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Zoll
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Zollbericht EU Zollgesetz und Zollverfahren
Während viele mit dem Begriff “Zoll“ konkrete Vorstellungen verbinden, wird es bei den Begriffen „Außenwirtschaftsrecht“ und „internationales Wirtschaftsrecht" schon schwieriger.
30.11.2020
Von Dr. Achim Kampf
Die folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, hier für etwas mehr Klarheit zu sorgen.
Das Zollrecht gliedert sich in das „allgemeine“ sowie das „besondere Zollrecht“. Zum allgemeinen Zollrecht gehören insbesondere das Zolltarifrecht sowie sämtliche Vorschriften über Zollverfahren. Je nachdem, was mit der Ware nach ihrer Einfuhr in ein Zollgebiet geschehen soll, kommen hier verschiedene Verfahren in Betracht. Letztere sind in der EU im Unionszollkodex (EU-VO 952/2013) sowie seinen Durchführungsvorschriften geregelt. Rechtsgrundlage des Zolltarifrechts ist die EU-VO 2658/87. Der Zolltarif umfasst das Zolltarifschema (einen systematisch aufgebauten Warenkatalog) mit den dazugehörigen Zollsätzen. Das besondere Zollrecht umfasst weitere Aspekte, die bei der Ein- und Ausfuhr zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere „Verbote und Beschränkungen“ (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote oder bestimmte Marktzulassungsvoraussetzungen).
Das besondere Zollrecht überschneidet sich begrifflich mit dem Außenwirtschaftsrecht. Dieses umfasst solche Regelungen, die den grenzüberschreitenden Waren- , Dienstleistungs- Kapital- und Zahlungsverkehr regeln. Kerngebiet ist das Exportkontrollrecht, das die Zulässigkeit von Warenausfuhren regelt. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind in Deutschland das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle. Die Kontrolle der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts wiederum obliegt der Zollverwaltung.
Zu unterscheiden ist das Außenwirtschaftsrecht von solchen Regeln, die sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen in grenzüberschreitenden Geschäften befassen. Hierzu gehören etwa das UN-Kaufrecht sowie andere völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen, die sich mit verschiedensten grenzüberschreitenden Vertragsgestaltungen befassen. Auch Fragen des (internationalen) geistigen Eigentums oder des internationalen Vertriebsrechts sowie Wettbewerbsrechts zählen dazu. Sie sind Bestandteil des „internationalen Wirtschaftsrechts“, wobei dieser Begriff nicht einheitlich verwendet wird du teilweise auch das Zoll- und Außenwirtschaftsrechts mit umfasst.
Allerdings kann es durchaus zu Berührungspunkten zwischen dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht einerseits und vertragsrechtlichen Fragen andererseits kommen. Wo dies der Fall ist, sprechen wir dies im Folgenden an.