EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen
Angaben zu Schmelz- und Gießland sind ab 1. Oktober 2026 verpflichtend. Die neuen Schutzmaßnahmen gelten seit 1. Juli 2026.
31.08.2026
Die neuen Schutzmaßnahmen auf einen Blick:
- zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr
- 50 Prozent Zoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland ab Oktober 2026
Neue Schutzmaßnahmen gelten ab 1. Juli 2026
Durch globale Überkapazitäten geraten Hersteller in der EU unter Druck. Zusätzlich verschärfen handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Drittländer die Situation. Mithilfe der Verordnung möchte die EU die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten auf die EU-Stahlindustrie bekämpfen. Die bisherigen Schutzmaßnahmen waren seit Februar 2019 in Kraft und sind am 30. Juni 2026 ausgelaufen. Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Verordnung.
Die Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurde am 24. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Die länderspezifischen Kontingente sind in Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 ergänzt die Verordnung mit bilateralen Schutzmaßnahmen. Sie betreffen bestimmte Länder, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht.
Angaben zum Schmelz- und Gießland Voraussetzung für die Einfuhr
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Roheisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst auch das Wiedereinschmelzen von Schrott. Können Einführer die geforderten Dokumente nicht vorlegen, wird die Einfuhr abgelehnt. Mit Einführung der Nachweispflicht soll die Rückverfolgbarkeit verbessert werden.
Welche Form müssen die Nachweise haben?
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 legt die EU Anforderungen an die Nachweise fest, die zum Zeitpunkt der Einfuhr vorzulegen sind:
- eine Walzwerksbescheinigung, die das Land des "Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer des eingeführten Stahls enthält.
- Wenn die Walzwerkbescheinigung diese Angaben nicht enthält, können ergänzend weitere Dokumente vorgelegt werden, die die Informationen enthalten. Dazu gehören Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zollpapiere des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
Kann keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, können die Zollbehörden die oben genannten Nachweise als eigenständige Nachweise betrachten, sofern Angaben zum Schmelz- und Gießland sowie die Schmelznummer enthalten sind. Diese Vorgabe gilt für eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027.
Die Kernpunkte der neuen Schutzmaßnahmen
Betroffene Länder und Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Das betrifft grundsätzlich auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Kontingente
Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern.
- Anhang I enthält die Warenkategorien, gelistet anhand der KN-Codes.
- Anhang II zeigt eine Übersicht über die Kontingentsmengen je Warenkategorie.
Länderspezifische Kontingente
Die Verordnung erteilt der EU-Kommission den Auftrag, die Gesamtmengen aufzuteilen und länderspezifische Kontingente je Warenkategorie festzulegen. Die Aufteilung der länderspezifischen Kontingente ist in Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt. Die Hälfte der jährlichen Kontingente steht ausschließlich den Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen (FHA) besteht, zur Verfügung. Die verbleibende Hälfte steht allen Handelspartnern offen. Alle Länder, deren Anteil an den EU-Importen für eine Warenkategorie mindestens fünf Prozent während des Referenzzeitraums 2022-2024 betrug, erhalten ein länderspezifisches Kontingent.
Anhang I enthält die Liste der Kontingente. Es gibt folgende Kategorien:
- länderspezifische Kontingente
- FHA-Kontingent - LSK (länderspezifisches Kontingent): Dieses Kontingent kann für Einfuhren aus Ländern genutzt werden, bei denen es ein bestehendes oder künftiges Freihandelsabkommen mit der EU gibt (diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 1 gelistet) und die über ein länderspezifisches Kontingent verfügen. Die Nutzung ist möglich, wenn dieses länderspezifische Kontingent ausgeschöpft und das Land in Anhang II Abschnitt 2 gelistet ist.
- FHA-Kontingent - Sonstige Länder: Dieses Kontingent steht Ländern offen, bei denen es ein bestehendes oder künftiges Freihandelsabkommen mit der EU gibt (diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 1 gelistet), die jedoch über kein länderspezifisches Kontingent verfügen. Diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 4 nach Warenkategorien unterteilt aufgeführt.
- Sonstige Länder: Das Kontingent steht allen Ländern offen. Ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 3 aufgeführten Länder.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt im ersten Jahr der Anwendung, d.h. vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 soll es spezifische Regelungen für die Übertragung pro Warenkategorie geben. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Regelungen festzulegen.
Ausweitung auf weitere Warenkategorien möglich
Die Verordnung enthält mehrere Prüfaufträge an die EU-Kommission, den Anwendungsbereich neu zu bewerten und ggf. Vorschläge für eine Ausweitung vorzulegen:
- Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren:
Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090);
Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090);
Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099);
Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090). - Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
- Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.
| 1. Juli 2026 | Die neuen Schutzmaßnahmen treten in Kraft |
| bis 1. Juli 2026 | Die EU-Kommission legt länderspezifische Kontingente fest |
| ab 1. Oktober 2026 | verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland |
| bis 31. Dezember 2026 | Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Stahlprodukte |
| bis 31. Juli 2027 | Entscheidung über weitere Übertragbarkeit ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal |
| bis 30. Juni 2027 | zweite Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Produkte |
Quellen und weiterführende Informationen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 der Kommission vom 4. August 2026 über die Durchführung bilateraler Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von unter die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Stahlerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Ländern, mit denen die Union Freihandelsabkommen geschlossen hat; ABl. L vom 5. August 2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 eröffneten Zollkontingente
- Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union; ABl. L vom 24. Juni 2026
- Factsheet der EU-Kommission zu den länderspezifischen Kontingenten vom 30. Juni 2026
- FAQ der EU-Kommission vom 30. Juni 2026
- Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026
- Pressemitteilung zur Einigung vom 13. April 2026