeugnisse werden zum 15. September 2026 teilweise neu gefasst. Die entsprechenden Proklamationen ändern den Umfang der erfassten alkoholischen Getränke sowie diverser weiterer Erzeugnisse. Die Liste der Milchprodukte bleibt vorerst unverändert. Die geänderten Produktlisten gelten für Waren, die ab dem 15. September 2026, 00:01 Uhr Eastern Time (ET), zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden.

Betroffen sind verschiedene Produkte, wie etwa:

Dabei werden jedoch nur die Waren mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 50 Prozent belegt, die in den entsprechenden Anhängen gelistet sind. Entscheidend ist die produktspezifische Zolltarifnummer (HTSUS-Code). Bei der Zollanmeldung ist die entsprechende HTSUS-Klassifizierung anzugeben.

Änderungen des Chapter 99 HTSUSBetreffend Produkte mit kanadischem Ursprung
HTSUS-PositionBeschreibungZollsatz "General"
9903.03.12Bestimmte Produkte mit kanadischem Ursprung; wie in US Note 51 (1) (b) beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%
9903.03.13Bestimmte Produkte mit kanadischem Ursprung; wie in US Note 51 (2) (b) beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%
9903.03.14Bestimmte Produkte mit kanadischem Ursprung; wie in US Note 51 (3) (b) beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%
9903.03.15

Bestimmte Produkte mit kanadischem Ursprung, die bereits den Section 232-Zöllen unterliegen.

Ab dem 15. September sind nur Produkte gemäß HTSUS-Position 9903.03.13 berechtigt, die Ausnahme gemäß HTSUS-Position 9903.03.15 in Anspruch zu nehmen.

Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 0%
9903.03.16Zivile Luftfahrzeuge sowie -teile, die der General Note 6 HTSUS unterliegen.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 0%
Die konkret betroffenen Zolltarifnummern können Sie der Section 338-Canada Modified HTS List entnehmen (siehe Quelle)Quelle: https://content.govdelivery.com/bulletins/gd/USDHSCBP-429db0c?wgt_ref=USDHSCBP_WIDGET_2

Die Zusatzzölle gemäß der neuen HTSUS-Positionen werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben (The duty provided in the applicable subheading + 50%).

Kumulierung

Die Zusatzzölle gemäß der HTSUS-Positionen 9903.03.12 und 9903.03.14 gelten zusätzlich zu den bestehenden Section 232-Zöllen (Stahl, Aluminium, Kupfer, Kfz und Kfz-Teile, Lkw und Lkw-Teile, Holz und Holzprodukte, Halbleiter sowie patentierte Arzneimittel). Eine Ausnahme gilt dagegen für Waren der HTSUS-Position 9903.03.13. Für diese Waren gelten weiterhin die sektoralen 232-Zölle. Es erfolgt keine Kumulierung mit den Zöllen gemäß Section 338. Bei der Zollanmeldung ist die HTSUS-Klassifizierung 9903.03.15 entsprechend anzugeben.

Ausnahmen

Die Zusatzzölle gelten nicht für zivile Luftfahrzeuge, sofern sie unter das WTO Agreement on Trade in Civil Aircraft fallen. Bei der Zollanmeldung ist die HTSUS-Klassifizierung 9903.03.16 entsprechend anzugeben.

Die Proklamationen sehen keine USMCA-Ausnahme vor. Demnach finden die Zusatzzölle auch auf Produkte Anwendung, die sich eigentlich für eine Präferenzbehandlung nach dem USMCA qualifizieren. Dies stellt eine Änderung gegenüber früheren Maßnahmen für kanadische Waren dar.

Einfuhr gemäß Bestimmungen des Kapitel 98

Waren können weiterhin nach den Bestimmungen des Kapitel 98 HTSUS eingeführt werden und die dort geltenden Begünstigungen in Anspruch nehmen. Demnach fallen bei Einfuhren gemäß Kapitel 98 keine Zusatzzölle gemäß der HTSUS-Positionen 9903.03.12 bis 9903.03.14 an.

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition im HTSUS beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland montierten Ware. Demnach ist nicht der gesamte Warenwert zollpflichtig, sondern nur der ausländische Mehrwert.

Waren in Freizonen (FTZ)

Jede unter diese drei Proklamationen fallende Waren, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Zusatzzölle in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Nach Entnahme der Ware aus der FTZ und Überlassung in den freien Warenverkehr fallen die entsprechenden (Zusatz-)zölle an.

Drawback

Eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback ist vorgesehen.

Dokumentationspflichten

Die CBP informiert darüber, dass in der Zollanmeldung neben der allgemeinen Zolltarifnummer (Kapitel 1 bis 97) weitere Angaben verpflichtend anzugeben sind - dabei ist folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

  • Kapitel 98 (falls zutreffend)
  • Kapitel 99 (falls zutreffend): die entsprechend anzuwendenden HTSUS-Positionen können den CBP-Leitfäden entnommen werden
  • Weitere Handelsmaßnahmen (falls zutreffend)
    • HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 301-Zölle
    • HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 338-Zölle
    • HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 232-Zölle
    • HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 201-Zölle
    • HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 201-Quoten
  • Weitere HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für zum Beispiel Ersatzzölle
  • Sonstige Quotenvereinbarungen aus Kapitel 99
  • Zolltarifnummer (Kapitel 1-97)

Der Zollwert ist unter der Zolltarifnummer der eingeführten Ware (Kapitel 1 bis 97) anzugeben, sofern keine abweichenden Regelungen nach Kapitel 98 gelten.

Einfuhrverbote für ausgewählte Produkte

Mit Wirkung zum 29. September 2026, 00:01 Uhr ET, unterliegen folgende Produkte mit Ursprung Kanada einem Einfuhrverbot:

Die in den jeweiligen Anhängen gelisteten Waren (Zolltarifnummern) dürfen nicht länger in die USA eingeführt werden. Für alkoholische Getränke gilt eine Scope Limitation. Demnach sind nicht per se alle Zolltarifnummern, die im Anhang aufgeführt werden, von der Maßnahme betroffen. Mit "packaged" versehene Produkte fallen nur dann unter die Maßnahme, wenn sie entsprechend verpackt sind.

Produkte, die gemäß der Proklamationen 11061, 11062 und 11063 einem Einfuhrverbot unterliegen werden und bereits eingeführt, jedoch vor dem 29. September 2026 noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager zum freien Verkehr entnommen wurden, unterliegen weiterhin den durch die Proklamationen 11046, 11047 und 11048 festgelegten Zollsatz von 50 Prozent.

Zölle gemäß Section 301 Trade Act of 1974

Für Waren mit Ursprung Kanada gelten ebenfalls Zusatzzölle in Höhe von 10 Prozent gemäß Section 301 Trade Act 1974. Diese Zölle gelten zusätzlich zum MFN-Zollsatz sowie zu allen bestehenden Antidumpingzöllen, Gebühren und Abgaben. Bei der Zollanmeldung ist die HTSUS-Klassifizierung 9903.05.29 entsprechend anzugeben. Weitere Informationen zu den Zusatzzöllen gemäß Section 301 finden Sie in unserem Beitrag USA führen neue Zölle nach Section 301 ein.

Zölle gemäß IEEPA und Section 122 Trade Act sind außer Kraft

Bis einschließlich 23. Februar 2026 galten zusätzliche Wertzölle von 35 Prozent. Diese Maßnahme wurde auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) gestützt. Mit der Feststellung des Supreme Courts, dass diese Zölle nicht rechtmäßig verhängt worden waren und damit außer Kraft traten, wurden zum 24. Februar 2026 vorübergehend Zölle auf Grundlage von Sec. 122 des Trade Act of 1974 in Höhe von 10 Prozent eingeführt. Diese galten bis zum 24. Juli 2026.

Quellen und weitere Informationen:

Leitfäden (CBP):

Rechtsakte:

Fact Sheets: